{"id":2989,"date":"2013-02-28T17:41:19","date_gmt":"2013-02-28T16:41:19","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=2989"},"modified":"2016-10-31T13:01:30","modified_gmt":"2016-10-31T11:01:30","slug":"bundestag-verabschiedet-gesetz-zur-starkung-des-ehrenamtes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/bundestag-verabschiedet-gesetz-zur-starkung-des-ehrenamtes\/","title":{"rendered":"Bundestag verabschiedet Gesetz zur St\u00e4rkung des Ehrenamtes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Am 1. Februar 2013 hat der Bundestag das Gesetz zur St\u00e4rkung des Ehrenamtes mit gro\u00dfer Mehrheit verab-schiedet. In seiner Entwurfsfassung trug es noch den sperrigen Titel Gemeinn\u00fctzigkeitsentb\u00fcrokratisierungsgesetz (GemEntBG). Bevor es endg\u00fcltig in Kraft treten kann, muss aber noch \u2013 voraussichtlich Anfang M\u00e4rz \u2013 der Bundesrat zustimmen. Das Gesetz sieht zahlreiche \u00c4nderungen in der Abgabenordnung, dem Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetz sowie im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, dem SGB II und dem SGB XII vor. \u201eDen Ma\u00dfnahmen ist gemein, dass sie den steuerbeg\u00fcnstigten Organisationen und ehrenamtlich und b\u00fcrgerschaftlich Engagierten einen flexibleren Umgang mit ideellen Mitteln erm\u00f6glichen\u201d, hei\u00dft es in der Entwurfsbegr\u00fcndung der Regierungsfraktionen vom 06.11.2012.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Wichtige \u00c4nderungen im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Nachweiserleichterung im Bereich der mildt\u00e4tigen Wohlfahrtspflege: Bisher mussten mildt\u00e4tige K\u00f6rperschaften gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Nr. 2 Satz 5, 6 AO nachweisen, dass von ihnen unterst\u00fctzte Personen pers\u00f6nlich oder wirtschaftlich hilfsbed\u00fcrftig sind. Als Nachweise dienten z.B. \u00e4rztliche Atteste oder Einkommens- und Verm\u00f6gensnachweise. Mit dem Gesetz zur St\u00e4rkung des Ehrenamtes werden die S\u00e4tze 5 und 6 des \u00a7 53 Nr. 2 AO neu gefasst: Jetzt gilt die wirtschaftliche Hilfsbed\u00fcrftigkeit bei Empf\u00e4ngern von Sozialleistungen als nachgewiesen; der Bezug von Sozialleistungen entbindet fortan vom Nachweis individueller Hilfsbed\u00fcrftigkeit. Dar\u00fcber hinaus kann auf Antrag der K\u00f6rperschaft auf den Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbed\u00fcrftigkeit vollst\u00e4ndig verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft ausschlie\u00dflich wirtschaftlich hilfsbed\u00fcrftige Personen unterst\u00fctzt.<\/li>\n<li>Neues Verfahren zur Feststellung der Gemeinn\u00fctzigkeit: Bisher pr\u00fcften die Finanzbeh\u00f6rden auf Antrag der Organisation hin, ob deren Satzung die gesetzlichen Voraussetzungen der AO einhielt. Der K\u00f6rperschaft wurde sodann eine \u201evorl\u00e4ufige Bescheinigung der Gemeinn\u00fctzigkeit\u201c ausgestellt. Problematisch an dieser Verwaltungspraxis war, dass erst nachtr\u00e4glich im Veranlagungsverfahren die Gemeinn\u00fctzigkeit endg\u00fcltig rechtsverbindlich best\u00e4tigt werden konnte. Mangels Verwaltungsaktqualit\u00e4t war ein Einspruch gegen die vorl\u00e4ufige Bescheinigung nicht m\u00f6glich. Das neue Verfahren des \u00a7 60 a AO sieht nun die Feststellung der Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit per Verwaltungsakt vor. Das dient der Rechtssicherheit: Gegebenenfalls kann die K\u00f6rperschaft hiergegen Einspruch einlegen und den Status der Gemeinn\u00fctzigkeit auch gerichtlich kl\u00e4ren lassen.