{"id":4643,"date":"2015-02-09T14:22:32","date_gmt":"2015-02-09T12:22:32","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4643"},"modified":"2016-10-31T13:00:20","modified_gmt":"2016-10-31T11:00:20","slug":"bmf-ehrenamtspauschale-uebungsleiterfreibetrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/bmf-ehrenamtspauschale-uebungsleiterfreibetrag\/","title":{"rendered":"BMF zur Ehrenamtspauschale und zum \u00dcbungsleiterfreibetrag"},"content":{"rendered":"<p>Im Einkommensteuergesetz (EStG) regeln \u00a7 3 Nr. 26 a) und b), welche Einnahmen aus einer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit steuerfrei sind. Zum besseren Verst\u00e4ndnis hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 21. November 2014 ein Anwendungsschreiben dazu herausgegeben.<\/p>\n<h3>Keine Begrenzung f\u00fcr Ehrenamtspauschale<\/h3>\n<p>\u00a7 3 Nr. 26 a) EStG \u2013 die sog. Ehrenamtspauschale \u2013 erkl\u00e4rt nebenberufliche T\u00e4tigkeiten f\u00fcr steuerfrei, die im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder f\u00fcr eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft erbracht werden. Das BMF stellt klar, dass \u00a7 3 Nr. 26 a) EStG im Gegensatz zu \u00a7 3 Nr. 26 EStG (der sog. \u00dcbungsleiterfreibetrag) keine Begrenzungen auf bestimmte T\u00e4tigkeiten im gemeinn\u00fctzigen Bereich vorsieht. Beg\u00fcnstigt sind daher z.B. die T\u00e4tigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassierers, der B\u00fcrokr\u00e4fte, der Reinigungskr\u00e4fte, des Platzwarts, des Aufsichtspersonals und des Schiedsrichters im Amateurbereich. Die T\u00e4tigkeit des Amateursportlers selbst sei allerdings nicht beg\u00fcnstigt, so das BMF.<\/p>\n<p>Nebenberuflich ist laut BMF eine T\u00e4tigkeit dann, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es k\u00f6nnen deshalb auch solche Personen nebenberuflich t\u00e4tig sein, die keinen Hauptberuf (im steuerrechtlichen Sinn) aus\u00fcben, wie Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.<\/p>\n<p>\u00dcbt ein Steuerpflichtiger mehrere T\u00e4tigkeiten aus, so ist dem BFM zufolge f\u00fcr jede T\u00e4tigkeit getrennt zu beurteilen, ob diese als nebenberuflich eingestuft werden kann. Nebenberuflich sei eine Arbeit jedenfalls dann nicht, wenn sie lediglich einen Aspekt oder einen Aufgabenbereich der Hauptt\u00e4tigkeit darstellt, also z.B. wenn die T\u00e4tigkeit unter \u00e4hnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Hauptt\u00e4tigkeit erbracht wird.<\/p>\n<h3>Einmaliger Jahresfreibetrag<\/h3>\n<p>Die Ehrenamtspauschale ist ein Jahresfreibetrag, der nur einmal gew\u00e4hrt wird, auch wenn mehrere beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt werden. Bei Eheleuten und Lebenspartnern kann der Freibetrag in H\u00f6he von 720 Euro \u2013 auch bei einer Zusammenveranlagung \u2013 von jedem Ehegatten oder Lebenspartner separat in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag darf allerdings nicht in Anspruch genommen werden, wenn f\u00fcr die Einnahmen aus derselben T\u00e4tigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG gew\u00e4hrt wird oder gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Geh\u00f6ren die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus seiner nebenberuflichen T\u00e4tigkeit zu den sonstigen Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 3 EStG (Eink\u00fcnfte aus Leistungen), sind diese dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen. Bei der Pr\u00fcfung, ob diese Freigrenze \u00fcberschritten ist, ist laut BMF zun\u00e4chst der Freibetrag nach \u00a7 3 Nr. 26 a) EStG zu ber\u00fccksichtigen. Eine Besteuerung erfolgt daher bei j\u00e4hrlichen Eink\u00fcnften bis zu 720 Euro + 256 Euro = 976 Euro nicht.<\/p>\n<h3>Achtung bei Vorstandsverg\u00fctungen<\/h3>\n<p>Zum Thema Vorstandsverg\u00fctungen weist das BMF darauf hin, dass diese nur dann zul\u00e4ssig sind, wenn sie auf eine explizite Satzungsregelung zur\u00fcckgehen. Zahlt ein gemeinn\u00fctziger Verein oder eine gemeinn\u00fctzige Stiftung Vorstandsverg\u00fctungen ohne entsprechende Satzungsregelung, ist die Gemeinn\u00fctzigkeit unmittelbar in Gefahr. Die regelm\u00e4\u00dfig in Satzungen enthaltene Passage \u201eEs darf keine Person &#8230; durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden\u201c ist laut BMF jedenfalls nicht ausreichend; sie allein erm\u00e4chtigt nicht zur Verg\u00fctung des Vorstands. Wichtig zu wissen ist auch, dass Aufwands- und R\u00fcckspenden eine Verg\u00fctung darstellen k\u00f6nnen (vgl. zu diesen Begriffen NPR 2014, 100). Der Ersatz tats\u00e4chlich entstandener Aufwendungen (z.B. B\u00fcromaterial oder Telefonkosten) ist aber auch ohne entsprechende Satzungsregelung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<div class=\"tmnf-sc-box normal   \">Die ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten m\u00fcssen \u00fcbrigens zwingend f\u00fcr den ideellen Bereich der gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft oder f\u00fcr deren Zweckbetrieb(e) erbracht werden. T\u00e4tigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb einer gemeinn\u00fctzigen Einrichtung sind nicht nach \u00a7 3 Nr. 26 a) und b) EStG beg\u00fcnstigt.<\/div>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/Januar\/BMF-Schreibenv21112014.pdf\" target=\"_blank\">BMF, Schreiben v. 21.11.2014 \u2013 Az. IV C 4-S 2121\/07\/0010:032, 2014\/0847902<\/a><\/p>\n<p>Mehr zur <strong><a href=\"umsatzsteuerfreie-entschadigung-fur-ehrenamtliche-tatigkeit\/\" target=\"_blank\">Umsatzsteuer bei ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten<\/a>\u00a0<\/strong>und zum<strong> <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\">Vereins- und Verbandsrecht<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Einkommensteuergesetz (EStG) regeln \u00a7 3 Nr. 26 a) und b), welche Einnahmen aus einer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit steuerfrei sind. Zum besseren Verst\u00e4ndnis hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 21. November 2014 ein Anwendungsschreiben dazu herausgegeben. Keine Begrenzung f\u00fcr Ehrenamtspauschale \u00a7 3 Nr. 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