{"id":2963,"date":"2013-02-28T17:34:39","date_gmt":"2013-02-28T16:34:39","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=2963"},"modified":"2013-11-26T14:11:34","modified_gmt":"2013-11-26T12:11:34","slug":"grundung-kommunaler-stiftungen-in-nrw-grundsatzlich-unzulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/grundung-kommunaler-stiftungen-in-nrw-grundsatzlich-unzulassig\/","title":{"rendered":"Gr\u00fcndung kommunaler Stiftungen in NRW grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Gr\u00fcndung kommunaler Stiftungen in Nordrhein-Westfalen ist k\u00fcnftig nur noch in Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) M\u00fcnster am 19.12.2012 entschieden. Es wies damit die Klage eines kommunalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmens auf Anerkennung einer Stadtwerke-Stiftung ab.<\/strong>    <\/p>\n<p style=\"text-align:justify;\">Eine Stadtwerke GmbH war als alleinige Gesellschafterin an einem kommunalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen beteiligt. Einzige Gesellschafterin der Stadtwerke GmbH war wiederum die Stadt. Das Versorgerunternehmen beabsichtigte die Errichtung einer Stadtwerke-Stiftung mit einem Anfangsverm\u00f6gen von 1 Million Euro.  <\/p>\n<p>Die Stiftungsaufsichtsbeh\u00f6rde verweigerte der Stiftung allerdings die Anerkennung. Und auch die Gerichte gestatteten die Stiftungsgr\u00fcndung nicht. Nach \u00a7 100 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW ist es n\u00e4mlich verboten, Gemeindeverm\u00f6gen in eine Stiftung einzubringen. Gemeindeverm\u00f6gen darf nur im Rahmen der Aufgabenerf\u00fcllung der Gemeinde und nur dann in ein Stiftungsverm\u00f6gen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Diese Vorschrift sei, so das OVG M\u00fcnster, ein Verbotsgesetz im Sinne von \u00a7 134 BGB, aus dem sich die Nichtigkeit des Stiftungsgesch\u00e4fts ergebe. <\/p>\n<p>Hintergrund der strengen Regelungen der Gemeindeordnung sei zum einen der Gedanke, dass das dauerhafte Weggeben von Gemeindemitteln die finanzielle Beweglichkeit der Gemeinde in Zukunft einschr\u00e4nken k\u00f6nnte. Au\u00dferdem w\u00fcrden durch solche Stiftungsgr\u00fcndungen die Position des Gemeinderates geschw\u00e4cht und die Grunds\u00e4tze der Einheit und Vollst\u00e4ndigkeit des Haushaltsplanes tangiert. Damit f\u00fchre eine Anerkennung der Stiftung letztlich zu einer Gemeinwohlgef\u00e4hrdung, so das Gericht. Sie h\u00e4tte die Schaffung und finanzielle Ausstattung einer Rechtspers\u00f6nlichkeit zur Folge, die unter demokratischen Gesichtspunkten allenfalls eingeschr\u00e4nkt kontrollierbar ist.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align:justify;background:#d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><span style=\"font-size:9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Mit diesem Urteil sind \u2013 zumindest in NRW \u2013 kommunale Stiftungen nicht mehr m\u00f6glich. Einen interessanten Ausweg l\u00e4sst das OVG allerdings zu: Wenn die Stiftungserrichtung nicht mit der Verm\u00f6gensausstattung durch die Kommune oder durch eine ihrer Tochtergesellschaften \u201esteht und f\u00e4llt\u201c, sondern bereits im Stadium der Stiftungserrichtung \u201egesicherte Erkenntnisse \u00fcber eine quantitativ bedeutsame finanzielle Beteiligung Dritter am Stiftungsverm\u00f6gen vorliegen\u201c, mag die Errichtung einer Stiftung tats\u00e4chlich einmal einen Mehrwert schaffen, der ihre Anerkennung rechtfertigt. Mit anderen Worten: Will eine Kommune eine Stiftung errichten, wird das k\u00fcnftig nur gelingen, wenn sie die Bev\u00f6lkerung oder sonstige Dritte zum Mitmachen bewegen kann. Dies wiederum setzt eine ausreichende Legitimation des Stiftungsprojekts voraus. Einem vorschnellen und ggf. unbemerkten \u201eVerschieben\u201c von kommunalen Mitteln (= Steuergeldern) in Stiftungen als unkontrollierbare \u201eNebenhaushalte\u201c wird so auf effiziente Art und Weise ein Riegel vorgeschoben.<br \/>\n<span style=\"font-size:9pt;\"><\/span><br \/>\nOb die Aufsichtsbeh\u00f6rden und Gerichte in anderen Bundesl\u00e4ndern den Erw\u00e4gungen des OVG M\u00fcnsters folgen, bleibt \u00fcbrigens abzuwarten. \u00c4hnliche Vorschriften, wie \u00a7 100 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW, gibt es jedenfalls auch in anderen Bundesl\u00e4ndern.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align:left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size:8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/OVG_Mu__nster_16_A_1451_10_Kommunale_Stiftung_NRW.pdf\">OVG M\u00fcnster, Urteil v. 19.12.2012, Az. 16 A 1451\/10.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gr\u00fcndung kommunaler Stiftungen in Nordrhein-Westfalen ist k\u00fcnftig nur noch in Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich. 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