{"id":3254,"date":"2013-09-26T15:26:11","date_gmt":"2013-09-26T14:26:11","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=3254"},"modified":"2020-11-23T13:45:05","modified_gmt":"2020-11-23T11:45:05","slug":"nachtraglich-eingereichte-spendenbescheinigung-andert-einen-bestandskraftigen-bescheid-nicht-mehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/nachtraglich-eingereichte-spendenbescheinigung-andert-einen-bestandskraftigen-bescheid-nicht-mehr\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4glich eingereichte Spendenbescheinigung \u00e4ndert einen bestandskr\u00e4ftigen Bescheid nicht mehr"},"content":{"rendered":"<p>Ein bestandskr\u00e4ftiger Bescheid des Finanzamts kann nachtr\u00e4glich nicht mehr ge\u00e4ndert werden, wenn eine <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Zuwendungsbest\u00e4tigung<\/strong><\/a>, deren Ber\u00fccksichtigung der Steuerpflichtige begehrt, erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, zu dem der Bescheid schon l\u00e4ngst bestandskr\u00e4ftig war. Dies hat das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster mit Urteil vom 18.07.2013 entschieden.<\/p>\n<h3>Gro\u00dfspendenvortrags f\u00fcr die Einkommensteuer<\/h3>\n<p>In dem Fall, der das FG M\u00fcnster besch\u00e4ftigte, reichte die Ehefrau im Jahr 2006 ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2004, in dem ihr Ehemann verstorben war, ein. Darin waren auch zahlreiche Spenden f\u00fcr kirchliche, religi\u00f6se und gemeinn\u00fctzige Zwecke aufgef\u00fchrt. Das Finanzamt bearbeitete die Steuererkl\u00e4rung und ber\u00fccksichtigte auch die Spenden als Sonderausgaben. Au\u00dferdem erlie\u00df das Finanzamt einen \u201eBescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Gro\u00dfspendenvortrags f\u00fcr die Einkommensteuer\u201c. Die Bescheide wurden bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<h3>Weitere Spendenbescheinigungen tauchen auf<\/h3>\n<p>Jahre sp\u00e4ter tauchten dann pl\u00f6tzlich weitere Spendenbescheinigungen auf, die allesamt zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden waren, in dem die Bescheide schon l\u00e4ngst bestandskr\u00e4ftig waren. Die Zuwendungsbest\u00e4tigungen wiesen weitere Spenden des verstorbenen Ehemannes an eine gemeinn\u00fctzige GmbH aus. Daraufhin beantragte die Witwe, den Einkommensteuerbescheid und den Gro\u00dfspendenbescheid nachtr\u00e4glich zu \u00e4ndern, denn schlie\u00dflich habe sie beim Einreichen der Steuererkl\u00e4rung keine Kenntnis von den erst sp\u00e4ter ausgestellten Spendenbescheinigungen gehabt.<\/p>\n<h3>Keine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung des\u00a0Einkommensteuerbescheids<\/h3>\n<p>Das FG M\u00fcnster lie\u00df sich hierauf allerdings nicht ein. Bestandskr\u00e4fte Steuerbescheide seien nur dann aufzuheben oder zu \u00e4ndern, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren, so das FG. Im vorliegenden Fall seien zwar die Zahlungen des verstorbenen Ehemannes erst nachtr\u00e4glich bekannt geworden. Die Zuwendungsbest\u00e4tigungen hingegen, deren Vorliegen Voraussetzung f\u00fcr den Sonderausgabenabzug ist, waren erst im Jahr 2008, also fast vier Jahre nach dem Tod des Spenders, ausgestellt worden. Sie lagen also urspr\u00fcnglich noch gar nicht vor. Das w\u00e4re aber Voraussetzung gewesen f\u00fcr ein Eingreifen der Korrekturvorschrift des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.<\/p>\n<p>Wegen \u00a7 175 Abs. 2 Satz 2 AO wirkte die nachtr\u00e4gliche Vorlage der Zuwendungsbest\u00e4tigungen auch nicht als r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Auch diese Vorschrift half mithin nicht. Da das Gericht schlie\u00dflich auch europarechtliche Argumente der Kl\u00e4gerin verwarf, blieb es dabei, dass die zu sp\u00e4t erstellten und vorgelegten <strong>Spendenbescheinigungen <\/strong>keine steuerlichen Auswirkungen mehr entfalten konnten.<\/p>\n<h3>Klagen haben keine Erfolgschancen<\/h3>\n<p>Die formelle Bestandskraft eines Bescheids ist ein wesentliches Institut des deutschen Verwaltungsrechts und dient der Rechtssicherheit: Stellt eine Beh\u00f6rde einen Bescheid zu, ist darin eine Frist aufgef\u00fchrt, innerhalb derer der Adressat Rechtsmittel einlegen und sich so gegen den Bescheid wehren kann. L\u00e4uft diese Frist ab, wird der Bescheid formell bestandskr\u00e4ftig. Klagen gegen den Bescheid haben dann keine Erfolgschancen mehr.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"neue-amtliche-vordrucke-fur-spendenbescheinigungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Spendenbescheinigungen: Neue Vordrucke<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Professionelle Beratung im Spendenrecht: Fallstricke vermeiden<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein bestandskr\u00e4ftiger Bescheid des Finanzamts kann nachtr\u00e4glich nicht mehr ge\u00e4ndert werden, wenn eine Zuwendungsbest\u00e4tigung, deren Ber\u00fccksichtigung der Steuerpflichtige begehrt, erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, zu dem der Bescheid schon l\u00e4ngst bestandskr\u00e4ftig war. 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