{"id":3311,"date":"2013-11-15T15:56:27","date_gmt":"2013-11-15T13:56:27","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=3311"},"modified":"2016-10-27T10:00:26","modified_gmt":"2016-10-27T08:00:26","slug":"keine-gemeinnutzigkeit-bei-verdeckter-gewinnausschuttung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/keine-gemeinnutzigkeit-bei-verdeckter-gewinnausschuttung\/","title":{"rendered":"Keine Gemeinn\u00fctzigkeit bei verdeckter Gewinnaussch\u00fcttung"},"content":{"rendered":"<p>Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen k\u00f6nnen nicht nur bei GmbHs auftreten, sondern auch bei Vereinen. Sie sind ein Versto\u00df gegen das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht. Der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\"><strong>Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a> und der Steuerprivilegien sind die Folge. Abgesehen vom Verlust der gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Steuerbeg\u00fcnstigungen drohen h\u00e4ufig aber auch schon allein deswegen hohe Steuernachzahlungen, weil der zu versteuernde Gewinn um den Wert der nicht abzugsf\u00e4higen verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung zu erh\u00f6hen ist. Das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen.<\/p>\n<h3>Steuernachzahlungen als Konsequenz verdeckter Gewinnaussch\u00fcttung<\/h3>\n<p>Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) k\u00f6nnen bei Kapitalgesellschaften \u2013 und wie das Urteil des FG Sachsen-Anhalt erneut zeigt \u2013 auch bei Vereinen auftreten. Generell ist unter einer vGA eine Verschiebung des Gewinns der Gesellschaft (bzw. des Vereins) auf ihre Gesellschafter (Mitglieder) zu verstehen unter gleichzeitiger Ber\u00fccksichtigung des Aufwands als Betriebsausgabe. Dem Betriebsausgabenabzug schiebt aber \u00a7 8 Abs. 3 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) einen Riegel vor: \u201eF\u00fcr die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, wie das Einkommen verteilt wird. Auch <a href=\"?s=verdeckte+gewinnaussch%C3%BCttung\" target=\"_blank\"><strong>verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen<\/strong><\/a> (&#8230;) mindern das Einkommen nicht.\u201c Das unzul\u00e4ssigerweise um die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung geminderte Einkommen ist danach also um den Betrag der vGA wieder zu erh\u00f6hen. Die Konsequenz: Steuernachzahlungen.<\/p>\n<h3>Gemeinn\u00fctziger Verein bietet Kurse an<\/h3>\n<p>In dem Fall, der das FG besch\u00e4ftigte, ging es um einen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/gemeinnuetziger-verein.html\" target=\"_blank\"><strong>gemeinn\u00fctzigen Verein<\/strong><\/a>, einen \u201eKunsthof\u201c, der in einem ehemaligen Rittergut allerlei k\u00fcnstlerische und therapeutische Kurse anbot. Eigent\u00fcmerin des Gutes war die Vorstandsvorsitzende des Vereins, die dem Verein einige Seminarr\u00e4ume zur Verf\u00fcgung stellte. Ansonsten betrieb sie auf dem Gut ein Hotel mit Reiterhof.<\/p>\n<p>Bei einer Betriebspr\u00fcfung des Vereins kam Erstaunliches heraus: Unter anderem waren die Kursgeb\u00fchren f\u00fcr die vom Verein angebotenen Seminare nicht an den Verein geflossen, sondern in die Tasche der Vereinsvorsitzenden. Au\u00dferdem hatte der Verein einen teuren Traktor mit Anh\u00e4nger angeschafft, um diesen zu vermieten. Aber auch die Mieteinnahmen landeten s\u00e4mtlich auf dem Konto der Vereinsvorsitzenden.<\/p>\n<h3>Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung<\/h3>\n<p>Ein klassischer Fall von vGA, so das FG Sachsen-Anhalt. Denn vGA k\u00f6nnen auch bei Vereinen auftreten, wenn die vier Voraussetzungen einer vGA erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>1. Bei der juristischen Person tritt eine Minderung ihres Verm\u00f6gens ein oder eine Mehrung ihres Verm\u00f6gens wurde verhindert. Das bedeutet, dass die Gesellschaft bzw. der Verein entweder keine Gegenleistung f\u00fcr ihre Aufwendungen erh\u00e4lt oder f\u00fcr ihre erbrachten Leistungen auf ein Entgelt verzichtet.