{"id":3076,"date":"2013-05-03T17:05:27","date_gmt":"2013-05-03T16:05:27","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=3076"},"modified":"2016-10-27T10:16:06","modified_gmt":"2016-10-27T08:16:06","slug":"ist-arbeitsvermittlung-umsatzsteuerfrei-und-gemeinnutzig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/ist-arbeitsvermittlung-umsatzsteuerfrei-und-gemeinnutzig\/","title":{"rendered":"Ist Arbeitsvermittlung umsatzsteuerfrei und gemeinn\u00fctzig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arbeitskr\u00e4fte in Lohn und Brot bringen \u2013 das ist die Aufgabe eines Arbeitsvermittlers. Auch im Dritten Sektor gibt es entsprechende Agenturen, zum Beispiel solche, die von der Kirche oder von Studentenwerken organisiert werden. Ein Vermittler, der einem Arbeitssuchenden Arbeitsvertr\u00e4ge vermittelt und daf\u00fcr mit diesem einen Vermittlungsvertrag abschlie\u00dft, erbringt hiermit allerdings nicht automatisch umsatzsteuerfreie Leistungen \u2013 selbst dann nicht, wenn er sein Entgelt aufgrund eines vom Arbeitssuchenden vorgelegten Vermittlungsgutscheins von der Agentur f\u00fcr Arbeit erh\u00e4lt. Das hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) in seinem Urteil vom 29. August 2012 entschieden.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Geklagt hatte ein Personalberater, der Arbeitssuchende vermittelte. In den jeweils geschlossenen Vermittlungsvertr\u00e4gen war ein Honorar von 2.000 Euro f\u00fcr jede erfolgreiche Vermittlung vereinbart. War der Arbeitssuchende seit mehr als zwei Monaten arbeitslos, konnte dieser zur Bezahlung einen sog. Vermittlungsgutschein einl\u00f6sen. Nach erfolgreicher Vermittlung erhielt der Personalberater dann das Entgelt f\u00fcr die Vermittlung aus dem Vermittlungsgutschein von der Agentur f\u00fcr Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft ausbezahlt.<\/p>\n<p>Als das Finanzamt Umsatzsteuer f\u00fcr die Arbeitsvermittlung einforderte, wehrte sich der Arbeitsvermittler dagegen vor Gericht. Er war der Meinung, zwischen ihm und den einzelnen Arbeitssuchenden habe zwar ein zivilrechtliches Leistungsverh\u00e4ltnis bestanden. Das sei aber rein formaler Natur gewesen. Tats\u00e4chlich habe er von vornherein nur einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit gehabt. Deshalb st\u00fcnden seine Leistungen qualitativ auf gleicher Stufe mit anderen steuerbefreiten Fortbildungsma\u00dfnahmen im Sinne von \u00a7 4 Nr. 21 UStG. Durch die gesetzliche Regelung zu den Vermittlungsgutscheinen habe der Gesetzgeber au\u00dferdem zum Ausdruck gebracht, dass die Vermittlung eines sozialversicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses eine Ma\u00dfnahme der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit sei. Deshalb m\u00fcssten auch seine Leistungen im Rahmen der Arbeitsvermittlung von der Umsatzsteuer befreit werden.<\/p>\n<p>Das Schleswig-Holsteinische FG urteilte hingegen, dass weder nach dem UStG noch nach dem Europarecht eine steuerliche Privilegierung in Betracht komme. Zum einen dienten die Leistungen des Arbeitsvermittlers weder dem Schul- oder Bildungszweck, der nach \u00a7 4 Nr. 21 UStG Voraussetzung f\u00fcr eine Steuerbefreiung sei, noch habe die Leistung des Arbeitsvermittlers dem Bild der Sozialf\u00fcrsorge im Sinne der europ\u00e4ischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie entsprochen: Die Arbeitsvermittlung richte sich n\u00e4mlich nicht ausschlie\u00dflich an hilfsbed\u00fcrftige Personen, sondern auch an ungek\u00fcndigte Arbeitnehmer, die eine neue Stelle suchen, so das FG. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte der Arbeitsvermittler als Einrichtung mit sozialem Charakter gelten m\u00fcssen, um \u00fcberhaupt in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu fallen. Dagegen sprach jedoch, dass der Kl\u00e4ger seine Vermittlungsleistungen auf Grundlage eines mit dem Arbeitssuchenden abgeschlossenen Vertrags erbrachte und nicht aufgrund eines Vertrages mit der Arbeitsagentur selbst.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Die Vermittlung von Arbeitskr\u00e4ften ist nicht immer umsatzsteuerpflichtig. Sofern sich ein Dienstleister mit seinem Angebot ausschlie\u00dflich an hilfsbed\u00fcrftige Personen im Sinne des \u00a7 53 der Abgabenordnung (AO) wendet \u2013 z.B. an in einer wirtschaftlichen Notlage sich befindliche Arbeitslose (vgl. FG Berlin-Brandenburg v. 21.04.2012, EFG 2010, 2037) \u2013 kann es sich bei dem Angebot tats\u00e4chlich um eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln. Sofern der Vermittler unmittelbar mit einem Tr\u00e4ger der sozialen Sicherheit in vertraglichen Beziehungen steht, ist dann eine Umsatzsteuerbefreiung vorstellbar. Ebenfalls denkbar ist dann, dass dieser Dienstleister in den Genuss der Gemeinn\u00fctzigkeit im Sinne der \u00a7\u00a7 51 ff. AO, d.h. insbesondere der Ertragsteuerfreiheit, kommt.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/FG_Schleswig-Holstein_29.08.2012_Az_4K_17211_Arbeitsvermittlung.pdf\">FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 29.08.2012, Az. 4 K 172\/11.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitskr\u00e4fte in Lohn und Brot bringen \u2013 das ist die Aufgabe eines Arbeitsvermittlers. Auch im Dritten Sektor gibt es entsprechende Agenturen, zum Beispiel solche, die von der Kirche oder von Studentenwerken organisiert werden. 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