{"id":2810,"date":"2012-11-29T18:29:12","date_gmt":"2012-11-29T17:29:12","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=2810"},"modified":"2016-10-27T10:29:20","modified_gmt":"2016-10-27T08:29:20","slug":"die-uberwiegende-verwendung-von-spenden-fur-werbeaktionen-kann-die-gemeinnutzigkeit-kosten-ist-aber-nicht-immer-ein-betrug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/die-uberwiegende-verwendung-von-spenden-fur-werbeaktionen-kann-die-gemeinnutzigkeit-kosten-ist-aber-nicht-immer-ein-betrug\/","title":{"rendered":"Die \u00fcberwiegende Verwendung von Spenden f\u00fcr Werbeaktionen kann die Gemeinn\u00fctzigkeit kosten \u2013 ist aber nicht immer ein Betrug"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Gewinnung von Neumitgliedern und Spendern ist f\u00fcr viele spendensammelnde Organisationen eine Frage von Sein oder Nichtsein. Besonders neu gegr\u00fcndete Organisationen m\u00fcssen in die Spenderakquise und die \u00d6ffentlichkeitsarbeit investieren, um ihren Bekanntheitsgrad zu steigern. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Wird ein zu hoher Anteil vereinnahmter Spenden f\u00fcr Werbema\u00dfnahmen ausgegeben, droht der Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit. Strafrechtliche Folgen haben die Verantwortlichen nach einem Urteil des OLG Celle aber nicht zwingend zu bef\u00fcrchten.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im entschiedenen Fall gab die NPO in 5 Jahren rund 64% der Spenden f\u00fcr eine kommerzielle Werbe- und Fundraisingagentur aus, w\u00e4hrend lediglich 18% der Spenden dem in der Satzung bestimmten, gemeinn\u00fctzigen Zweck zugutekamen. Die Staatsanwaltschaft vertrat daher die Meinung, dass die Spenden alleine f\u00fcr die kommerzielle Agentur gesammelt worden seien und sah den Tatbestand des Betrugs sowie der Untreue als erf\u00fcllt an.<\/p>\n<p>Nicht so das OLG Celle: Spendenbetrug setze voraus, dass der Zweck der Spende \u2013 die F\u00f6rderung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke \u2013 verfehlt werde. Werde jedoch zumindest ein Teil der Spende dem guten Zweck zugef\u00fchrt, spreche dies gegen einen strafbaren Betrug. Dass Spendenwerber h\u00e4ufig auch kommerziell und nicht (wie teilweise von Spendern angenommen) immer ehrenamtlich t\u00e4tig sind, sei unbeachtlich. Jeder Spender m\u00fcsse heutzutage davon ausgehen, dass Teile seiner Spende auch f\u00fcr die Verwaltung und die Werbung verausgabt werden. Auch Untreue zu Lasten der NPO kommt dem Gericht zufolge nicht in Betracht. Die Werbekosten seien zwar sehr hoch gewesen, die Organisation erwarb mit dem Geld jedoch werthaltige Gegenleistungen. Die Agentur \u00fcbernahm insbesondere ein eigenes Gesch\u00e4ftsrisiko und trat in Vorleistung.<\/p>\n<p>Der Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit sei f\u00fcr die Frage der Strafbarkeit jedenfalls ohne Belang. Der Tatbestand der Untreue sch\u00fctze lediglich das Verm\u00f6gen der Nonprofit-Organisation, nicht jedoch deren steuerbefreiten Status.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Auch wenn der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde lag, der eher Ausnahme- denn Regelfall sein d\u00fcrfte, ist es doch ein richtiges Signal, wenn der wichtige Einsatz professioneller Fundraiser nicht sogleich zur Strafbarkeit f\u00fchrt. Solange Spendeneinnahmen zumindest anteilig dem gemeinn\u00fctzigen Satzungszweck zuflie\u00dfen und bei der Spendensammlung keine bewusst falschen Angaben gemacht werden, sind strafrechtliche Folgen nicht zu bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>Das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht ist strenger: Zu hohe Werbeausgaben, Verwaltungskosten oder Verg\u00fctungen k\u00f6nnen schnell zum <a title=\"Entweder Gehaltsverzicht oder Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit: Zu hohe Verg\u00fctungen als Versto\u00df gegen das Gebot der Selbstlosigkeit\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/01\/03\/entweder-gehaltsverzicht-oder-verlust-der-gemeinnutzigkeit-zu-hohe-vergutungen-als-verstos-gegen-das-gebot-der-selbstlosigkeit\/\" target=\"_blank\">Verlust der Steuerbefreiung<\/a> f\u00fchren und im Einzelfall zus\u00e4tzlich zur Spendenhaftung. Im Falle einer Neugr\u00fcndung akzeptiert die Finanzverwaltung zwar Ausgaben von bis zu 50% noch als angemessen. Letztlich entscheidend sind aber stets die Umst\u00e4nde des Einzelfalls. NPOs sind jedenfalls gut beraten, bei geplanten hohen Werbeausgaben die \u201eKirche im Dorf zu lassen\u201c und im Vorfeld die Frage der Mittelverwendung pr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/OLG_Celle_1_Ws_248_12_kein_Betrug_bei_spendenfinanzierter_Werbung.pdf\">OLG Celle, Beschluss v. 23.08.2012, Az. 1 Ws 248\/12.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gewinnung von Neumitgliedern und Spendern ist f\u00fcr viele spendensammelnde Organisationen eine Frage von Sein oder Nichtsein. Besonders neu gegr\u00fcndete Organisationen m\u00fcssen in die Spenderakquise und die \u00d6ffentlichkeitsarbeit investieren, um ihren Bekanntheitsgrad zu steigern. 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