{"id":4662,"date":"2015-02-17T18:25:18","date_gmt":"2015-02-17T16:25:18","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4662"},"modified":"2016-10-27T09:49:51","modified_gmt":"2016-10-27T07:49:51","slug":"sozialversicherung-trainer-uebungsleiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/sozialversicherung-trainer-uebungsleiter\/","title":{"rendered":"Sozialversicherung: Versicherungspflicht f\u00fcr Trainer und \u00dcbungsleiter"},"content":{"rendered":"<p>Ob die Arbeit eines \u00dcbungsleiters im sozialversicherungsrechtlichen Sinn als selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit oder als abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung einzustufen ist, beurteilt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten und seit langem bekannten Grunds\u00e4tzen unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls. Die nur relativ geringf\u00fcgige Verg\u00fctung (ein paar hundert Euro pro Monat) f\u00fchrt jedenfalls nicht per se zur Einstufung als selbst\u00e4ndige und damit sozialversicherungsfreie T\u00e4tigkeit. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-W\u00fcrttemberg in seinem Urteil vom 30. Juli 2014 klargestellt.<\/p>\n<h3>Aus jedem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis entw\u00e4chst eine Versicherungspflicht<\/h3>\n<p>Die Rentenversicherungstr\u00e4ger pr\u00fcfen mindestens alle vier Jahre, ob die Arbeitgeber ihren sozialversicherungsrechtlichen (Beitrags-) Pflichten nachkommen. Das Sozialgesetzbuch schreibt n\u00e4mlich vor, dass aus jedem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis eine Versicherungspflicht erw\u00e4chst \u2013 und zwar zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Beitragspflicht besteht nur dann nicht bzw. nur in pauschalierter H\u00f6he, wenn es sich bei der Besch\u00e4ftigung um ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis handelt (\u201eMini-Job\u201c bzw. \u201e450-Euro-Job\u201c).<\/p>\n<p>Aber was ist ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis \u00fcberhaupt? Nach \u00a7 7 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) ist eine Besch\u00e4ftigung eine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis. Das sagt noch nicht viel aus. Die Rechtsprechung hat aber diverse Kriterien f\u00fcr die Abgrenzung zwischen selbst\u00e4ndigen und nichtselbst\u00e4ndigen Besch\u00e4ftigungen entwickelt. Ausgangspunkt ist die \u00dcberlegung, dass bei einem nichtselbst\u00e4ndigen Arbeitsverh\u00e4ltnis der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber pers\u00f6nlich abh\u00e4ngig ist. Das ist regelm\u00e4\u00dfig der Fall, wenn der Besch\u00e4ftigte in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und den Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung unterliegt. Dagegen ist eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit durch die im Wesentlichen frei gestaltete T\u00e4tigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet, so das LSG. Hinzu komme, dass jemand, der selbst\u00e4ndig t\u00e4tig ist, das Unternehmerrisiko trage, bei wirtschaftlichem Misserfolg Kapital zu verlieren und umgekehrt im Fall des Erfolgs Gewinne zu erwirtschaften.<\/p>\n<h3>\u00dcbungsleiter und Trainer sind selten selbstst\u00e4ndig besch\u00e4ftigt<\/h3>\n<p>Auch die T\u00e4tigkeiten von \u00dcbungsleitern und Trainern in einem Sportverein seien anhand dieser Ma\u00dfst\u00e4be abzugrenzen, urteilte das LSG. Einem \u00dcbungsleiter, der an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspl\u00e4ne des Vereins gebunden ist, sei eine v\u00f6llig freie Gestaltung seiner T\u00e4tigkeit gerade nicht m\u00f6glich. Nat\u00fcrlich sei dabei das Trainingsangebot auch vom Konsumverhalten der Vereinsmitglieder und deren W\u00fcnschen nach Zeit, Ort und Dauer des Trainings abh\u00e4ngig. Dies \u00e4ndere aber nichts daran, dass die einzelnen Sportangebote ja vom Verein festgelegt werden. Auch dass der \u00dcbungsleiter f\u00fcr die Anzahl der Kursteilnehmer nicht verantwortlich ist und unabh\u00e4ngig davon verg\u00fctet wird, spreche gegen ein unternehmerisches Risiko und f\u00fcr eine nichtselbst\u00e4ndige, d.h. sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p>Eigenverantwortung k\u00f6nne man dem Trainer allenfalls bei der Ausgestaltung des Kursinhalts zusprechen. Doch bediene sich der Verein nur deshalb eines qualifizierten \u00dcbungsleiters, weil er dessen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten zur Gestaltung des Vereinsangebots nutzen will. F\u00fcr eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit des Trainers spreche dies mithin nicht.<\/p>\n<h3>\u00dcbungsleiterfreibetrag gew\u00e4hrt Steuerfreiheit<\/h3>\n<p>Das Stichwort \u201e\u00dcbungsleiter\u201c f\u00fchrt im \u00dcbrigen damit nicht automatisch zur Sozialversicherungsfreiheit. Im Gegenteil: Ein typischer Sporttrainer d\u00fcrfte dem Urteil des LSG Baden-W\u00fcrttemberg zufolge in aller Regel der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Besonders wichtig dabei ist, dass das Gericht auf die H\u00f6he der Verg\u00fctung nicht abstellt. Die in der Praxis h\u00e4ufig anzutreffende \u201eDaumenregel\u201c, bei einer geringf\u00fcgigen Verg\u00fctung von ein paar hundert Euro pro Monat k\u00f6nne man grunds\u00e4tzlich von einer selbst\u00e4ndigen und damit sozialversicherungsfreien T\u00e4tigkeit ausgehen, ist also falsch. Soweit sich die Verg\u00fctung im Rahmen des \u00dcbungsleiterfreibetrags bewegt (2.400 Euro pro Jahr, vgl. \u00a7 3 Nr. 26 EStG), greift aber nat\u00fcrlich die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.<\/p>\n<p>Die Handball- und Baseballtrainer im vom LSG Baden-W\u00fcrttembergs zu entscheidenden Fall waren alle sozialversicherungspflichtig. Die Beitragsnachforderungen beliefen sich auf knapp 9.500 Euro. Vor allem Sportvereine sollten deshalb pr\u00fcfen, ob sie ihre Trainer versichern m\u00fcssen \u2013 insbesondere dann, wenn der Trainer, wie \u00fcblich, an Hallenbelegungspl\u00e4ne und Trainingszeiten gebunden ist. Das Problem betrifft aber nat\u00fcrlich auch andere Berufsgruppen: So zum Beispiel Lehrer, die nebenberuflich an <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/gemeinnuetziger-verein.html\" target=\"_blank\">gemeinn\u00fctzigen<\/a><\/strong> Bildungseinrichtungen t\u00e4tig sind. Auch Honorar\u00e4rzte, die nebenberuflich in einem Krankenhaus arbeiten, k\u00f6nnen versicherungspflichtig sein.<\/p>\n<p>LSG Baden-W\u00fcrttemberg, <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/Februar\/LSGBadenWuerttembergUrteil30072014.pdf\" target=\"_blank\">Urteil v. 30.07.2014 \u2013 Az. L 5 R 4091\/11<\/a><\/strong><\/p>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\">Weitere Informationen zum Vereins- und Verbandsrecht<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob die Arbeit eines \u00dcbungsleiters im sozialversicherungsrechtlichen Sinn als selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit oder als abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung einzustufen ist, beurteilt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten und seit langem bekannten Grunds\u00e4tzen unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls. 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