{"id":4573,"date":"2015-01-22T12:28:23","date_gmt":"2015-01-22T10:28:23","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4573"},"modified":"2021-07-12T15:17:49","modified_gmt":"2021-07-12T13:17:49","slug":"provisionen-muessen-kickback-zahlungen-offengelegt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/provisionen-muessen-kickback-zahlungen-offengelegt-werden\/","title":{"rendered":"Provisionen: M\u00fcssen Kickback-Zahlungen offengelegt werden?"},"content":{"rendered":"<p>Trotz zahlreicher Urteile ist die Rechtslage nur schwer durchschaubar.\u00a0 Im Zentrum der Kontroverse stehen sogenannte Kick-Back Zahlungen und die Frage, ob bei einer Anlagenberatung und <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/aufsichtsrecht-anlagevermittler.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Anlagenvermittlung<\/strong><\/a> die Verpflichtung besteht, Kunden \u00fcber eventuelle R\u00fcckverg\u00fctungen (sog. Kick-Backs) aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<h3>Was sind Kick-Backs?<\/h3>\n<p>Unter \u201eKick-Back\u201c wird der (verdeckte) umsatzabh\u00e4ngige R\u00fcckfluss von Ausgabeaufschl\u00e4gen oder Verwaltungsgeb\u00fchren, die der Kunde \u00fcber die vermittelnde Bank an den Anbieter gezahlt hat, an die vermittelnde Bank, verstanden. Man spricht auch von einer \u201everdeckten Provision\u201c im Bereich der Finanzdienstleistungen. Mittelst\u00e4ndische Finanzdienstleiter, Makler oder Vermittler bekommen von den Kapitalgesellschaften meistens Abschlussprovisionen f\u00fcr deren Vermittlung, jedoch zus\u00e4tzlich auch h\u00e4ufig verdeckte R\u00fcckverg\u00fctungen.<\/p>\n<h3>Banken verfolgen auch eigenes wirtschaftliches Interesse<\/h3>\n<p>Wenn ein Kunde eine Kapitalanlage erwirbt und der Kapitalgesellschaft etwa ein Agio oder sonstige Verwaltungsgeb\u00fchren bei Vertragsschluss bezahlt, kann der Berater bzw. Vermittler einen Teil dieser Betr\u00e4ge nach den zwischen ihm und der Kapitalgesellschaft vertraglichen Vereinbarungen als Provision ausbezahlt bekommen. Der Berater bzw. die Banken haben in der Vergangenheit diese R\u00fcckverg\u00fctungen so gut wie nie offengelegt.<\/p>\n<p>Problematisch an diesen R\u00fcckverg\u00fctungen ist, dass die Berater bzw. Banken bei der Vermittlung in einem Interessenskonflikt stehen: sie verfolgen mit ihrer Empfehlung bzw. Beratung zumindest auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Es stellt sich die Frage, ob der Anleger auch dann investiert h\u00e4tte, wenn er gewusst h\u00e4tte, dass der Berater auch sein eigenes Interesse verfolgt.<\/p>\n<h3>Banken sind verpflichtet Provisionen offenzulegen<\/h3>\n<p>Banken sind nach den Urteilen des BGH verpflichtet, ihre Kunden bei einer Vermittlung \u00fcber ihre Provisionen, eventuelle R\u00fcckverg\u00fctungen und sonstige Verwaltungsgeb\u00fchren aufzukl\u00e4ren. Hier besteht n\u00e4mlich der gerade beschriebene Interessenskonflikt, der den Kunden offenzulegen ist.<\/p>\n<h3>Provisionen bei freien Vermittlern<\/h3>\n<p>Bei freien Vermittlern besteht nach der Auffassung des BGH dieser Interessenskonflikt jedoch so nicht. \u00a0Der Anleger muss davon ausgehen, dass der freie Vermittler\/ Anlagenberater sein Geld durch die Vermittlungen verdient. Er soll nicht verpflichtet sein, den Kunden ungefragt \u00fcber die H\u00f6he seiner Provisionen aufzukl\u00e4ren. Der Anleger k\u00f6nne nicht von ihm erwarten, dass er seine Beratungsleistung kostenlos erbringt. Von diesem Hintergrund besteht auch kein sch\u00fctzenswertes Interesse des Anlegers, \u00fcber die H\u00f6he der Provision von dem Vermittler ohne Nachfrage aufgekl\u00e4rt zu werden. Bei gebotener Abw\u00e4gung kann der Anlagesuchende jedoch bei seinem Vermittler bzgl. der H\u00f6he der Provision nachfragen. Anders ist die Rechtslage in den F\u00e4llen, in denen der freie Vermittler eine Provision von mehr als 15% des Anlagebetrags erh\u00e4lt. Hier ist die H\u00f6he der Provisionszahlung geeignet,\u00a0sich in erheblichem Ma\u00dfe nachteilig auf den Wert der Kapitalanlage auszuwirken. Eine Aufkl\u00e4rungspflicht besteht somit in jedem Fall.<\/p>\n<h3>Vermittler und Banken m\u00fcssen die neue Rechtslage beachten und ggf. spezialisierten Rat einholen<\/h3>\n<p>In der Vergangenheit wurden des \u00d6fteren Kick-Backs nicht offengelegt. Schadensersatzanspr\u00fcche sind deswegen h\u00e4ufig nicht ausgeschlossen. Es bleibt zu empfehlen, sich in diesen F\u00e4llen durch einen spezialisierten Anwalt beraten lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Trotz zahlreicher Urteile ist die Rechtslage nur schwer durchschaubar.\u00a0 Im Zentrum der Kontroverse stehen sogenannte Kick-Back Zahlungen und die Frage, ob bei einer Anlagenberatung und Anlagenvermittlung die Verpflichtung besteht, Kunden \u00fcber eventuelle R\u00fcckverg\u00fctungen (sog. Kick-Backs) aufzukl\u00e4ren. Was sind Kick-Backs? 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