{"id":4433,"date":"2014-12-02T12:17:09","date_gmt":"2014-12-02T10:17:09","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4433"},"modified":"2014-12-02T12:17:09","modified_gmt":"2014-12-02T10:17:09","slug":"regelungen-der-stiftungssatzung-gelten-nicht-fuer-das-stiftungsgeschaeft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/regelungen-der-stiftungssatzung-gelten-nicht-fuer-das-stiftungsgeschaeft\/","title":{"rendered":"Regelungen der Stiftungssatzung gelten nicht f\u00fcr das Stiftungsgesch\u00e4ft"},"content":{"rendered":"<p>Die Amtszeit des im Stiftungsgesch\u00e4ft bestellten <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/gruendung-stiftung.html\" target=\"_blank\"><strong>Gr\u00fcndungsvorstandes<\/strong><\/a> kann nicht durch die Satzungsregelung \u00fcber die k\u00fcnftige Bestellung von Vorstandsmitgliedern beschr\u00e4nkt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 festgestellt.<\/p>\n<h3>Vorstand einer Stiftung<\/h3>\n<p>In dem entschiedenen Fall hatte der Stifter im Stiftungsgesch\u00e4ft zwei Personen bestimmt, die den Gr\u00fcndungsvorstand bilden sollten. In der Satzung hie\u00df es dann unter anderem, dass der Vorstand vom Kuratorium auf h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre bestellt wird und eine Wiederwahl zul\u00e4ssig sei. Ein Kuratorium wurde allerdings nie ins Leben gerufen und ein neuer Vorstand wurde nie gew\u00e4hlt. Und als einer der Gr\u00fcndungsvorst\u00e4nde seinen R\u00fccktritt erkl\u00e4rte, f\u00fchrte der andere die Stiftung alleine weiter.<\/p>\n<p>Nachdem es zwischen dem verbliebenen Stiftungsvorstand und der Stiftungsaufsicht zu Streitigkeiten gekommen war, lie\u00df die Stiftungsbeh\u00f6rde gerichtlich einen Dritten zum Notvorstand der Stiftung bestellen, da ihrer Meinung nach mit Ablauf der ersten f\u00fcnf Jahre die Amtszeit des Gr\u00fcndungsvorstandes abgelaufen sei. Eine Wiederbestellung sei nicht m\u00f6glich gewesen, da diese nur von dem nicht vorhandenen Kuratorium h\u00e4tte vorgenommen werden k\u00f6nnen. Die Stiftung habe daher keinen Vorstand und es m\u00fcsse ein Notvorstand bestellt werden. Dagegen wehrte sich die Stiftung.<\/p>\n<h3>Bestellung eines Notvorstandes<\/h3>\n<p>Das OLG Hamm gab der Stiftung Recht, da die Voraussetzungen f\u00fcr die Bestellung eines Notvorstandes gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 86, 29 BGB nicht vorgelegen h\u00e4tten: Nach Auffassung des Gerichts sei der Gr\u00fcndungsvorstand wirksam durch das Stiftungsgesch\u00e4ft berufen worden und seine darauf beruhende Organstellung bestehe weiterhin fort.<\/p>\n<p>Das Gericht begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass die Mitglieder des Gr\u00fcndungsvorstandes als sog. geborene Mitglieder \u00fcblicherweise vom Stifter benannt w\u00fcrden. Die so im Stiftungsgesch\u00e4ft erfolgte Berufung des Gr\u00fcndungsvorstands ende dann nicht aufgrund des Ablaufs einer Amtszeit, wenn eine solche f\u00fcr den Gr\u00fcndungsvorstand, wie im vorliegenden Fall, nicht bestimmt sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Satzung, da die Satzungsregelungen nach Auffassung des OLG Hamm auf diese geborenen Vorstandsmitglieder keine Anwendung finden. Nach dem gem\u00e4\u00df \u00a7 133 BGB ma\u00dfgeblichen Stifterwillen sei eine zeitliche Befristung der Amtszeit des Gr\u00fcndungsvorstandes n\u00e4mlich nicht gewollt gewesen: Allein im Gr\u00fcndungsgesch\u00e4ft sei der Gr\u00fcndungsvorstand genannt, weshalb aus dem Sinnzusammenhang zu erwarten sei, dass auch an dieser Stelle eine n\u00e4here Regelung getroffen worden w\u00e4re, wenn die Amtszeit des Gr\u00fcndungsvorstandes nach dem Stifterwillen h\u00e4tte befristet werden sollen. Da dies jedoch nicht geschehen war, sei die Amtszeit des Gr\u00fcndungsvorstandes unbefristet. Die Regelung der Stiftungssatzung, die f\u00fcr die Folgebestellung eines Vorstandes durch ein noch zu installierendes Kuratorium eine Amtszeit von f\u00fcnf Jahren vorsieht, k\u00f6nne daher ohne dahingehende besondere Regelung nicht auf die Rechtsstellung des durch die Stifter berufenen Gr\u00fcndungsvorstandes \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<h3>Abgrenzung zum Gr\u00fcndungsvorstand einer Stiftung<\/h3>\n<p>Gedanklich sei die Bildung des Gr\u00fcndungsvorstandes durch das Stiftungsgesch\u00e4ft daher von der Satzungsregelung \u00fcber die k\u00fcnftige Bestellung des Vorstands zu unterscheiden. Die gesetzliche Forderung nach Regelungen dazu, wie ein Vorstand f\u00fcr die Stiftung gebildet wird, wolle nur sicherstellen, dass generell ein Verfahren zur Bestellung des Vorstandes vorgesehen ist, welches aber nicht zwangsl\u00e4ufig den ersten, h\u00e4ufig vom Stifter eingesetzten Vorstand, betreffen m\u00fcsse.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><div class=\"tmnf-sc-box normal   \">Hinweis: Ein Notvorstand muss nach \u00a7\u00a7 86, 29 BGB durch ein Gericht bestellt werden, wenn ein Vorstand tats\u00e4chlich fehlt \u2013 die Stiftung also handlungsunf\u00e4hig ist. Durch den Notvorstand wird dieser Mangel behoben und die Stiftung wieder handlungsf\u00e4hig.<\/div><\/p>\n<p>OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2013, Az. 15 W 305\/12<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungsarten-im-ueberblick.html\" target=\"_blank\"><strong>Alle Stiftungsarten hier im \u00dcberblick<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Amtszeit des im Stiftungsgesch\u00e4ft bestellten Gr\u00fcndungsvorstandes kann nicht durch die Satzungsregelung \u00fcber die k\u00fcnftige Bestellung von Vorstandsmitgliedern beschr\u00e4nkt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 festgestellt. 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