{"id":3994,"date":"2013-12-19T15:48:48","date_gmt":"2013-12-19T13:48:48","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=3994"},"modified":"2016-10-27T09:57:19","modified_gmt":"2016-10-27T07:57:19","slug":"keine-gesetzliche-unfallversicherung-bei-vereinsarbeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/keine-gesetzliche-unfallversicherung-bei-vereinsarbeiten\/","title":{"rendered":"Keine gesetzliche Unfallversicherung bei Vereinsarbeiten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grunds\u00e4tzlich sind Besch\u00e4ftigte und Personen, die wie Besch\u00e4ftigte t\u00e4tig werden, gesetzlich unfallversichert. Werden die Vereinsmitglieder allerdings nur im Rahmen ihrer gew\u00f6hnlichen Mitgliedspflichten t\u00e4tig, greift der Versicherungsschutz nicht ein. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen am 06.11.2013 entschieden.<\/strong><\/p>\n<p>Der langj\u00e4hrige Vorsitzende eines Heimatvereins geh\u00f6rte gleichzeitig dem sogenannten Zeltausschuss des Vereins an, der das vereinseigene Festzelt an andere Vereine vermietete, um so ein wenig Geld f\u00fcr die Vereinskasse einzunehmen. Als der Mann das Zelt f\u00fcr einen anderen Verein aufbauen half, fiel er aus vier Metern H\u00f6he von der Leiter und verstarb. Die Witwe beantragte bei der Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab. Es geh\u00f6re zu den \u00fcblichen Pflichten eines Vereinsmitglieds, auch einmal ein Zelt aufzubauen. Wie ein Besch\u00e4ftigter sei der Verstorbene nicht t\u00e4tig geworden.<\/p>\n<p>Das sahen auch die Richter des LSG Hessen so. Denn Anspr\u00fcche gegen die gesetzliche Unfallversicherung kommen nur im Fall eines Arbeitsunfalls in Frage. Ein solcher Arbeitsunfall setzt wiederum voraus, dass der Betroffene im Rahmen seines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses verungl\u00fcckt oder er zumindest \u201ewie ein Besch\u00e4ftigter\u201c t\u00e4tig wurde und sich der Unfall anl\u00e4sslich dieser Bet\u00e4tigung ereignet. Dann m\u00fcsste es sich aber um eine Aufgabe handeln, die genauso gut von Besch\u00e4ftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichtet werden k\u00f6nnte; sie m\u00fcsste au\u00dferdem unter Bedingungen ausge\u00fcbt werden, die einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis gleich kommen. Bei der Aufgabe darf es sich jedenfalls <a title=\"Keine gesetzliche Unfallversicherung f\u00fcr ehrenamtliche\u00a0Helfer\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2010\/04\/28\/keine-gesetzliche-unfallversicherung-fur-ehrenamtliche-helfer\/\" target=\"_blank\">nicht um eine Mitgliedschaftspflicht <\/a>handeln; ein Unfall im Rahmen der Aus\u00fcbung der gew\u00f6hnlichen Mitgliedspflichten ist von der gesetzlichen Unfallversicherung also nicht abgedeckt. Und in der Tat war das Gericht im vorliegenden Fall der Meinung, dass der Aufbau des Zeltes zu den Pflichten des Vereinsmitgliedes z\u00e4hlte. Hierf\u00fcr spreche bereits die Tatsache, dass der verungl\u00fcckte Mann zu Lebzeiten Vorsitzender des Zeltausschusses und seit zirka 20 Jahren dessen Aufbauleiter war. Aus dem Kreis der Mitglieder war er durch diese Stellung herausgehoben, ihm war \u201eals Vorsitzender des Zeltausschusses eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion\u201c \u00fcbertragen worden, aufgrund derer er \u201equalitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als andere \u00b4einfache Vereinsmitglieder\u00b4\u201c hatte, so das Gericht. Zu diesen Pflichten habe der Zeltaufbau geh\u00f6rt. Ein (Quasi-) Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis habe deswegen aber nicht bestanden. Ein solches sei erst dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der Arbeit die \u00fcblichen Leistungen von qualifizierten Vereinsmitgliedern \u00fcbersteige.<\/p>\n<p>Was zu den Vereinspflichten z\u00e4hlt und was nicht, ergibt sich dem LSG Hessen zufolge aus der Vereinssatzung oder durch die Aufgaben, die f\u00fcr gew\u00f6hnlich im Verein erledigt werden m\u00fcssen und von denen auch erwartet werden kann, dass sie von jedem Mitglied erledigt werden k\u00f6nnen (z.B. Laubharken auf dem Tennisplatz, Verkauf von Eintrittskarten etc.). Die Pflichten sind dabei nicht f\u00fcr jedes Vereinsmitglied gleich. Denn \u00fcblicherweise engagiert sich jeder im Verein <a title=\"Keine gesetzliche Unfallversicherung f\u00fcr ehrenamtliche\u00a0Helfer\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2010\/04\/28\/keine-gesetzliche-unfallversicherung-fur-ehrenamtliche-helfer\/\" target=\"_blank\">nach seinen individuellen F\u00e4higkeiten<\/a>.<\/p>\n<p>Hinweis: Die Entscheidung macht wieder einmal deutlich, wie wichtig es ist, f\u00fcr einen korrekten Versicherungsschutz im Verein zu sorgen. Will der Verein seine Mitglieder im Fall der F\u00e4lle nicht unversorgt lassen, sollte er eine entsprechende Versicherung f\u00fcr seine ehrenamtlichen Mitglieder abschlie\u00dfen. Jedes Vereinsmitglied kann sich aber auch selbst ab- und versichern, z.B. bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft, bei der Berufsgenossenschaft f\u00fcr Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, bei den Gemeindeunfallverb\u00e4nden oder bei den Unfallkassen der Gemeinden. Einen guten \u00dcberblick dazu gibt die Brosch\u00fcre des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales \u201eUnfallversichert im Ehrenamt\u201c: <a title=\"Unfallversichert im Ehrenamt\" href=\"http:\/\/www.bmas.de\/DE\/Service\/Publikationen\/a329-zu-ihrer-sicherheit-unfallversichert-im-ehrenamt.html\" target=\"_blank\">http:\/\/www.bmas.de\/DE\/Service\/Publikationen\/a329-zu-ihrer-sicherheit-unfallversichert-im-ehrenamt.html<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich sind Besch\u00e4ftigte und Personen, die wie Besch\u00e4ftigte t\u00e4tig werden, gesetzlich unfallversichert. 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