{"id":2925,"date":"2013-01-30T18:59:46","date_gmt":"2013-01-30T17:59:46","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=2925"},"modified":"2016-11-07T12:26:11","modified_gmt":"2016-11-07T10:26:11","slug":"ausschuttungen-von-us-trusts-unterliegen-der-deutschen-schenkungsteuerpflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/ausschuttungen-von-us-trusts-unterliegen-der-deutschen-schenkungsteuerpflicht\/","title":{"rendered":"Aussch\u00fcttungen von US-Trusts unterliegen der deutschen Schenkungsteuerpflicht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Frage nach der steuerlichen Behandlung angloamerikanischer Trust-Verm\u00f6gen stellt sich seit jeher bei der transatlantischen Verm\u00f6gensplanung. Der BFH hat insoweit k\u00fcrzlich einen weiteren Streitfall gekl\u00e4rt und geurteilt, dass die Aussch\u00fcttungen aus den laufenden Eink\u00fcnften eines US-Trusts an die in Deutschland ans\u00e4ssigen Beg\u00fcnstigten der Schenkungsteuer unterliegen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das deutsche Recht kennt keinen Trust. Das Rechtsinstitut des Trusts kann also nicht einfach mit einer Stiftung deutschen Rechts verglichen werden. Ein Trust hat beispielsweise keine eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit. Stattdessen ist er an einen Treuh\u00e4nder (trustee) gebunden. Daf\u00fcr kommen den Beg\u00fcnstigten (beneficiaries) besondere Rechte zur \u00dcberwachung \u201eIhres\u201c Trusts zu. Es gibt au\u00dferdem nicht nur den einen Trust: Ein charitable trust f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke gleicht eher einer echten deutschen Stiftung und soll ewig bestehen, ein revocable trust erinnert demgegen\u00fcber eher an eine Treuhand, da der Gr\u00fcnder die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung jederzeit widerrufen kann.<\/p>\n<p>Seit dem 04.03.1999 besteuert der deutsche Gesetzgeber sowohl die Errichtung und Ausstattung einer ausl\u00e4ndischen Verm\u00f6gensmasse als auch das, was jemand bei Aufl\u00f6sung oder w\u00e4hrend des Bestehens der Verm\u00f6gensmasse erwirbt (vgl. im Einzelnen <a title=\"Taxation of American Trusts in Germany \u2013 A Frequently Overlooked Aspect in Wills and Estate Planning\" href=\"http:\/\/www.primerus.com\/business-law-articles\/taxation-of-american-trusts-in-germany-a-frequently-overlooked-aspect-in-wills-and-estate-planning-08292012.htm\" target=\"_blank\">Hakert, Primerus Corporate Counsel e-Newsletter Summer 2012<\/a>). Erfasst ist jede ausl\u00e4ndische Rechtsform, deren Zweck auf die Bindung von Verm\u00f6gen gerichtet ist. Ob diese Voraussetzung erf\u00fcllt ist, ist bei einem revocable trust mit Widerrufsm\u00f6glichkeit unklar. Der BFH musste dies aktuell aber auch nicht entscheiden. Einig sind sich die Richter jedenfalls dar\u00fcber, dass sowohl Aussch\u00fcttungen aus dem Verm\u00f6gensstamm als auch aus laufenden Ertr\u00e4gen beim deutschen Beg\u00fcnstigten der Steuer zu unterwerfen sind. Das gilt auch dann, wenn der Beg\u00fcnstigte zugleich als Endberechtigter auf das gesamte Trustverm\u00f6gen bei der dann steuerpflichtigen Aufl\u00f6sung eingesetzt ist. Eine Ausnahme macht der BFH nur dann, wenn der Gr\u00fcnder den Trust f\u00fcr sich selbst errichtet hat und sich als Endberechtigten eingesetzt hat. Das d\u00fcrfte sog. asset-protection trusts, die zur privaten Verm\u00f6gensabsicherung und -vorsorge, z.T. auch in Offshore-L\u00e4ndern, errichtet werden, etwas Auftrieb verleihen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Alle Aussch\u00fcttungen aus einem ausl\u00e4ndischen Trust (Zahlungen aus dem Verm\u00f6gensstamm, laufende Eink\u00fcnfte und \u00dcbertragung des Endverm\u00f6gens bei Aufl\u00f6sung), die ein deutscher Steuerpflichtiger seit dem 04.03.1999 vereinnahmt, sind schenkungsteuerpflichtig \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Trust schon vor oder erst nach diesem Datum gegr\u00fcndet wurde. Vielfach werden derlei Besteuerungstatbest\u00e4nde im Rahmen strafbefreiender Selbstanzeigen aufgedeckt \u2013 so auch im vom BFH entschiedenen Fall. Offen lie\u00df der BFH \u00fcbrigens, wie im Einzelfall die Probleme der Doppelbesteuerung \u2013 einerseits die Verm\u00f6gensausstattung, andererseits der R\u00fcckfluss bei der Aufl\u00f6sung des Trusts \u2013 zu l\u00f6sen sind. Eine Anrechnung entsprechend den Regeln bei der Vor- und Nacherbschaft scheinen die Richter zumindest f\u00fcr m\u00f6glich zu halten. Solange dieser Punkt h\u00f6chstrichterlich nicht gekl\u00e4rt ist, wird sich der Steuerpflichtige diese L\u00f6sung allerdings wohl zun\u00e4chst gerichtlich erstreiten m\u00fcssen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BFH_II_R_45_10_ErbSt_bei_Trust-Ausschuettungen.pdf\">BFH, Urteil v. 27.09.2012, Az. II R 45\/10.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage nach der steuerlichen Behandlung angloamerikanischer Trust-Verm\u00f6gen stellt sich seit jeher bei der transatlantischen Verm\u00f6gensplanung. 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