{"id":3100,"date":"2013-06-14T18:00:03","date_gmt":"2013-06-14T17:00:03","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=3100"},"modified":"2016-11-08T18:54:06","modified_gmt":"2016-11-08T16:54:06","slug":"mit-verleihung-des-status-als-korperschaft-des-offentlichen-rechts-kann-die-existenz-des-ursprunglichen-vereins-beendet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/mit-verleihung-des-status-als-korperschaft-des-offentlichen-rechts-kann-die-existenz-des-ursprunglichen-vereins-beendet-werden\/","title":{"rendered":"Mit Verleihung des Status als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts kann die Existenz des urspr\u00fcnglichen Vereins beendet werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nicht nur die gro\u00dfen Kirchen sind K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts, auch kleinere religi\u00f6se Gemeinschaften k\u00f6nnen diesen Status verliehen bekommen: Freikirchliche Gemeinden, Bahai, die Zeugen Jehovas und viele andere Glaubensgemeinschaften sind mittlerweile als K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts in Deutschland anerkannt. Doch was passiert mit dem urspr\u00fcnglichen Verein, der bisher der Glaubensgemeinschaft das Rechtsformkleid gab? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. M\u00e4rz 2013 entschieden, dass eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts erlangt hat, in ihrer Gr\u00fcndungsphase einen zu ihr geh\u00f6renden privatrechtlich organisierten Verein in die K\u00f6rperschaft eingliedern und damit dessen eigenst\u00e4ndige rechtliche Existenz beenden kann.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Sonderstatus K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach der im Urteil des BGH zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Status einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts ein Mittel zu Erleichterung und zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Er soll die Eigenst\u00e4ndigkeit und Unabh\u00e4ngigkeit der Religionsgemeinschaften st\u00fctzen, so der BGH. Der besondere Status gibt den K\u00f6rperschaften neben ihrer Organisationsgewalt auch das Recht, sich selbst Gesetze zu geben (Rechtsetzungsautonomie). Sie k\u00f6nnen au\u00dferdem \u00f6ffentlich-rechtlich handeln und damit beispielsweise Beamte einstellen (Dienstherrenf\u00e4higkeit). Von ihren Mitgliedern k\u00f6nnen sie Steuern verlangen. Auch k\u00f6nnen sie unter anderem Verg\u00fcnstigungen bei Steuern, Abgaben und Geb\u00fchren in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Parteif\u00e4hig trotz fehlender Rechtsf\u00e4higkeit<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Jahr 2006 verlieh das Land Berlin den Zeugen Jehovas die Rechte einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Im vom BGH zu entscheidenden Fall ging es allerdings um Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Zeugen Jehovas in der Form, wie sie noch vor 2006 organisiert waren: n\u00e4mlich als privatrechtlich organisierter e.V. Das Problem: Der urspr\u00fcngliche Verein war mittlerweile aus dem Vereinsregister gel\u00f6scht worden und hatte damit keine Rechtsf\u00e4higkeit mehr. Au\u00dferdem war das Vereinsverm\u00f6gen auf die K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Keine Rechtsf\u00e4higkeit, kein Verm\u00f6gen und nun eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts \u2013 man k\u00f6nnte meinen, ein solcher \u201eaufgel\u00f6ster Verein\u201c kann nicht mehr verklagt werden. Das sah der BGH anders. Zwar k\u00f6nne eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts erlangt hat, die Existenz eines zu ihr geh\u00f6renden Vereins beenden, um die K\u00f6rperschaft aufzubauen. Das folge aus ihrem Selbstbestimmungsrecht gem\u00e4\u00df Art. 140 GG, 137 Abs. 3, Abs. 5 WRV, durch das sie ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig verwalten kann. In der Gr\u00fcndungsphase einer K\u00f6rperschaft komme diesem Selbstbestimmungsrecht besonderes Gewicht zu, denn durch die Verleihung der K\u00f6rperschaftsrechte h\u00e4tten die Zeugen Jehovas erstmals die M\u00f6glichkeit erhalten, sich in Deutschland eine ihrem Selbstverst\u00e4ndnis entsprechende Organisationsstruktur zu geben, hei\u00dft es in dem Urteil. Allerdings d\u00fcrfe der Schutz der Religionsfreiheit nicht dazu f\u00fchren, dass die Rechte der Gl\u00e4ubiger eines Vereins \u00fcberm\u00e4\u00dfig vernachl\u00e4ssigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">G\u00fcterabw\u00e4gung zwischen Religionsfreiheit und Privatrecht<\/span><\/p>\n<p>Zur Wahrung der Sicherheit des Rechtsverkehrs m\u00fcsse eine wirksame Eingliederung des Vereins deshalb drei Voraussetzungen erf\u00fcllen:<\/p>\n<ol>\n<li>Erstens m\u00fcsse die Eingliederung durch ein im Amtsblatt der Religionsgemeinschaft ver\u00f6ffentlichtes genaues und klares Gesetz der K\u00f6rperschaft erfolgen. Ein Verwaltungsakt gen\u00fcge nicht.<\/li>\n<li>Zweitens m\u00fcsse eine Gesamtrechtsnachfolge angeordnet sein. Das Verm\u00f6gen des Vereins muss also im Ganzen auf die K\u00f6rperschaft \u00fcbertragen werden und nicht nur teilweise.<\/li>\n<li>Drittens m\u00fcsse der Verein der Religionsgemeinschaft angeh\u00f6ren und sich deren Regelungsbefugnis unterworfen haben. Die neuen Rechtsverh\u00e4ltnisse sollten sich zudem klar aus dem Vereinsregister ergeben.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die strengen Voraussetzungen, die der BGH mit dem Urteil aufgestellt hat, hatten die Zeugen Jehovas nicht erf\u00fcllt. Die Regelungen, die die Zeugen Jehovas erlassen hatten, seien, so der BGH, schon nicht hinreichend klar gewesen und auch eine Gesamtrechtsnachfolge ergebe sich daraus nicht deutlich genug. Die eigenst\u00e4ndige rechtliche Existenz des urspr\u00fcnglichen Vereins der Zeugen Jehovas war damit laut BGH noch nicht beendet, so dass er zul\u00e4ssigerweise auf Schadensersatz verklagt werden konnte.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Die Vorgaben des BGH sind erfreulich klar; an ihnen kann sich die Praxis orientieren. Die Vorgaben sind zwar streng, aber erf\u00fcllbar. Beachtet die K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts sie, ist der e.V. nicht l\u00e4nger existent. M\u00f6gliche Anspr\u00fcche m\u00fcssen dann gegen die K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts geltend gemacht werden.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BGH_15.03.2013_Az_V_ZR_15612_Religionsgemeinschaften_vom_Verein_zur_Ko__dO__R.pdf\">BGH, Urteil v. 15.03.2013, Az. V ZR 156\/12.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht nur die gro\u00dfen Kirchen sind K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts, auch kleinere religi\u00f6se Gemeinschaften k\u00f6nnen diesen Status verliehen bekommen: Freikirchliche Gemeinden, Bahai, die Zeugen Jehovas und viele andere Glaubensgemeinschaften sind mittlerweile als K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts in Deutschland anerkannt. 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