<\/li>\n<li>Flexibilisierung zeitnaher Mittelverwendung: Gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss eine K\u00f6rperschaft ihre Mittel zeitnah f\u00fcr ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwenden. Bislang war eine zeitnahe Mittelverwendung gegeben, wenn die Mittel sp\u00e4testens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr verwendet wurden. Steuerentlastung und Gemeinwohlf\u00f6rderung sollen sich so zeitlich entsprechen: Verzichtet der Staat auf Steuereinnahmen, erwartet er im Gegenzug, dass die Mittel m\u00f6glichst zeitnah auch f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke verwendet werden. Fortan wird der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gelockert: Es gen\u00fcgt, wenn die Mittel in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren verwendet werden. Das gibt gemeinn\u00fctzigen Organisationen erheblich mehr Zeit und Spielraum f\u00fcr ihre Planung.<\/li>\n<li>Ausstattung anderer steuerbeg\u00fcnstigter K\u00f6rperschaften mit Verm\u00f6gen: K\u00fcnftig soll es nach dem neuen \u00a7 58 Nr. 3 AO m\u00f6glich sein, dass eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft Mittel an eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft oder juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts weitergibt \u2013 und zwar in das Verm\u00f6gen der Empf\u00e4ngerk\u00f6rperschaft (sog. \u201eEndowment\u201c). Dies gilt freilich nicht unbegrenzt: Weitergegeben werden d\u00fcrfen nur die \u00dcbersch\u00fcsse aus der Verm\u00f6gensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen weitere max. 15% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel weitergereicht werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zwecke der gebenden K\u00f6rperschaft mit den Zwecken \u00fcbereinstimmen, die die empfangende K\u00f6rperschaft aus ihren Verm\u00f6gensertr\u00e4gen verwirklicht. Ein typischer Anwendungsfall der Neuregelung ist die Einrichtung von Stiftungsprofessuren durch K\u00f6rperschaften, die die Wissenschaft und Forschung f\u00f6rdern.<\/li>\n<li>Vereinfachte R\u00fccklagenbildung: Die Gesetzesnovelle trifft mit \u00a7 62 AO umfassende Regelungen zur R\u00fccklagenbildung, die \u00fcberwiegend den schon bisher bekannten R\u00fccklagentatbest\u00e4nden entsprechen. Erstmals wird allerdings auch die sogenannte Wiederbeschaffungsr\u00fccklage gesetzlich geregelt (\u00a7 62 Abs. 1 Nr. 2 AO). Sie ist ein Investitionspolster f\u00fcr die Neuanschaffung von Wirtschaftsg\u00fctern und kann grunds\u00e4tzlich in H\u00f6he der steuerlich \u00fcblichen Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) gebildet werden. Zu beachten ist jedoch, dass nach dem Anwendungserlass der Finanzverwaltung die Bildung einer Wiederbeschaffungsr\u00fccklage nur m\u00f6glich ist, wenn auch tatschlich eine konkrete Wiederbeschaffungsabsicht besteht.Eine Erleichterung erf\u00e4hrt die Bildung notwendiger Kapitalreserven auch durch den neugefassten \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 3 AO: Ist der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr die Bildung der freien R\u00fccklage in einem Jahr nicht ausgesch\u00f6pft, kann diese unterbliebene Zuf\u00fchrung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Das nicht genutzte R\u00fccklagenpotential verf\u00e4llt damit nicht mehr sofort.<\/li>\n<li>H\u00f6here Ehrenamtspauschale und h\u00f6herer \u00dcbungsleiterfreibetrag: In \u00a7 3 Nr. 26 und 26 a Einkommensteuergesetz werden die Ehrenamtspauschale um 220 Euro auf 720 Euro p.a. und der \u00dcbungsleiterfreibetrag von 2.100 Euro auf 2.400 Euro p.a. aufgestockt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sieht die Neuregelung eine Anhebung der Zweckbetriebsgrenze f\u00fcr Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen vor. Lag diese gem\u00e4\u00df \u00a7 67 a AO bislang bei 35.000 Euro, sieht die Gesetzes\u00e4nderung nunmehr eine Grenze von 45.000 Euro vor.