{"id":4370,"date":"2014-11-18T12:14:41","date_gmt":"2014-11-18T10:14:41","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4370"},"modified":"2014-11-18T12:48:01","modified_gmt":"2014-11-18T10:48:01","slug":"verbot-fuer-vorstandsverguetungen-satzungsaenderungen-zuegig-umsetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/verbot-fuer-vorstandsverguetungen-satzungsaenderungen-zuegig-umsetzen\/","title":{"rendered":"Verbot f\u00fcr Vorstandsverg\u00fctungen \u2013 Satzungs\u00e4nderungen z\u00fcgig umsetzen"},"content":{"rendered":"<p>Durch das Gesetz zur St\u00e4rkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 erh\u00e4lt \u00a7 27 Abs. 3 BGB ab dem 01.01.2015 ein eindeutiges und grunds\u00e4tzliches Verg\u00fctungsverbot f\u00fcr Vereinsvorst\u00e4nde. Der neu eingef\u00fcgte Satz 2 lautet: \u201eDie Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich t\u00e4tig\u201c.<\/p>\n<p>Da es bisher umstritten war, ob sich die Unentgeltlichkeit der Vorstandst\u00e4tigkeit aus der Verweisung auf \u00a7 662 BGB ergibt, soll diese Erg\u00e4nzung klarstellen, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins grunds\u00e4tzlich unentgeltlich t\u00e4tig sind.<\/p>\n<h3>Keine Bezahlung ohne Satzungsregelung<\/h3>\n<p>Von diesem Verg\u00fctungsverbot kann nur abgewichen werden, wenn in der Satzung ausdr\u00fccklich etwas anderes geregelt wird (\u00a7 40 Satz 1 BGB). Ohne entsprechende Satzungsregelung ist eine Bezahlung der Vorstandsarbeit nicht zul\u00e4ssig. Wird der Vorstand trotzdem bezahlt, kann die Verg\u00fctung vom Verein zur\u00fcckgefordert werden; ein Anstellungsvertrag w\u00e4re nichtig; die Gemeinn\u00fctzigkeit gemeinn\u00fctziger Vereine zu entziehen. Zus\u00e4tzlich zur <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/haftungsfragen.html\"><strong>Haftung<\/strong><\/a> machen sich die Verantwortlichen m\u00f6glicherweise wegen Untreue strafbar.<\/p>\n<h3>Alle Vereine betroffen<\/h3>\n<p>Von der Neuregelung k\u00f6nnen durchaus alle <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\">Vereine<\/a><\/strong> betroffen sein:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1. Bisher waren es vor allem die Finanz\u00e4mter, die davon ausgingen, dass die Vorstandst\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich unentgeltlich zu erfolgen hatte. <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/gemeinnuetziger-verein.html\" target=\"_blank\"><strong>Gemeinn\u00fctzige Vereine<\/strong><\/a> mussten daher ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit einer entgeltlichen T\u00e4tigkeit des Vorstands in der Satzung vorsehen, wenn dem Vorstand eine Verg\u00fctung gezahlt werden sollte. Jetzt sind aber auch nicht gemeinn\u00fctzige Vereine vom Verg\u00fctungsverbot betroffen: Dort galt bisher, dass Vorstandsverg\u00fctungen nicht zwingend in der Satzung geregelt sein mussten. Bei fehlender Satzungsregelung bestand f\u00fcr den Vorstand zwar kein Verg\u00fctungsanspruch, allerdings konnte die Mitgliederversammlung Verg\u00fctungen per Beschluss gew\u00e4hren. Vereine, die Ihren Vorst\u00e4nden eine Verg\u00fctung zahlen wollen und bisher keine dahingehende Satzungsregelung getroffen haben, m\u00fcssen daher umgehend ihre Satzung anpassen. Die Satzung muss aber nur die Entgeltlichkeit erm\u00f6glichen und nicht die H\u00f6he des Entgelts regeln. Der konkrete Anspruch auf Entgeltzahlung des Vorstandsmitglieds ergibt sich nicht aus der Satzung, sondern aus dem Anstellungsvertrag.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2. Aber auch gemeinn\u00fctzige Vereine, bei denen bisher keine Verg\u00fctungsregelung notwendig war, weil der Vorstand sein Amt unentgeltlich aus\u00fcbte, k\u00f6nnen von der Gesetzes\u00e4nderung betroffen sein: Durch die Regelung in \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 BGB wird das von den Finanz\u00e4mtern bisher aus \u00a7 662 BGB abgeleitete Verg\u00fctungsverbot n\u00e4mlich erweitert. \u00a7 662 BGB bezog sich n\u00e4mlich lediglich auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vorstandes und damit nur auf die eigentliche Vorstandst\u00e4tigkeit. Die Bezahlung von T\u00e4tigkeiten des Vorstandes, die nicht im Zusammenhang mit dem Vorstandsamt standen, war ohne entsprechende Regelung in der Satzung m\u00f6glich. Nach dem Wortlaut von \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 BGB ist die Vorstandst\u00e4tigkeit nun allerdings allgemein unentgeltlich. Danach m\u00fcsste \u2013 wenn man den Wortlaut ernst nimmt \u2013 jede T\u00e4tigkeit des Vorstands, also auch alle anderen T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Verein, die mit dem Vorstandsamt nichts zu tun haben, unentgeltlich erfolgen. Erh\u00e4lt der Vorstand daher zwar f\u00fcr seine eigentliche Vorstandst\u00e4tigkeit keine Verg\u00fctung, aber ist er daneben z.B. als \u00dcbungsleiter o.\u00e4. gegen Bezahlung t\u00e4tig, muss eine entsprechende Regelung in die Satzung aufgenommen werden, anderenfalls k\u00f6nnte die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\"><strong>Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a> drohen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">3. Aus dieser Erweiterung des Verg\u00fctungsverbots folgt zudem, dass auch Vereine (insbesondere gemeinn\u00fctzige), die bereits eine Regelung f\u00fcr die Vorstandsverg\u00fctung in ihre Satzung aufgenommen haben, die Formulierung dieser Regelung auf den Pr\u00fcfstand stellen sollten: Beschr\u00e4nkt sich die bisherige Verg\u00fctungsregelung n\u00e4mlich auf die eigentliche Vorstandst\u00e4tigkeit, fehlt es f\u00fcr T\u00e4tigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Vorstandsamt stehen, an einer entsprechenden Satzungsregelung. Die Satzungsregelung sollte entsprechend angepasst werden, um die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\">Gemeinn\u00fctzigkeit nicht zu gef\u00e4hrden<\/a><\/strong>.<\/p>\n<h3>Schnelles Handeln ratsam<\/h3>\n<p>F\u00fcr eine entsprechende Anpassung der Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung und die Eintragung der Satzungs\u00e4nderung in das Vereinsregister notwendig. Da das Jahresende n\u00e4herr\u00fcckt, ist ein z\u00fcgiges Vorgehen ratsam. Gerne unterst\u00fctzen wir Sie bei der <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\">Satzungsgestaltung<\/a><\/strong> und den notwendigen Schritten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch das Gesetz zur St\u00e4rkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 erh\u00e4lt \u00a7 27 Abs. 3 BGB ab dem 01.01.2015 ein eindeutiges und grunds\u00e4tzliches Verg\u00fctungsverbot f\u00fcr Vereinsvorst\u00e4nde. Der neu eingef\u00fcgte Satz 2 lautet: \u201eDie Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich t\u00e4tig\u201c. 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