{"id":3137,"date":"2013-06-27T16:59:11","date_gmt":"2013-06-27T15:59:11","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=3137"},"modified":"2016-05-17T10:14:13","modified_gmt":"2016-05-17T08:14:13","slug":"reform-des-genossenschaftsrechts-die-kleine-genossenschaft-kommt-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/reform-des-genossenschaftsrechts-die-kleine-genossenschaft-kommt-2\/","title":{"rendered":"Reform des Genossenschaftsrechts: Die kleine Genossenschaft kommt"},"content":{"rendered":"<p>Die Genossenschaft ist eine ideale Rechtsform f\u00fcr mitgliedschaftlich organisierte Projekte. Um die Rechtsform noch mehr Gr\u00fcndern schmackhaft zu machen, hat das Bundesjustizministerium nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der \u201einsbesondere zur F\u00f6rderung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements\u201c die Gr\u00fcndung von kleinen Genossenschaften erleichtern soll. Nach dem Vorbild der haftungsbeschr\u00e4nkten UG (\u201eMini-GmbH\u201c) soll eine sogenannte Kooperationsgesellschaft (\u201eKoopG\u201c) im <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/genossenschaftsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Genossenschaftsgesetz<\/strong><\/a> verankert werden, die ebenfalls haftungsbeschr\u00e4nkt ist, der aber im Vergleich zur \u201egew\u00f6hnlichen\u201c Genossenschaft gewisse Erleichterungen zugutekommen: Die Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/genossenschaftsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Pr\u00fcfungsverband<\/strong><\/a> soll nicht erforderlich sein und auch die regelm\u00e4\u00dfigen kostenpflichtigen Pflichtpr\u00fcfungen sollen entfallen.<\/p>\n<h3>Gr\u00fcndung einer Genossenschaft zu umst\u00e4ndlich<\/h3>\n<p>Verein, GmbH und UG werden der Genossenschaft in der Praxis h\u00e4ufig als Rechtsformen vorgezogen. Denn eine Genossenschaft muss vor ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister Mitglied in einem genossenschaftlichen Pr\u00fcfungsverband werden und eine Gr\u00fcndungspr\u00fcfung durchlaufen. Von <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/genossenschaftsrecht\/gruendung-genossenschaft.html\" target=\"_blank\"><strong>Gr\u00fcndern<\/strong><\/a>\u00a0wird das vielfach als umst\u00e4ndlich empfunden. Bei vielen Kleinstgr\u00fcndungen \u00fcbersteigen au\u00dferdem der Mitgliedsbeitrag an den Pr\u00fcfungsverband und die regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Pflichtpr\u00fcfungen das zur Verf\u00fcgung stehende Budget.<\/p>\n<p>Das System aus Pflichtmitgliedschaft und Pr\u00fcfungen stellt der Gesetzesentwurf zwar nicht generell in Frage, denn f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Unternehmen habe es sich bew\u00e4hrt. Die Gr\u00fcndungspr\u00fcfung helfe, instabile Unternehmensgr\u00fcndungen zu verhindern. Die regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Pr\u00fcfungen durch den Pr\u00fcfungsverband sch\u00fctzten au\u00dferdem Mitglieder und Gl\u00e4ubiger. Diese Ma\u00dfnahmen seien Ausgleich f\u00fcr das bei der Genossenschaft fehlende Mindestkapital und die fehlende pers\u00f6nliche Haftung der Mitglieder.<\/p>\n<h3>KoopG als \u00dcbergangsrechtsform<\/h3>\n<p>F\u00fcr Kleinstgenossenschaften gestalten sich diese Verpflichtungen, so die Begr\u00fcndung zum Gesetzesentwurf, aber als zu aufw\u00e4ndig, weswegen bei der \u201eKooperationsgesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt)\u201c auf sie verzichtet werden soll. Bei der KoopG soll es sich, \u00e4hnlich wie bei der UG, nicht um eine eigene Rechtsform handeln, sondern um eine Unterform der Genossenschaft, die sich nur durch die besondere Firmierung von der gew\u00f6hnlichen Genossenschaft abhebt.