{"id":3988,"date":"2013-12-19T15:25:51","date_gmt":"2013-12-19T13:25:51","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=3988"},"modified":"2016-10-27T09:58:12","modified_gmt":"2016-10-27T07:58:12","slug":"keine-umsatzsteuerbefreiung-gemaess-%c2%a7-4-nr-14-ustg-ohne-passenden-befaehigungsnachweis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/keine-umsatzsteuerbefreiung-gemaess-%c2%a7-4-nr-14-ustg-ohne-passenden-befaehigungsnachweis\/","title":{"rendered":"Keine Umsatzsteuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 14 UStG ohne passenden Bef\u00e4higungsnachweis"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schuster bleib bei deinen Leisten: Wer kein Zeugnis vorlegen kann, das ihn ausdr\u00fccklich f\u00fcr einen Heil- oder Pflegeberuf qualifiziert, kann sich nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 14 UStG a.F. bzw. \u00a7 4 Nr. 14 Buchst. a UStG n.F. st\u00fctzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 08.08.2013 entschieden.<\/strong><\/p>\n<p>Geklagt hatte ein gelernter Betriebswirt, der freiberuflich als Therapeut in einem Klinikum psychisch Kranke betreute und ihnen bei der Rehabilitation half. Seine Leistungen rechnete er gegen\u00fcber dem Klinikum ab und behandelte seine daraus resultierenden Ums\u00e4tze als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt war damit nicht einverstanden und unterwarf die Ums\u00e4tze dem Regelsteuersatz.<\/p>\n<p>Zu Recht, urteilte der BFH. Dabei hatte der klagende Therapeut nichts unversucht gelassen. Zun\u00e4chst berief er sich auf die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 14 UStG a.F.: Danach waren fr\u00fcher diejenigen Ums\u00e4tze steuerfrei, die aus einer T\u00e4tigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder aus einer \u00e4hnlichen heilberuflichen T\u00e4tigkeit resultierten. Hierf\u00fcr h\u00e4tte der Steuerpflichtige allerdings einen Bef\u00e4higungsnachweis vorlegen m\u00fcssen, der seine \u00e4rztliche oder arzt\u00e4hnliche Berufsqualifikation best\u00e4tigt. Dies, so der BFH, diene dem Schutz der Patienten. Therapeutische F\u00e4higkeiten bescheinigte das Diplom zum Betriebswirt dem Kl\u00e4ger aber \u2013 nat\u00fcrlich \u2013 nicht. Auch die Tatsache, dass der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Ausbildung das Wahlpflichtfach \u201eSozialpsychologie\u201c belegt hatte, lie\u00df der BFH nicht gen\u00fcgen. Eine Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 14 UStG a.F. war damit schnell vom Tisch.<\/p>\n<p>Auch die Befreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. half dem Betriebswirt nicht weiter. Danach waren damals Ums\u00e4tze u.a. dann steuerfrei, wenn sie mit dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer \u00e4rztlichen Heilbehandlung eng verbunden waren. Au\u00dferdem musste es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts handeln oder zumindest um eine Krankenanstalt, die in sozialer Hinsicht zu vergleichbaren Bedingungen t\u00e4tig war. Eine solche Einrichtung war der Steuerpflichtige freilich nicht.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige konnte den BFH schlie\u00dflich auch nicht mit seinem Verweis auf das Europarecht \u00fcberzeugen. Der Therapeut h\u00e4tte gem\u00e4\u00df Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL hierf\u00fcr n\u00e4mlich einen Umsatz vorweisen m\u00fcssen, der \u201eeng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit\u201c verbunden ist. Insbesondere aber h\u00e4tte er eine Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts oder aber eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung sein m\u00fcssen. Der Therapeut war allerdings nur als Subunternehmer einer solchen Einrichtung t\u00e4tig. Das gen\u00fcgte dem BFH zufolge nicht, um selbst wie eine solche Einrichtung mit sozialem Charakter behandelt zu werden.<\/p>\n<p><em>Hinweis: Das Urteil erging noch zur fr\u00fcheren Rechtslage. Auch unter Geltung des aktuellen Rechts d\u00fcrfte die Entscheidung aber korrekt sein. Die heute g\u00fcltigen Nachfolgervorschriften (\u00a7 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG n.F.) unterscheiden sich von den Vorg\u00e4ngerregelungen n\u00e4mlich \u2013 zumindest in den hier interessierenden Punkten \u2013 nicht wesentlich.<\/em><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BFH_08.08.2013_V_R_8_12_Subunternehmer_Berufsunfaehigkeit.pdf\">BFH, Urteil v. 08.08.2013 \u2013 Az. V R 8\/12<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schuster bleib bei deinen Leisten: Wer kein Zeugnis vorlegen kann, das ihn ausdr\u00fccklich f\u00fcr einen Heil- oder Pflegeberuf qualifiziert, kann sich nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 14 UStG a.F. bzw. \u00a7 4 Nr. 14 Buchst. a UStG n.F. 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