{"id":3197,"date":"2013-09-06T17:55:15","date_gmt":"2013-09-06T16:55:15","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=3197"},"modified":"2020-11-23T13:41:33","modified_gmt":"2020-11-23T11:41:33","slug":"hinduistische-religionsgemeinschaft-wird-korperschaft-des-offentlichen-rechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/hinduistische-religionsgemeinschaft-wird-korperschaft-des-offentlichen-rechts\/","title":{"rendered":"Hinduistische Religionsgemeinschaft wird K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts"},"content":{"rendered":"<p><strong>Viele Glaubensgemeinschaften sind mittlerweile als K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts anerkannt. Dazu z\u00e4hlen beispielsweise die Freikirchlichen Gemeinden, die Zeugen Jehovas, die Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland und die Bah\u00e1\u00b4\u00ed-Gemeinde in Deutschland. Auch eine hinduistische Tempelgemeinschaft in Nordrhein-Westfalen konnte sich diesen Status nun erstreiten. Mit Urteil vom 07.06.2013 hat das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg das Land dazu verpflichtet, dem hinduistischen Verein die Rechte einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts zu verleihen.<\/strong><\/p>\n<h3 style=\"text-align: left;\">Religionsgemeinschaften k\u00f6nnen K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts werden<\/h3>\n<p style=\"text-align: justify;\">Religionsgemeinschaften k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df Art. 137 Abs. 5 S. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) beantragen, eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts zu werden, wenn sie \u201edurch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gew\u00e4hr der Dauer bieten\u201c. \u00dcber Art. 140 GG ist dieser Artikel geltendes Verfassungsrecht.<\/p>\n<p>Vereine, die einen solchen Status begehren, m\u00fcssen danach zwei Voraussetzungen erf\u00fcllen: Sie m\u00fcssen zum einen eine Religionsgemeinschaft bilden, die sich durch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis auszeichnet. Daf\u00fcr muss die Religionsgemeinschaft die Angeh\u00f6rigen dieses Glaubensbekenntnisses vereinen und das Glaubensbekenntnis pflegen, bet\u00e4tigen und verbreiten. Zum anderen \u2013 als zweite Voraussetzung \u2013 muss die Gemeinschaft durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder auch die Gew\u00e4hr der Dauer bieten. Dieses Kriterium ist auf die Zukunft bezogen. Es verlange, so das Gericht, eine Prognose, ob die Religionsgemeinschaft auf Dauer Bestand haben wird. Der Begriff der Verfassung meine dabei mehr als eine rechtliche Satzung. Unter Verfassung sei n\u00e4mlich der tats\u00e4chliche Zustand der Gemeinschaft, also ihre Verfasstheit, zu verstehen. Die Zahl der Mitglieder sei daf\u00fcr ein wesentliches Element. Aus ihr allein k\u00f6nne aber wiederum nicht auf den k\u00fcnftigen Fortbestand der Religionsgemeinschaft geschlossen werden. Insbesondere sei es verfehlt, den dauerhaften Bestand einer Religionsgemeinschaft von einem gewissen Verh\u00e4ltnis der Mitglieder zur Gesamtbev\u00f6lkerung des jeweiligen Bundeslandes abh\u00e4ngig zu machen (i.d.R. ein Tausendstel der Bev\u00f6lkerung), so wie es die Verwaltung regelm\u00e4\u00dfig tut. Vielmehr m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, wie lange die Religionsgemeinschaft bereits besteht, wie sich der Mitgliederbestand \u00fcber die Jahre ver\u00e4ndert hat, wie die Altersstruktur zu bewerten ist etc.<\/p>\n<h3>Bestimmte Voraussetzungen m\u00fcssen erf\u00fcllt werden<\/h3>\n<p>Die erste Voraussetzung war f\u00fcr die hinduistische Glaubensgemeinschaft leicht zu erf\u00fcllen: Dem Urteil zufolge finden auf dem Tempelgel\u00e4nde drei Mal t\u00e4glich Verehrungszeremonien f\u00fcr hinduistische G\u00f6tter statt, es wird religi\u00f6ser Unterricht erteilt, Hochzeitszeremonien werden abgehalten und hinduistische Feiertage begangen. Daneben gebe es eine Vielzahl religi\u00f6ser und sozialer Angebote, wie Tempelf\u00fchrungen und Sprach-, Tanz-, Yoga- und Meditationskurse.<\/p>\n<p>Und auch die zweite Voraussetzung sah das VG Arnsberg als erf\u00fcllt an. Die Umst\u00e4nde spr\u00e4chen klar f\u00fcr einen dauerhaften Bestand: Der Verein habe zwar nur rund 1.200 Mitglieder in NRW und damit deutlich weniger als 1\/1000 der Bev\u00f6lkerung Nordrhein-Westfalens. Die meisten von ihnen seien dem Verein aber erst in j\u00fcngerer Zeit beigetreten. Dies zeuge von der wachsenden Bedeutung der Tempelgemeinschaft. Da die Gemeinschaft au\u00dferdem \u201eeine ma\u00dfgebliche Institution des Hinduismus und damit eine der \u00e4ltesten und gr\u00f6\u00dften Religionen der Welt darstellt\u201c, habe die Gemeinschaft auch k\u00fcnftig das Potential, weitere Mitglieder anzuziehen.<div class=\"tmnf-sc-box normal   \">\n<h3>Kd\u00f6R kann sich selbst Gesetze geben und Steuern verlangen<\/h3>\n<p>Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist der Status einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts ein Mittel zur Erleichterung und zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Er soll die Eigenst\u00e4ndigkeit und Unabh\u00e4ngigkeit der Religionsgemeinschaften st\u00fctzen. Der besondere Status gibt den K\u00f6rperschaften neben ihrer Organisationsgewalt beispielsweise auch das Recht, sich selbst Gesetze zu geben und Steuern von ihren Mitgliedern zu verlangen. Sobald ein Verein als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts anerkannt wurde, <strong>endet unter bestimmten Voraussetzungen die rechtliche Existenz des urspr\u00fcnglichen Vereins<\/strong>.<\/p>\n<p>Die sp\u00e4testens seit der Entscheidung des BVerwG v. 28.11.2012 (6 C 8.12) vollzogene Abkehr von pauschalen Richtwerten (Zahl der Mitglieder im Vergleich zur Bev\u00f6lkerung des Bundeslandes) r\u00fcckt den Status der K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts f\u00fcr viele weitere Religionsgemeinschaften in greifbare N\u00e4he. Besonders einfach d\u00fcrften es Religionsgemeinschaften haben, die \u2013 anders als neu gegr\u00fcndete Gemeinschaften \u2013 gro\u00dfen Weltreligionen zugeh\u00f6rig sind. So d\u00fcrfte es z.B. nur eine Frage der Zeit sein, bis auch der Buddhismus in Deutschland als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts anerkannt wird.<\/div><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/kirchenrecht\/kdoer-verleihung-kirchenstatus.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Verleihung des Status einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts &#8211; Voraussetzungen und Vorteile<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Glaubensgemeinschaften sind mittlerweile als K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts anerkannt. Dazu z\u00e4hlen beispielsweise die Freikirchlichen Gemeinden, die Zeugen Jehovas, die Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland und die Bah\u00e1\u00b4\u00ed-Gemeinde in Deutschland. Auch eine hinduistische Tempelgemeinschaft in Nordrhein-Westfalen konnte sich diesen Status nun erstreiten. 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