{"id":4595,"date":"2015-01-28T10:43:43","date_gmt":"2015-01-28T08:43:43","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4595"},"modified":"2016-11-08T18:25:46","modified_gmt":"2016-11-08T16:25:46","slug":"grunderwerbsteuer-bei-uebertragung-verein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/grunderwerbsteuer-bei-uebertragung-verein\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer bei Grundst\u00fccks\u00fcbertragung auf einen Kindergarten-Verein"},"content":{"rendered":"<p>Ein kommunaler Kindergarten ist ein Betrieb gewerblicher Art. Deshalb wird Grunderwerbsteuer f\u00e4llig, wenn eine Gemeinde ein Grundst\u00fcck zum Zweck des Betriebs eines Kindergartens auf einen gemeinn\u00fctzigen Verein \u00fcbertr\u00e4gt. Das hat das Finanzgericht (FG) N\u00fcrnberg mit Urteil vom 16. Oktober 2014 entschieden. Denn \u2013 Gemeinn\u00fctzigkeit hin oder her \u2013 im Rahmen der Grunderwerbsteuer gibt es daf\u00fcr keine Steuerprivilegien.<\/p>\n<h3>Grundst\u00fcck f\u00fcr gemeinn\u00fctzigen Verein<\/h3>\n<p>6.600 Quadratmeter Grundbesitz \u00fcbertrug eine Gemeinde an einen gemeinn\u00fctzigen Verein, der einen vormals kommunalen Kindergarten auf dem Grundst\u00fcck betreiben sollte. Geplant war, das alte Kindergarten-Geb\u00e4ude abzurei\u00dfen, um eine neue Kindertagesst\u00e4tte auf dem Grundst\u00fcck zu errichten. Au\u00dferdem sollte eine B\u00fccherei auf dem Gel\u00e4nde entstehen. Kurze Zeit sp\u00e4ter meldete sich das Finanzamt und setzte Grunderwerbsteuer von rund 15.000 Euro fest.<\/p>\n<p>Dagegen klagte die Gemeinde \u2013 allerdings erfolglos. Das FG N\u00fcrnberg urteilte, dass die Klage unbegr\u00fcndet sei. Die \u00fcblicherweise gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2 GrEStG f\u00fcr schenkweise \u00dcbertragungen geltende Grunderwerbsteuerbefreiung greife vorliegend schon deswegen nicht, da die Gemeinde bei der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks nicht freigebig gehandelt habe (also keine echte Schenkung bewirkt habe), sondern in Erwartung einer Gegenleistung, n\u00e4mlich der \u00dcbernahme der ihr als Gemeinde obliegenden Pflichtaufgabe der Betreuung von Kindern durch den e.V.<\/p>\n<h3>Keine Befreiung von Grunderwerbsteuer\u00a0f\u00fcr gemeinn\u00fctzigen Verein<\/h3>\n<p>Auch eine Ausnahme von der Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 1 GrEStG liege nicht vor. Zum einen sei die \u00dcbertragung nicht aus Anlass des \u00dcbergangs \u00f6ffentlich-rechtlicher Aufgaben erfolgt. Denn die Erf\u00fcllung einer solchen Aufgabe sei nicht gleichzusetzen mit dem \u00dcbergang dieser Aufgabe. Der Gemeinde obliege ja nach wie vor, gen\u00fcgend Kindergartenpl\u00e4tze in ihrem Gemeindegebiet bereitzustellen; diese kommunale Pflicht war nicht auf den Verein \u00fcbergegangen. Zum anderen sei der \u00dcbergang auch nicht von einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts auf eine andere juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts erfolgt, denn ein Verein ist nun gerade keine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen, sondern eine solche des privaten Rechts. Und schlie\u00dflich habe das Grundst\u00fcck \u00fcberwiegend einem Betrieb gewerblicher Art gedient. Auch dies schlie\u00dfe eine Anwendung des Befreiungstatbestands des \u00a7 4 Nr. 1 GrEStG aus. Ein Betrieb gewerblicher Art sei n\u00e4mlich dann gegeben, wenn er einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigungen der juristischen Person wirtschaftlich heraushebe. Im Falle eines kommunalen Kindergartens sei dies nach einem Urteil des BFH der Fall.<\/p>\n<p>Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer schied deshalb aus.<\/p>\n<h3>Kitas als Gewerbebetriebe<\/h3>\n<p>Ein interessanter Nebenaspekt des Urteils ist \u00fcbrigens, dass es Kinderg\u00e4rten ohne gr\u00f6\u00dfere Diskussion als Betriebe gewerblicher Art qualifiziert, wie es zuvor schon der BFH getan hatte. Das Steuerrecht ist sich in Bezug auf Kitas also sicher: Sie sind (sozial-) wirtschaftliche (und in der Regel gemeinn\u00fctzige) (Zweck-) Betriebe. Vereinsrechtlich ist die Frage, ob eine Kita ein Wirtschaftsbetrieb ist und daher nicht als e.V. firmieren darf, hingegen umstritten. \u00dcbertr\u00e4gt man die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Steuerrechts auf das <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\">Vereinsrecht<\/a><\/strong> und erkennt die Zeichen der Zeit, wird man aber auch aus vereinsrechtlicher Sicht in vielen F\u00e4llen anerkennen m\u00fcssen, dass die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nicht (mehr) die ideale Rechtsform f\u00fcr die F\u00fchrung eines Kindergartens sein kann \u2013 jedenfalls nicht f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Kinderg\u00e4rten. F\u00fcr diese gr\u00f6\u00dferen Kinderg\u00e4rten passen die Rechtsformen der Genossenschaft oder der gemeinn\u00fctzigen GmbH (gGmbH), im Einzelfall ggf. auch die der gemeinn\u00fctzigen Unternehmergesellschaft (UG), weitaus besser.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/Januar\/FGNuernbergUrteilv16102014.pdf\" target=\"_blank\">FG N\u00fcrnberg, Urteil v. 16.10.2014 \u2013 Az. 4 K 1315\/12<\/a><\/p>\n<p>Weitere Informationen zur <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/vereine.html\" target=\"_blank\"><strong>Besteuerung und Beratung gemeinn\u00fctziger Vereine<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein kommunaler Kindergarten ist ein Betrieb gewerblicher Art. Deshalb wird Grunderwerbsteuer f\u00e4llig, wenn eine Gemeinde ein Grundst\u00fcck zum Zweck des Betriebs eines Kindergartens auf einen gemeinn\u00fctzigen Verein \u00fcbertr\u00e4gt. 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