<\/p>\n<p>Die KoopG ist als eine Art \u00dcbergangsrechtsform konzipiert: W\u00e4chst sie an und \u00fcberschreitet in zwei aufeinanderfolgenden Gesch\u00e4ftsjahren eine bestimmte Umsatzschwelle, soll sich die KoopG dem Gesetzesentwurf zufolge in eine gew\u00f6hnliche Genossenschaft \u201eumwandeln\u201c \u2013 mit allen damit verbundenen Pflichten (Mitgliedschaft im Pr\u00fcfungsverband, regelm\u00e4\u00dfige Pr\u00fcfungen). Die Schwellenwerte, die den \u00dcbergang der \u201ekleinen\u201c zur \u201enormalen\u201c Genossenschaft kennzeichnen, sollen sich laut Gesetzesentwurf an \u00a7 241 a Handelsgesetzbuch bzw. \u00a7 141 Abs. 1 Abgabenordnung orientieren (Jahresumsatz max. 500 000 Euro, Jahres\u00fcberschuss max. 50 000 Euro).<\/p>\n<h3>Weitere Besonderheiten der KoopG<\/h3>\n<p>Zum Schutz der Gl\u00e4ubiger und Mitglieder und als Ausgleich f\u00fcr die fehlende Pflichtpr\u00fcfung sieht der Gesetzesentwurf im Wesentlichen folgende weitere Besonderheiten f\u00fcr die KoopG vor:<\/p>\n<p>&#8211; Einzahlungen auf den Gesch\u00e4ftsanteil sollen nicht durch Sacheinlagen erbracht werden d\u00fcrfen, da sich die Gl\u00e4ubiger mangels Gr\u00fcndungspr\u00fcfung nicht auf die Werthaltigkeit der Sacheinlagen verlassen k\u00f6nnen. Die Einzahlung auf den Gesch\u00e4ftsanteil muss deshalb in bar erfolgen.<br \/>\n&#8211; Nach dem Vorbild der UG soll die Zuf\u00fchrung eines Viertels des Jahres\u00fcberschusses zur gesetzlichen R\u00fccklage vorgeschrieben werden, bis diese 10.000 Euro betr\u00e4gt.<br \/>\n&#8211; Die Satzung darf dem Gesetzesentwurf zufolge keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsehen, damit auf die Mitglieder im Insolvenzfall keine weiteren Zahlungsverpflichtungen zukommen.<br \/>\n&#8211; Eine Vertreterversammlung soll f\u00fcr die KoopG unzul\u00e4ssig sein; s\u00e4mtliche Mitglieder sollen ihre Rechte unmittelbar in der Generalversammlung wahrnehmen.<br \/>\n&#8211; Die Mitglieder sollen in der Generalversammlung eine freiwillige Pr\u00fcfung beschlie\u00dfen k\u00f6nnen, die den Pflichtpr\u00fcfungen bei einer normalen Genossenschaft entspricht.<br \/>\n&#8211; Die Generalversammlung kann dem Entwurf zufolge auch ohne \u00dcberschreiten der Umsatzschwellen die Umfirmierung in eine gew\u00f6hnliche Genossenschaft beschlie\u00dfen. Die Genossenschaft unterliegt dann k\u00fcnftig der Pflichtpr\u00fcfung.<br \/>\n&#8211; Erleichterungen aus dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechts\u00e4nderungsgesetz 2012 sollen auf Kleinstgenossenschaften \u00fcbertragen werden, wie die verk\u00fcrzte Bilanz und eine vereinfachte Gewinn- und Verlustrechnung.<\/p>\n<h3>Neuregelungen f\u00fcr alle Genossenschaften<\/h3>\n<p>Der Gesetzesentwurf sieht daneben unter anderem folgende Neuregelungen f\u00fcr alle Genossenschaften vor:<\/p>\n<p>&#8211; Bekanntmachungen sollen k\u00fcnftig auch \u00fcber den Bundesanzeiger oder andere \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche elektronische Medien zul\u00e4ssig sein.<br \/>\n&#8211; Es soll k\u00fcnftig zul\u00e4ssig sein, einen v\u00f6lligen Ausschluss der Stimmrechte der investierenden Mitglieder zu bestimmen.<br \/>\n&#8211; Haftungserleichterungen f\u00fcr ehrenamtlich t\u00e4tige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sind vorgesehen: So soll \u00a7 34 Abs. 2 GenG folgender Satz hinzugef\u00fcgt werden: <em>\u201e<\/em>Die Tatsache, dass ein Vorstandsmitglied unentgeltlich t\u00e4tig ist oder f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit nur eine Verg\u00fctung erh\u00e4lt, die 720 Euro j\u00e4hrlich nicht \u00fcbersteigt, wirkt sich bei der Bestimmung des Sorgfaltsma\u00dfstabs zugunsten dieses Vorstandsmitgliedes aus.