{"id":4409,"date":"2014-11-27T12:09:34","date_gmt":"2014-11-27T10:09:34","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4409"},"modified":"2016-10-27T09:53:35","modified_gmt":"2016-10-27T07:53:35","slug":"krankentransporte-durch-mietwagenunternehmen-unterliegen-dem-regelsteuersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/krankentransporte-durch-mietwagenunternehmen-unterliegen-dem-regelsteuersatz\/","title":{"rendered":"Krankentransporte durch Mietwagenunternehmen unterliegen dem Regelsteuersatz"},"content":{"rendered":"<p>Einnahmen eines Taxiunternehmens unterliegen dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz; Einnahmen eines Mietwagenunternehmens mit Fahrergestellung, das Patienten und andere Personen transportiert, aber nicht. Letztere haben den Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent zu zahlen. Das hat der Bundfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. April 2014 entschieden. Taxen und Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung seien so unterschiedlich, dass auch eine unterschiedliche <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/unternehmen.html\" target=\"_blank\"><strong>Besteuerung<\/strong><\/a> gerechtfertigt sei.<\/p>\n<h3>Erm\u00e4\u00dfigter Umsatzsteuersatz nur f\u00fcr Taxen<\/h3>\n<p>Geklagt hatte ein Mietwagenunternehmen, dessen Leistungskatalog unter anderem Krankentransporte, Dialysefahrten, Kurierfahrten und Hotel- und Flughafentransfers umfasste. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin des Unternehmens setzte in ihren Steuererkl\u00e4rungen die Ums\u00e4tze aus den Fahrten mit dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz f\u00fcr Taxen nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an.<\/p>\n<p>Der BFH folgte dem nicht, sondern vertritt die Ansicht, dass mit der Vorschrift ausschlie\u00dflich Taxen gemeint seien und keine Mietwagen mit Fahrergestellung. In seiner Argumentation st\u00fctzt sich der BFH auf Erw\u00e4gungen des EuGH, dem er den Fall vorgelegt hatte. F\u00fcr Taxiunternehmen gelten danach andere rechtliche Rahmenbedingungen als f\u00fcr Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung: Nur Taxiunternehmen seien gesetzlich verpflichtet, ihre T\u00e4tigkeit entsprechend den \u00f6ffentlichen Verkehrsinteressen aufrechtzuerhalten, einer Bef\u00f6rderungspflicht nachzukommen und die Bef\u00f6rderungsentgelte anhand hoheitlicher Festsetzungen zu bemessen. Sie m\u00fcssten jeden mitnehmen, der ein Taxi braucht und d\u00fcrften insbesondere keine Bef\u00f6rderung in Erwartung einer profitableren Fahrt ablehnen oder Situationen gewinnbringend nutzen, in denen sie ein vom offiziellen Tarif abweichendes \u2013 h\u00f6heres \u2013 Bef\u00f6rderungsentgelt verlangen k\u00f6nnten. Nur der Dienst der Taxiunternehmen liege daher im \u00f6ffentlichen Interesse und sei deshalb privilegierungsw\u00fcrdig, so der BFH.<\/p>\n<h3>BFH begr\u00fcndet steuerliche Neutralit\u00e4t<\/h3>\n<p>Der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t sei ebenfalls nicht beeintr\u00e4chtigt, weil die Dienstleistungen von Taxiunternehmen und von Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht vergleichbar seien: Die Unterschiede auf der Ebene der rechtlichen Anforderungen, denen die fraglichen Bef\u00f6rderungsarten unterliegen, w\u00fcrden auch in den Augen des durchschnittlichen Nutzers einen Unterschied zwischen diesen Bef\u00f6rderungsarten schaffen, da jede von ihnen geeignet sei, unterschiedliche Bed\u00fcrfnisse des Nutzers zu befriedigen. Die Unterschiede h\u00e4tten somit auf seine Entscheidung, die eine oder die andere Bef\u00f6rderungsart zu w\u00e4hlen, ma\u00dfgeblichen Einfluss.<\/p>\n<p>Dass das Mietwagenunternehmen auch Krankentransporte durchf\u00fchrte und insofern auch im Interesse der Allgemeinheit t\u00e4tig wurde, spielte f\u00fcr den BFH daneben keine entscheidende Rolle.<\/p>\n<p>BFH, Urteil v. 02.07.2014 \u2013 Az. XI R 22\/10<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einnahmen eines Taxiunternehmens unterliegen dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz; Einnahmen eines Mietwagenunternehmens mit Fahrergestellung, das Patienten und andere Personen transportiert, aber nicht. Letztere haben den Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent zu zahlen. Das hat der Bundfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. 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