{"id":2967,"date":"2013-02-28T17:35:51","date_gmt":"2013-02-28T16:35:51","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=2967"},"modified":"2016-10-27T10:22:42","modified_gmt":"2016-10-27T08:22:42","slug":"abgrenzung-der-vermogensverwaltung-vom-gewerbebetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/abgrenzung-der-vermogensverwaltung-vom-gewerbebetrieb\/","title":{"rendered":"Abgrenzung der Verm\u00f6gensverwaltung vom Gewerbebetrieb"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerfreie Verm\u00f6gensverwaltung oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb? Mit dieser Frage besch\u00e4ftigen sich gemeinn\u00fctzige Einrichtungen regelm\u00e4\u00dfig. Der BFH hat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 Kriterien aufgelistet, die die schwierige Abgrenzung etwas erleichtern.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine GmbH &amp; Co. KG, die als geschlossener Fonds \u201egebrauchte\u201c Lebensversicherungen auf dem US-amerikanischen Zweitverwertungsmarkt erwarb. Versicherungsnehmer k\u00f6nnen dort ihre Lebensversicherungen verkaufen, wenn sie diese weder fortf\u00fchren noch k\u00fcndigen wollen. Die Fondsgesellschaft bezahlte f\u00fcr die erworbenen Policen w\u00e4hrend der Restvertragslaufzeit die Versicherungspr\u00e4mien und kassierte bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssummen. Das Finanzamt stufte die T\u00e4tigkeit des Fonds als gewerblich und damit gewerbesteuerpflichtig ein.<\/p>\n<p>Anderer Ansicht war der BFH. Er urteilte, dass das Finanzamt zu Unrecht die Eink\u00fcnfte der Fondsgesellschaft als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert habe. In seiner Begr\u00fcndung listet der BFH mehrere Kriterien auf, mit deren Hilfe ein Gewerbebetrieb von reiner Verm\u00f6gensverwaltung abgegrenzt werden kann:<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Abgrenzung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 AO:<\/span> Die Vorschrift definiert den wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb als \u201eselbst\u00e4ndige, nachhaltige T\u00e4tigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (&#8230;).\u201c Nach \u00a7 14 Satz 3 AO liegt demgegen\u00fcber Verm\u00f6gensverwaltung vor, wenn Verm\u00f6gen genutzt, z.B. Kapitalverm\u00f6gen verzinslich angelegt oder unbewegliches Verm\u00f6gen vermietet oder verpachtet wird.Dem BFH zufolge ist danach von einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb auszugehen, wenn die T\u00e4tigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Mit anderen Worten: Sofern das \u00fcbliche Ma\u00df der Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten wird, also das Handeln des Steuerpflichtigen nicht mehr das typische Handeln eines passiven Anlegers darstellt, handelt es sich regelm\u00e4\u00dfig um einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Entscheidend sind das Gesamtbild und die Verkehrsanschauung:<\/span> Werden nach dem Gesamtbild der Bet\u00e4tigung und unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsauffassung substantielle Werte durch Umschichtung ausgenutzt, d.h. geht es dem Steuerpflichtigen in erster Linie darum, Kursgewinne durch An- und Verk\u00e4ufe zu erzielen, liegt mithin ein Gewerbebetrieb vor. Tritt dagegen die Ziehung der Fr\u00fcchte aus vorhandenem Verm\u00f6gen in den Vordergrund (Mieten, Dividenden, Zinsertr\u00e4ge etc.) \u2013 zum Beispiel durch Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Verm\u00f6gen \u2013 ist der Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung ber\u00fchrt.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Das Bild des gewerblichen Dienstleisters:<\/span> Produzenten, Dienstleister und H\u00e4ndler pr\u00e4gen typischerweise das Bild eines Gewerbebetriebes. Diese gewerblichen Dienstleister werden zudem \u00fcblicherweise f\u00fcr fremde Rechnung t\u00e4tig. Wird der Steuerpflichtige hingegen f\u00fcr eigene Rechnung t\u00e4tig, deutet dies eher auf ein Handeln im Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung hin.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Ber\u00fccksichtigung des Einzelfalles:<\/span> Bei Ver\u00e4u\u00dferungen sind nach Auffassung des BFH zudem \u201ewirtschaftsgutspezifische Besonderheiten\u201c zu ber\u00fccksichtigen. Ob Ver\u00e4u\u00dferungen der Verm\u00f6gensverwaltung zugeordnet werden k\u00f6nnen, l\u00e4sst sich demnach nicht f\u00fcr alle Wirtschaftsg\u00fcter gleich beurteilen. Es kommt \u2013 wie so oft \u2013 auf den Einzelfall an.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im zu entscheidenden Fall war die T\u00e4tigkeit der Fondgesellschaft daher dem Bereich der privaten Verm\u00f6gensverwaltung zuzuordnen. Der Fall war vergleichbar mit der Vermietung oder Verpachtung eines Grundst\u00fccks, so der BFH: In erster Linie stand die Fruchtziehung im Vordergrund. Lebensversicherungen k\u00f6nnten zwar auch Gegenstand eines h\u00e4ndlertypischen Umschlags sein. Die Fondgesellschaft hatte die Versicherungsanspr\u00fcche aber erworben, um diese bei F\u00e4lligkeit einzuziehen. Das entspricht eher nicht dem Bild eines gewerblichen H\u00e4ndlers, der das Erworbene auch wieder ver\u00e4u\u00dfern will.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Die Fondsgesellschaft war im zu entscheidenden Fall offenbar nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich gepr\u00e4gt. Aber selbst wenn sie das gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft die Fondsbeteiligung im Rahmen ihrer Verm\u00f6gensverwaltung und nicht etwa im Rahmen ihres steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs gehalten. Denn bereits 2011 hat der BFH entschieden, dass es auf Ebene der die Beteiligung haltenden gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft nicht auf die gewerbliche Pr\u00e4gung auf Fondsebene ankommt. Allein entscheidend ist die <a title=\"BFH best\u00e4tigt: Beteiligung an gewerblich gepr\u00e4gter, verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tiger Personengesellschaft ist Verm\u00f6gensverwaltung\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2011\/08\/30\/bfh-bestatigt-beteiligung-an-gewerblich-gepragter-vermogensverwaltend-tatiger-personengesellschaft-ist-vermogensverwaltung\/\" target=\"_blank\">tats\u00e4chliche \u2013 hier: die verm\u00f6gensverwaltende \u2013 Bet\u00e4tigung<\/a>.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BFH_Urteil_11.10.2012__Az_IV_R_3210_Abgrenzung_Gewerbebetrieb_und_Vermo__gensverwaltung.pdf\">BFH, Urteil v. 11.10.2012, Az. IV R 32\/10.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerfreie Verm\u00f6gensverwaltung oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb? 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