<em>\u201c<br \/>\n<\/em>&#8211; Eine \u201eBusiness Judgement Rule\u201c soll eingef\u00fchrt werden, die dem Vorstand bei unternehmerischen Entscheidungen einen gewissen Spielraum zugesteht und daher sein Haftungsrisiko reduziert. So soll der neue \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 GenG lauten: \u201eEine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vern\u00fcnftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln.\u201c Eine solche Business Judgement Rule existiert bereits in \u00a7 93 Abs. 1 Satz 2 AktG.<br \/>\n&#8211; Die Satzung soll k\u00fcnftig vorsehen k\u00f6nnen, dass Mitgliedern das Recht zukommt, andere Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden.<br \/>\n&#8211; Bei Vertreterversammlungen (die bei Genossenschaften ab 1500 Mitgliedern m\u00f6glich sind) sollen k\u00fcnftig nicht mehr nur die gesetzlichen Vertreter der juristischen Personen oder Personengesellschaften gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, sondern auch deren rechtsgesch\u00e4ftliche Vertreter.<br \/>\n&#8211; Pflichtpr\u00fcfungen sollen f\u00fcr gew\u00f6hnliche Genossenschaften kosteng\u00fcnstiger werden.<br \/>\n&#8211; Pr\u00fcfungsbescheinigungen sollen k\u00fcnftig nicht mehr beim Genossenschaftsregister eingereicht werden m\u00fcssen.<br \/>\n&#8211; Das F\u00fchren der Mitgliederliste soll erleichtert, die Aufbewahrungsfrist f\u00fcr die Daten einzelner Mitglieder verk\u00fcrzt werden.<\/p>\n<h3>Genossenschaften ideal f\u00fcr Projekte b\u00fcrgerschaftlichen Engagements<\/h3>\n<p>Genossenschaften eignen sich h\u00e4ufig ideal f\u00fcr Projekte b\u00fcrgerschaftlichen Engagements, insbesondere f\u00fcr Bet\u00e4tigungen, die einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb bzw. Zweckbetrieb erfordern (Kinderg\u00e4rten, Schulen, Altersheime, Museen, Theater etc.) und Wert auf das Prinzip \u201eein Mitglied, eine Stimme\u201c sowie den einfachen Eintritt und Austritt von Mitgliedern legen. Der Gesetzesentwurf ist daher zu begr\u00fc\u00dfen. Sollte das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich verlaufen, d\u00fcrfte dies der Rechtsform Genossenschaft zu einer wahren Renaissance verhelfen. In der Tat w\u00e4re ein zeitnaher Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens g\u00fcnstig: Die zunehmend restriktive Haltung vieler Registergerichte, die zweckbetriebsdominierten <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Vereinen<\/strong><\/a> die Eintragung in die Vereinsregister verweigern und bestehenden Vereinen mit der L\u00f6schung drohen, verlangt n\u00e4mlich nach einer attraktiven alternativen Rechtsform. In vielen F\u00e4llen wird das die KoopG oder die gew\u00f6hnliche Genossenschaft sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><span lang=\"EN-US\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/Referentenentwurf_kleine_Genossenschaft_BJMin_8.3.2013.pdf\" target=\"_blank\">Entwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung der Kooperationsgesellschaft und zum weiteren B\u00fcrokratieabbau bei Genossenschaften vom 08.03.2013<\/a><\/span><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"kleine-genossenschaft\/\" target=\"_blank\"><strong>CDU\/CSU-Bundestagsfraktion gegen die \u201ekleine Genossenschaft\u201c<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/genossenschaftsrecht\/gruendung-genossenschaft.html\" target=\"_blank\"><strong>Rechtliche Beratung zur Gr\u00fcndung einer\u00a0Genossenschaft<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Genossenschaft ist eine ideale Rechtsform f\u00fcr mitgliedschaftlich organisierte Projekte. 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