{"id":3212,"date":"2013-09-06T17:58:25","date_gmt":"2013-09-06T16:58:25","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=3212"},"modified":"2016-10-27T10:09:10","modified_gmt":"2016-10-27T08:09:10","slug":"keine-gemeinnutzigkeit-fur-ausgegliedertes-krankenhauslabor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/keine-gemeinnutzigkeit-fur-ausgegliedertes-krankenhauslabor\/","title":{"rendered":"Keine Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fcr ausgegliedertes Krankenhauslabor"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eine von gemeinn\u00fctzigen Krankenhaustr\u00e4gern gegr\u00fcndete GmbH, die f\u00fcr die Krankenh\u00e4user Laborleistungen erbringt, verfolgt selbst nicht unmittelbar gemeinn\u00fctzige oder mildt\u00e4tige Zwecke. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 06.02.2013 entschieden.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Tr\u00e4ger mehrerer katholischer Krankenh\u00e4user gr\u00fcndeten eine gemeinsame Labor-GmbH, auf die die ehemals f\u00fcnf Krankenhauslabore ausgegliedert wurden. Die Labor-GmbH sollte die Laborleistungen f\u00fcr die Patienten der Krankenh\u00e4user \u00fcbernehmen. Die Satzung der Labor-GmbH bestimmte, dass \u201edie T\u00e4tigkeit der Gesellschaft darauf gerichtet (ist), die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu f\u00f6rdern.\u201c \u00dcberdies sei die Gesellschaft selbstlos t\u00e4tig und verfolge keine \u00fcberwiegend eigenwirtschaftlichen Zwecke. Vielmehr verfolge sie ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a7 51 ff. Abgabenordnung (AO). Auf Grundlage dieser Satzung reichte die GmbH ihre Steuererkl\u00e4rung zur K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer beim Finanzamt ein und erwartete, als gemeinn\u00fctzige GmbH von der Ertragsteuer befreit zu werden. Das Finanzamt war jedoch anderer Ansicht \u2013 und behielt schlie\u00dflich Recht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem BFH waren die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide des Finanzamts rechtm\u00e4\u00dfig. Zwar werden K\u00f6rperschaften gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der \u00a7\u00a7 51 ff. AO dienen. Die Voraussetzung der <em>unmittelbaren<\/em> Verfolgung gemeinn\u00fctziger oder mildt\u00e4tiger Zwecke habe die Labor-GmbH aber nicht erf\u00fcllt, so der BFH. Daf\u00fcr h\u00e4tte das Labor die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen f\u00f6rdern m\u00fcssen. Es habe aber lediglich die Krankenh\u00e4user bei deren Hilfeleistungen unterst\u00fctzt. Unmittelbar gegen\u00fcber den Patienten waren n\u00e4mlich nur die Krankenh\u00e4user selbst t\u00e4tig. Nur die behandelnden \u00c4rzte hatten direkten Kontakt zu den Patienten. Sie waren es, die die medizinischen Schl\u00fcsse aus den von der Labor-GmbH gelieferten Befunden zogen und entsprechende Behandlungsma\u00dfnahmen einleiteten. Die Laborleistungen hingegen waren lediglich reine Vorbereitungsleistungen.<\/p>\n<p>Auch dem Argument, das ausgegliederte Labor sei deshalb als gemeinn\u00fctzig einzustufen, weil es als Hilfsperson die Krankenh\u00e4user bei der Verwirklichung ihrer gemeinn\u00fctzigen Zwecke unterst\u00fctze, folgte der BFH nicht. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung begr\u00fcnde das Handeln als Hilfsperson allein keine eigene steuerbeg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit, denn die Hilfsperson erf\u00fclle lediglich fremde gemeinn\u00fctzige Zwecke des Auftraggebers. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz k\u00f6nne nur dann gemacht werden, wenn die T\u00e4tigkeit der Hilfsperson bei isolierter Betrachtung ihrerseits das Unmittelbarkeitserfordernis des \u00a7 57 AO erf\u00fclle, so der BFH. Daf\u00fcr m\u00fcsste die Leistung aber zumindest faktisch unmittelbar gegen\u00fcber den Hilfsbed\u00fcrftigen erbracht werden.<\/p>\n<p>Dem Unmittelbarkeitserfordernis konnte die GmbH auch nicht deswegen gerecht werden, weil sie die Befunde direkt aus den Blutproben und K\u00f6rpersekreten der Patienten gewann. Die von den Krankenh\u00e4usern zur Verf\u00fcgung gestellten Proben waren nach Ansicht des BFH n\u00e4mlich reine Untersuchungsobjekte, die ihre k\u00f6rperliche Verbindung zum Patienten verloren hatten; zum anderen nahm die Labor-GmbH auch keine unmittelbaren Behandlungsma\u00dfnahmen an den Proben vor.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Die Entscheidung ist richtig \u2013 jedenfalls im Ergebnis. Indem er eine direkte Leistungsbeziehung zwischen der K\u00f6rperschaft und den Beg\u00fcnstigten verlangt, f\u00e4llt der BFH allerdings in altbekannte Muster zur\u00fcck und festigt seine bekannte wie problematische Rechtsprechung zum Unmittelbarkeitsgrundsatz. Die Vorinstanz (FG M\u00fcnster v. 30.05.2011) hatte dies erfreulicherweise noch <a title=\"Brennpunkt \u201eZweckbetrieb\u201c: Steuerpflicht nach Restrukturierung \u2013 ausgegliedertes Labor nicht\u00a0gemeinn\u00fctzig\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2011\/11\/29\/brennpunkt-zweckbetrieb-steuerpflicht-nach-restrukturierung-ausgegliedertes-labor-nicht-gemeinnutzig\/\" target=\"_blank\">anders gesehen<\/a> und die Auffassung vertreten, dass auch die Labort\u00e4tigkeiten <em>unmittelbar<\/em> der F\u00f6rderung des Gesundheitswesens dienten, auch wenn es an einer Leistungsbeziehung zwischen der GmbH und den Patienten fehlte. Dass Laborleistungen einen wichtigen Beitrag zur F\u00f6rderung des Gesundheitswesens liefern, d\u00fcrfte ja auch in der Tat kaum zu bestreiten sein. Grund f\u00fcr die Versagung der Gemeinn\u00fctzigkeit in der Vorinstanz war \u2013 zu Recht \u2013 die fehlende Zweckbetriebseigenschaft der Labort\u00e4tigkeit gewesen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BFH_06022013_I_R_59_11_Krankenhauslabor.pdf\">BFH, Urteil v. 06.02.2013, Az. I R 59\/11.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine von gemeinn\u00fctzigen Krankenhaustr\u00e4gern gegr\u00fcndete GmbH, die f\u00fcr die Krankenh\u00e4user Laborleistungen erbringt, verfolgt selbst nicht unmittelbar gemeinn\u00fctzige oder mildt\u00e4tige Zwecke. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 06.02.2013 entschieden. 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