<\/p>\n<p>2. Anlass dieser Verm\u00f6gensverschiebung muss ein besonderes N\u00e4heverh\u00e4ltnis sein, im Falle eines Vereins das Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis: Wendet der Verein also einem Mitglied einen Verm\u00f6gensvorteil zu, den ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand einem Nichtmitglied nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte, so ist diese Voraussetzung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>3. Die Verm\u00f6gensverschiebung muss sich auf die H\u00f6he des Einkommens der juristischen Person auswirken.<\/p>\n<p>4. Die Verm\u00f6gensminderung oder die verhinderte Verm\u00f6gensmehrung steht in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnaussch\u00fcttung, d.h. sie ist nicht das Ergebnis einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung des Gewinns.<\/p>\n<h3>Versto\u00df gegen Selbstlosigkeitsgebot<\/h3>\n<p>Im vorliegenden Fall waren all diese Voraussetzungen erf\u00fcllt \u2013 und den Nachteil hatte vor allem der Verein: Ihm sei es n\u00e4mlich zuzurechnen, dass mit den vGA gegen das Selbstlosigkeitsgebot der Abgabenordnung versto\u00dfen wurde. Das Selbstlosigkeitsgebot schreibt gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften vor, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder oder sonstiger Dritter zu verfolgen.<\/p>\n<p>Indem im vorliegenden Fall aber genau dies passiert war und der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Verein<\/strong><\/a> dies au\u00dferdem h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, habe der Verein die Konsequenzen zu tragen, so das Gericht. Mit anderen Worten: Der Verein verlor die Gemeinn\u00fctzigkeit und mit ihr die ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Vorteile. Obendrein griff \u00a7 8 Abs. 3 KStG ein: Das Einkommen des Vereins war f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume nachtr\u00e4glich um den Wert der vGA zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<h3>Schadensersatzanspr\u00fcche an Vorstand naheliegend<\/h3>\n<p>Nicht zu entscheiden hatte das Finanzgericht, ob der Verein die verantwortlichen Personen, also insbesondere den Vorstand, f\u00fcr den erlittenen Schaden in Regress nehmen konnte. Angesichts der eklatanten Fehler, die dem Vorstand unterliefen, liegen entsprechende Schadensersatzanspr\u00fcche jedenfalls nahe. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass der Verein seine Anspr\u00fcche dann auch konsequent verfolgt. L\u00e4sst er n\u00e4mlich bestehende Schadensanspr\u00fcche verfallen bzw. setzt diese nicht durch, begeht er hiermit wieder eine Mittelfehlverwendung. Im Zweifel droht ihm damit erneut der Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit.<\/p>\n<p><span lang=\"EN-US\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/FG_Sachsen-Anhalt_17102012_3K_157407_Umsatzsteuerermaessigung_verdeckte_Gewinnausschuettung_an_Vereinsvorstand.pdf\">FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.10.2012 \u2013 Az. 3 K 1574\/07<\/a><\/span><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"ruckwirkender-wegfall-der-gemeinnutzigkeit-bei-verdeckter-gewinnausschuttung\/\" target=\"_blank\"><strong>R\u00fcckwirkender Wegfall der Gemeinn\u00fctzigkeit bei verdeckter Gewinnaussch\u00fcttung<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\"><strong>Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit: Folgeprobleme<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen k\u00f6nnen nicht nur bei GmbHs auftreten, sondern auch bei Vereinen. 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