{"id":3070,"date":"2013-05-03T17:03:41","date_gmt":"2013-05-03T16:03:41","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=3070"},"modified":"2020-01-13T17:30:20","modified_gmt":"2020-01-13T15:30:20","slug":"auflosung-einer-vereinsabteilung-kein-verstos-gegen-die-treuepflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/auflosung-einer-vereinsabteilung-kein-verstos-gegen-die-treuepflicht\/","title":{"rendered":"Aufl\u00f6sung einer Vereinsabteilung: Kein Versto\u00df gegen Treuepflicht"},"content":{"rendered":"<p>Hat sich ein Sportverein dem Zweck verschrieben, durch Pflege des Sports zur k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung seiner Mitglieder beizutragen und dadurch auch die Zusammengeh\u00f6rigkeit seiner Mitglieder zu f\u00f6rdern, muss daf\u00fcr keine eigene Vereinsabteilung existieren. Die Aufl\u00f6sung einer solchen Abteilung verst\u00f6\u00dft deshalb auch nicht gegen die vereinsrechtliche Treuepflicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. Februar 2013 entschieden.<\/p>\n<h3>Sportverein klagt gegen Ruderabteilung<\/h3>\n<p>Geklagt hatte ein <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Sportverein<\/strong><\/a>, der sich wegen sinkender Spendeneinnahmen gezwungen sah, ein Grundst\u00fcck zu verkaufen, welches haupts\u00e4chlich von Ruderern einer seiner Untergliederungen (\u201eAbteilung\u201c) in der Form eines nicht-rechtsf\u00e4higen Vereins genutzt wurde. \u00dcber den geplanten Verkauf des Grundst\u00fccks entbrannte Streit zwischen dem Sportverein und seiner Rudersektion: Die Ruderer weigerten sich, das Grundst\u00fcck zu r\u00e4umen, obwohl der Sportverein f\u00fcnf Vorschl\u00e4ge f\u00fcr andere geeignete Grundst\u00fccke unterbreitet hatte. Die Folge: Der Sportverein klagte gegen seine Ruderabteilung auf R\u00e4umung und Herausgabe des Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hatte der Ruderabteilung noch Recht gegeben: Zum einen h\u00e4tte der Sportverein die unentgeltliche \u00dcberlassung (hier verstanden als Leihe im Sinne der \u00a7\u00a7 598, 604 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)) des Grundst\u00fccks nur k\u00fcndigen d\u00fcrfen, wenn er dieses wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses dringend gebraucht h\u00e4tte. Zum anderen h\u00e4tte der Grundst\u00fccksverkauf die faktische Liquidation der Ruderabteilung zur Folge \u2013 das sei ein Versto\u00df gegen den Vereinszweck. Eine \u00c4nderung des Vereinszwecks h\u00e4tte aber gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 S. 2 BGB der Zustimmung aller Vereinsmitglieder bedurft.<\/p>\n<h3>Verkauf im Gesamtinteresse des Vereins<\/h3>\n<p>Der BGH befand dagegen, dass der Grundst\u00fccksverkauf nicht zwingend die Aufl\u00f6sung der Ruderabteilung zur Folge habe, und hat die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Gebe es einen anderen Zugang zum Wasser, st\u00fcnde dem Rudern nichts im Wege. Ferner ergebe sich aus der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Vereinssatzung<\/strong><\/a>, dass der Vereinsvorstand f\u00fcr das Gesamtinteresse des Vereins zust\u00e4ndig sei und damit auch im Interesse der Unterabteilungen handeln k\u00f6nne. Dies habe der Sportverein mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks getan \u2013 ging es ihm doch darum, die finanzielle Situation aller Abteilungen zu verbessern.<\/p>\n<p>Gegen solche Entscheidungen k\u00f6nne sich eine Unterabteilung nicht wehren \u2013 sie darf nur ihre eigenen Belange selbst regeln, nicht aber die des gesamten Vereins. Deshalb versto\u00dfe der Grundst\u00fccksverkauf auch nicht gegen die vereinsrechtliche Treuepflicht. Die F\u00f6rderung des Vereinszwecks setze nicht zwingend die Existenz einer bestimmten Abteilung voraus.<\/p>\n<h3>Vereinszweck ist Herzst\u00fcck der Satzung<\/h3>\n<p>Der Vereinszweck bildet das Herzst\u00fcck der Vereinssatzung, denn: kein Verein ohne Vereinszweck. Dieser bestimmt die Aufgaben und Ziele des Vereins und charakterisiert dessen Ausrichtung, zum Beispiel als gemeinn\u00fctzig. \u00c4ndert sich dieser Charakter, ist eine Zweck\u00e4nderung notwendig, der grunds\u00e4tzlich alle Mitglieder (auch die nicht auf einer Mitgliederversammlung anwesenden!) zustimmen m\u00fcssen (\u00a7 33 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese gesetzliche Vorgabe ist allerdings gem. \u00a7 40 S. 1 BGB disponibel. Daher sollte bereits im Rahmen der Satzungserstellung daran gedacht werden, statt der Einstimmigkeit eine niedrigeres Quorum (z.B. 3\/4-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder) festzulegen. Ansonsten besteht das Risiko, zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt Zweck\u00e4nderungen mangels Einstimmigkeit nicht mehr vornehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><span lang=\"EN-US\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BGH_Urteil_Az_II_ZR_16911_19.02.2013_Aufloesung_Vereinsabteilung.pdf\">BGH, Urteil vom 19.02.2013, Az. II ZR 169\/11.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hat sich ein Sportverein dem Zweck verschrieben, durch Pflege des Sports zur k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung seiner Mitglieder beizutragen und dadurch auch die Zusammengeh\u00f6rigkeit seiner Mitglieder zu f\u00f6rdern, muss daf\u00fcr keine eigene Vereinsabteilung existieren. 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