{"id":3175,"date":"2013-07-18T19:04:46","date_gmt":"2013-07-18T18:04:46","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=3175"},"modified":"2016-10-27T10:11:41","modified_gmt":"2016-10-27T08:11:41","slug":"bmf-schreiben-zur-unterstutzung-der-flutopfer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/bmf-schreiben-zur-unterstutzung-der-flutopfer\/","title":{"rendered":"BMF-Schreiben zur Unterst\u00fctzung der Flutopfer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neben der M\u00f6glichkeit zur Arbeitslohnspende hat das BMF mit Schreiben vom 21.06.2013 weitere Verwaltungsanweisungen ver\u00f6ffentlicht, um das Spenden anzukurbeln. Die Ma\u00dfnahmen gelten f\u00fcr den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 und erg\u00e4nzen die von den Finanzministerien der betroffenen L\u00e4nder erlassenen <a title=\"Erleichterter Nachweis f\u00fcr Spenden an\u00a0Flutopfer\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2013\/06\/27\/erleichterter-nachweis-fur-spenden-an-flutopfer\/\">Billigkeitsrichtlinien<\/a>.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">So k\u00f6nnen Zuwendungen eines Sponsors gem\u00e4\u00df den allgemeinen Regeln des Sponsoringerlasses als Betriebsausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige seinen unmittelbar betroffenen Gesch\u00e4ftspartnern unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsverm\u00f6gen zuwendet, um die Gesch\u00e4ftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Die 35-Euro-Grenze f\u00fcr Geschenke gilt dann \u201eaus Billigkeitsgr\u00fcnden\u201c nicht. Gleiches gilt, wenn Wirtschaftsg\u00fcter und sonstige betriebliche Nutzungen und Leistungen (nicht aber Geld) als Zuwendungen aus dem Betriebsverm\u00f6gen zugunsten von gesch\u00e4digten Betrieben geleistet werden. Beim Empf\u00e4nger sind dem BMF zufolge alle diese Zuwendungen als Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.<\/p>\n<p>Des Weiteren k\u00f6nnen Beihilfen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr steuerfrei sein, hei\u00dft es in dem Schreiben. Aber auch f\u00fcr den 600 Euro \u00fcbersteigenden Betrag gelte dies regelm\u00e4\u00dfig, so das BMF, da bei den vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern im Zweifel ein \u201ebesonderer Notfall\u201c vorliege. Obergrenzen nennt das BMF-Schreiben nicht. Zudem seien auch Zinszusch\u00fcsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung der Hochwassersch\u00e4den aufgenommen wurden, steuerfrei. Dies gelte f\u00fcr die gesamte Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung sei lediglich, dass das Darlehen die Schadensh\u00f6he nicht \u00fcbersteigt. Zudem m\u00fcssten die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto dokumentiert werden, so das Schreiben. Dabei sei auch anzugeben, dass der Arbeitnehmer die Leistungen empfangen hat, weil ihm gro\u00dfe Sch\u00e4den durch das Hochwasser entstanden sind.<\/p>\n<p>Den Regelungen zur Arbeitslohnspende entsprechend k\u00f6nnen dem BMF zufolge auch Aufsichtsratsmitglieder vor F\u00e4lligkeit oder Auszahlung steuerwirksam auf Teile ihrer Aufsichtsratsverg\u00fctung verzichten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gen\u00fcgt f\u00fcr alle Spenden auf Sonderkonten der vereinfachte Zuwendungsnachweis, d.h. der Bareinzah-lungsbeleg oder die Buchungsbest\u00e4tigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.<\/p>\n<p>Auch vom strengen Grundsatz der satzungsm\u00e4\u00dfigen Mittelverwendung (\u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung) weicht das BMF-Schreiben ab. Eigentlich ist es gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen untersagt, Mittel f\u00fcr andere als ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke zu verwenden. In Anbetracht der Hochwasserkatastrophe sei diese Vorgabe aber f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung einer K\u00f6rperschaft ausnahmsweise dann unsch\u00e4dlich, wenn im Rahmen einer Sonderaktion Spenden f\u00fcr die Hochwasseropfer gesammelt w\u00fcrden. Die Einrichtung m\u00fcsse dann nicht extra ihre Satzung \u00e4ndern, um ihren gemeinn\u00fctzigen Zweck an die Spendenaktion anzupassen. Sie habe aber die Bed\u00fcrftigkeit der unterst\u00fctzten Personen zu pr\u00fcfen und zu dokumentieren. Die gemeinn\u00fctzige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, m\u00fcsse au\u00dferdem Zuwendungsbest\u00e4tigungen f\u00fcr die Spenden ausstellen und darin auf die Sonderaktion hinweisen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der in \u00a7 33 Einkommensteuergesetz vorgesehenen M\u00f6glichkeit, \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen\u201c steuerlich geltend zu machen, weist das BMF in seinem Schreiben darauf hin, dass ein solcher Abzug grunds\u00e4tzlich nicht deswegen versagt werde, weil der Steuerpflichtige keine Elementarversicherung abgeschlossen habe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist das BMF-Schreiben darauf hin, dass Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit sind, wenn sie ausschlie\u00dflich mildt\u00e4tigen Zwecken im Sinne des \u00a7 53 Abgabenordnung gewidmet sind und die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BMF_Schreiben_v._21.06.2013_Hochwasser_Arbeitslohnspende.pdf\">BMF, Schreiben v. 21.06.2013, Az. IV C 4 &#8211; S 2223\/07\/0015 :008.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neben der M\u00f6glichkeit zur Arbeitslohnspende hat das BMF mit Schreiben vom 21.06.2013 weitere Verwaltungsanweisungen ver\u00f6ffentlicht, um das Spenden anzukurbeln. Die Ma\u00dfnahmen gelten f\u00fcr den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 und erg\u00e4nzen die von den Finanzministerien der betroffenen L\u00e4nder erlassenen Billigkeitsrichtlinien. 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