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Wichtige \u00c4nderungen im Stiftungs- und Vereinsrecht:<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Mit dem neugefassten \u00a7 10 b Abs. 1 a Einkommensteuergesetz k\u00f6nnen zusammenveranlagte Ehegatten ihr Spendenvolumen k\u00fcnftig verdoppeln: Ihre Zuwendungen in den Verm\u00f6gensstock von Stiftungen werden mit der Neuregelung bis zu einer H\u00f6he von zwei Millionen Euro \u2013 statt wie bisher einer Million Euro \u2013 steuerlich beg\u00fcnstigt. Spenden in das verbrauchbare Verm\u00f6gen einer Stiftung (\u201eVerbrauchsstiftung\u201c) sind jedoch nicht abzugsf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Verbrauchsstiftungen, die f\u00fcr eine bestimmte Zeit errichtet werden und deren Verm\u00f6gen f\u00fcr die Zweckverfolgung verbraucht werden soll, erfahren in \u00a7 80 Abs. 2 BGB nunmehr eine klare gesetzliche Regelung: Danach erscheint die dauerhafte Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks auch bei einer Verbrauchsstiftung gesichert, wenn die Stiftung mindestens zehn Jahre existieren soll. Die Verbrauchsstiftung kann dann von der Stiftungsaufsichtsbeh\u00f6rde als rechtsf\u00e4hig anerkannt werden.<\/li>\n<li>Einen weiteren Anreiz f\u00fcr ehrenamtliches Engagement setzen schlie\u00dflich die Neufassungen der \u00a7\u00a7 31 a und b BGB: Genossen bisher nur ehrenamtlich t\u00e4tige Vorst\u00e4nde von Vereinen und Stiftungen eine Haftungsprivilegierung (Haftung nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit), sollen k\u00fcnftig alle Organmitglieder von Vereinen und Stiftungen hiervon profitieren k\u00f6nnen. Au\u00dferdem sieht die Neuregelung eine Beweislastumkehr vor, die die Stellung von in Haftung genommenen Organmitgliedern im Gerichtsprozess verbessert. Vergleichbares gilt f\u00fcr ehrenamtlich t\u00e4tige Vereinsmitglieder, die nicht Organmitglieder sind.<\/li>\n<li>\u00a7 27 Abs. 3 BGB wird folgender Satz hinzugef\u00fcgt: \u201eDie Mitglieder des Vorstandes (von Vereinen und Stiftungen) sind unentgeltlich t\u00e4tig.\u201c Davon kann durch Satzung gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 1 S. 1 BGB abgewichen werden. Die seit langem ge\u00fcbte Praxis wird damit nun ausdr\u00fccklich im Gesetz geregelt. Sollen Vorst\u00e4nde verg\u00fctet werden, und sei es nur in H\u00f6he der Ehrenamtspauschale, bedarf dies also einer ausdr\u00fccklichen Satzungsgrundlage. Bei gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften ist ansonsten die Gemeinn\u00fctzigkeit in Gefahr.<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Stimmt der Bundesrat Anfang M\u00e4rz zu und wird das Gesetz verk\u00fcndet, soll es z.T. r\u00fcckwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Eine Ausnahme gilt aber z.B. f\u00fcr den neu gefassten \u00a7 27 Abs. 3 BGB, nach welchem Vorstandsmitglieder von Vereinen und Stiftungen unentgeltlich t\u00e4tig sind. Damit Vereine und Stiftungen ihre Satzungen anpassen k\u00f6nnen, tritt diese Regelung erst zum 1. Januar 2015 in Kraft.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BT-Drucksache_1712123_vom_17.01.2013_vom_BT_angenommener_Entwurf_des_FA_Sta__rkung_des_Ehrenamtes.pdf\">Bundestags-Drucksache 17\/12123 v. 17.01.2013 (vom Bundestag gebilligter Entwurf des Finanzausschusses).<\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BT-Drucksache_17220_vom_01.02.2013_Gesetzesberatung_und_Schlussabstimmung_Sta__rkung_des_Ehrenamtes.pdf\">Bundestags-Drucksache 17\/220 v. 01.02.2013 (Gesetzesberatung und Schlussabstimmung).<\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BT-Drucksache_1711316_vom_06.11.2012_Gesetzesentwurf_GemeinEntBG.pdf\">Bundestags-Drucksache 17\/11316 v. 06.11.2012 (Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen).<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. 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