{"id":4477,"date":"2014-12-18T16:09:29","date_gmt":"2014-12-18T14:09:29","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4477"},"modified":"2021-07-12T15:18:48","modified_gmt":"2021-07-12T13:18:48","slug":"vermittlung-von-bank-und-versicherungsprodukten-haftung-selbststaendiger-vermittler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/vermittlung-von-bank-und-versicherungsprodukten-haftung-selbststaendiger-vermittler\/","title":{"rendered":"Vermittlung von Bank- und Versicherungsprodukten: Haftung selbstst\u00e4ndiger Vermittler"},"content":{"rendered":"<p>Bank- und Versicherungsprodukte werden in der Praxis oft durch selbstst\u00e4ndige Vermittler vermittelt. Diese geben ihren Kunden im Rahmen ihrer Beratungen Ratschl\u00e4ge zu den verschiedenen Produkten und bewegen sie gegebenenfalls dazu, sich aufgrund dieser Informationen f\u00fcr das eine oder andere Produkt zu entscheiden. Was passiert jedoch, wenn die Verbraucher nicht ausreichend informiert worden sind und die Anlageziele sich nicht realisieren lassen?<\/p>\n<h3>Zurechnung bei der Verletzung von Aufkl\u00e4rungspflichten<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt: Desto komplexer das Produkt ist, das vermittelt werden soll, desto umfangreicher m\u00fcssen auch die Informationen sein, die der Kunde erh\u00e4lt. Banken und Versicherungen haben eine Vielzahl von Informations- und Aufkl\u00e4rungspflichten. Es stellt sich jedoch immer die Frage, ob bei der Verletzung einer dieser Pflichten die Vermittler haften oder das Verhalten der Vermittler der Bank oder der Versicherung zuzurechnen ist. Es geht hierbei vor allem um die sogenannten vorvertraglichen Informationspflichten. Deutsche Gerichte begr\u00fcnden eine Zurechnung der Haftung an Banken und Versicherungen durch eine umfassende Aufgaben\u00fcbertragung an den selbst\u00e4ndigen Vermittler.<\/p>\n<h3>BGH bejaht Schadenersatzanspr\u00fcche<\/h3>\n<p>Im Jahre 2012 hatte sich der BGH mehrfach mit Sachverhalten auseinanderzusetzen bei denen es um den Vertrieb von Lebensversicherungen des englischen Versicherers Clerical Medical ging (vgl. zum Beispiel Urteil vom BGH 17.12.2012- IV ZR 164\/11).<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen sank aufgrund negativer Entwicklungen der Wert der Vertr\u00e4ge, die die Kunden unterschrieben hatten. Mit Klage wurde von der Versicherung unter anderem der Ersatz des Vertrauensschadens begehrt, der aufgrund der Verletzung von Aufkl\u00e4rungspflichten entstanden war. Begr\u00fcndet wurden die Anspr\u00fcche damit, dass die von den Versicherungen und Vermittlern prognostizierten Renditeerwartungen unrealistisch gewesen seien.<\/p>\n<p>Der BGH bejahte die Schadensersatzanspr\u00fcche. Leitlinie war, dass der Vermittler im Rahmen der Vertragsverhandlungen seine Aufkl\u00e4rungspflichten verletzt hat. Diese sind \u00fcber die Erf\u00fcllungsgehilfenhaftung gem\u00e4\u00df \u00a7 278 BGB der Versicherung zuzurechnen. W\u00f6rtlich sagte der BGH folgendes: \u201e \u00dcbernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler unabh\u00e4ngig von seiner etwaigen Selbstst\u00e4ndigkeit und einer T\u00e4tigkeit auch f\u00fcr den Vertragspartner in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis t\u00e4tig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (vgl. BGH 17.12.2012- IV ZR 164\/11).<\/p>\n<h3>Zurechnung nur in bestimmten Konstellationen m\u00f6glich<\/h3>\n<p>Nicht immer hat der BGH eine Zurechnung der Vermittler bejaht. Vielmehr wird jetzt gefordert, dass sich die Versicherung bei der Risikoaufkl\u00e4rung dem Vermittler bedient. Dies ist dann der Fall, wenn der Vermittler im Pflichtenkreis der Versicherung t\u00e4tig wird. Es kommt dabei immer auf den Pflichtenkreis des Vermittlers im Einzelfall an, ein solcher Pflichtenkreis kann jedoch nicht immer begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<h3>Pr\u00fcfung im Einzelfall unerl\u00e4sslich<\/h3>\n<p>Wenn es darum geht, das Verhalten eines Vermittlers einer Versicherung oder Bank zuzurechnen, muss gepr\u00fcft werden, ob dieser auch im Pflichtenkreis des zuzurechnenden Unternehmens steht.<\/p>\n<p>Zwar gibt es schon Legislativvorschl\u00e4ge auf EU-Ebene (MiFID II Richtlinienentwurf) mit dem Ziel, die Verbraucher durch Informationen und Beratungen vor Fehlvertragsvertragsabschl\u00fcssen zu sch\u00fctzen. Diese enthalten jedoch keine Regelungen dazu, ob das Verhalten selbstst\u00e4ndiger Vermittler und Berater stets der Bank oder Versicherung zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>Es bleibt nur zu empfehlen, sich in solchen F\u00e4llen an spezialisierte Anw\u00e4lte zu wenden, die dann genau pr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob das Verhalten im Einzelfall der Bank oder der Versicherung zugerechnet werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bank- und Versicherungsprodukte werden in der Praxis oft durch selbstst\u00e4ndige Vermittler vermittelt. 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