{"id":3142,"date":"2013-06-27T17:02:00","date_gmt":"2013-06-27T16:02:00","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=3142"},"modified":"2013-11-26T14:11:16","modified_gmt":"2013-11-26T12:11:16","slug":"zur-bestellung-eines-notvorstands","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/zur-bestellung-eines-notvorstands\/","title":{"rendered":"Zur Bestellung eines Notvorstands"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ein Verein ben\u00f6tigt einen Vorstand, der ihn nach au\u00dfen vertritt. Ohne Vorstand ist der Verein handlungsunf\u00e4hig. Fehlt ein Vorstandsmitglied, etwa weil es sein Amt niedergelegt hat, weil es wegen einer l\u00e4ngeren Auslandsreise nicht erreichbar ist oder weil es verstorben ist, kann es gem\u00e4\u00df \u00a7 29 BGB unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich ersetzt werden. F\u00fcr vereinsinterne Streitigkeiten darf das Verfahren zwar nicht missbraucht werden, die Vorschrift ist aber vor allem dann das Mittel der Wahl, wenn \u00fcberhaupt kein Vorstand mehr zur Verf\u00fcgung steht. Auch in Krisenzeiten bleibt der Verein dann handlungsf\u00e4hig. Dies hat das OLG Schleswig mit Beschluss vom 04.12.2012 deutlich gemacht.<\/strong> <\/p>\n<p style=\"text-align:justify;\">Ein Billardverein hatte zwei Vorstandsmitglieder: einen Kassen- und einen Sportwart. Nachdem der Verein es vers\u00e4umt hatte, neue Vorstandswahlen durchzuf\u00fchren, erkundigte sich das Vereinsregister bei den Vorst\u00e4nden. Diese erkl\u00e4rten, dass sich der Verein aufgel\u00f6st habe. Einige Vereinsmitglieder sahen das aber anders: Tats\u00e4chlich sei es wegen gro\u00dfer Zerw\u00fcrfnisse nicht zu den notwendigen Neuwahlen eines Vorstandes gekommen. Der Vorstand habe, so die Vereinsmitglieder, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung komplett verweigert und der Kassenwart sei wahrscheinlich mit der Kasse untergetaucht. Auch seien die Mietvertr\u00e4ge f\u00fcr das Vereinsheim wegen der angeblichen Aufl\u00f6sung des Vereins nicht verl\u00e4ngert und der Verein aus dem Dachverband abgemeldet worden. Um das Vereinsleben aufrecht zu erhalten, beantragte ein Vereinsmitglied schlie\u00dflich einen Notvorstand. <\/p>\n<p>Die Bestellung eines Notvorstandes muss bei dem Amtsgericht beantragt werden, in dessen Vereinsregister der Verein eingetragen ist. Es liegt im Ermessen des Gerichts, wer den Notvorstand bilden soll. Vorschl\u00e4ge k\u00f6nnen dem Gericht unterbreitet werden, gebunden ist es an diese jedoch nicht. Der Bestellte muss unparteiisch, nicht zwingend aber Vereinsmitglied sein. Er ist mit allen Befugnissen des fehlenden Vorstands ausgestattet, seine Aufgaben k\u00f6nnen aber beschr\u00e4nkt werden: Beispielsweise kann er ausschlie\u00dflich die Aufgabe haben, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um satzungsm\u00e4\u00dfige Neuwahlen eines Vorstandes durchzuf\u00fchren. Ist der eigentliche Vorstand wieder handlungsf\u00e4hig \u2013 der Streit also beispielsweise beigelegt oder das Vorstandsmitglied von seiner Auslandsreise zur\u00fcckkehrt \u2013 beendet der Notvorstand seine Arbeit.  <\/p>\n<p>Im Fall des Billardvereins weigerte sich das zust\u00e4ndige Registergericht, einen Notvorstand einzusetzen. Es handele sich nicht um einen dringenden Fall, den \u00a7 29 BGB aber voraussetze. Im \u00dcbrigen sei die Bestellung eines Notvorstandes nicht dazu da, Differenzen innerhalb des Vereins beizulegen. Vielmehr sei der Verein aufgel\u00f6st worden und ihm nun wegen Absinkens der Mitgliederzahl auf unter drei auch die Rechtsf\u00e4higkeit zu entziehen. <\/p>\n<p>Dieser Ansicht folgte das OLG Schleswig nicht. Bei dem Billardverein gehe es, so das OLG, um mehr als um die Beilegung interner Streitigkeiten. Der Verein drohe Schaden zu nehmen, wenn er ohne Vorstand handlungsunf\u00e4hig bleibe und ihm die Rechtsf\u00e4higkeit entzogen werde. Genau dies aber sei ein dringender Fall gem\u00e4\u00df \u00a7 29 BGB. Sinn und Zweck des Verfahrens nach \u00a7 29 BGB sei es gerade, das Vereinsleben aufrecht zu erhalten und die Handlungsf\u00e4higkeit des Vereins wieder herzustellen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align:justify;background:#d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><span style=\"font-size:9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Ein Notvorstand kann nur dann bestellt werden, wenn der Vorstand tats\u00e4chlich fehlt. Dies ist dann der Fall, wenn effektiv kein Vorstand vorhanden ist und deshalb auch keine Beschlussfassung m\u00f6glich ist oder wenn die f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vertretung des Vereins gegen\u00fcber Dritten erforderliche Zahl der Vorstandsmitglieder fehlt.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align:left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size:8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/OLG_Schleswig_04.12.2012_Az_2_W_4912_Notvorstand.pdf\">OLG Schleswig, Beschluss v. 04.12.2012, Az. 2 W 49\/12.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Verein ben\u00f6tigt einen Vorstand, der ihn nach au\u00dfen vertritt. Ohne Vorstand ist der Verein handlungsunf\u00e4hig. 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