{"id":2775,"date":"2012-11-01T18:42:20","date_gmt":"2012-11-01T17:42:20","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=2775"},"modified":"2016-10-31T13:16:27","modified_gmt":"2016-10-31T11:16:27","slug":"gemeinnutzigkeitsentburokratisierungsgesetz-die-geplanten-neuerungen-im-uberblick","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/gemeinnutzigkeitsentburokratisierungsgesetz-die-geplanten-neuerungen-im-uberblick\/","title":{"rendered":"Gemeinn\u00fctzigkeitsentb\u00fcrokratisierungsgesetz \u2013 die geplanten Neuerungen im \u00dcberblick"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Bundesregierung hat ihrer <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/10\/02\/ehrenamtspauschale-ubungsleiterfreibetrag-zweckbetriebsgrenze-im-sport-hohere-freibetrage-und-haftungsbegrenzung-fur-vereinsmitglieder-ab-2013\/\" target=\"_blank\">Ank\u00fcndigung, f\u00fcr Bewegung im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht zu sorgen<\/a>, Taten folgen lassen. Mit ihrem auch als \u201eEhrenamtspaket\u201c bzw. \u201eGesetz zur St\u00e4rkung des Ehrenamts\u201c bezeichneten Vorhaben ist ihr ein beachtlicher Wurf gelungen. Neben den ertragsteuerlichen Neuerungen f\u00fcr Ehrenamtliche und einer vereinfachten Dokumentation f\u00fcr die Wohlfahrtspflege sollen f\u00fcr alle gemeinn\u00fctzigen Organisationen insbesondere das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gro\u00dfz\u00fcgiger geregelt, die R\u00fccklagenbildung erleichtert sowie ein neues Verfahren zur Feststellung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Gemeinn\u00fctzigkeit eingef\u00fchrt werden. Au\u00dferdem sind deutlich umfassendere Haftungsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr ehrenamtlich T\u00e4tige als bisher geplant.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Ehrenamtspauschale, \u00dcbungsleiterfreibetrag, Zweckbetriebsgrenze, mildt\u00e4tige Zweckverfolgung (\u00a7 3 EStG-E, \u00a7 67a AO-E, \u00a7 53 AO-E)<\/span><\/p>\n<ul>\n<li>Wie bereits vor einigen Wochen in Aussicht gestellt, soll die Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro im Jahr und die \u00dcbungsleiterpauschale von 2.100 Euro auf 2.400 Euro im Jahr erh\u00f6ht werden. Ferner ist eine Erh\u00f6hung der gesetzlichen Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen von 35.000 Euro auf 45.000 Euro vorgesehen. Erwartungsgem\u00e4\u00df bleibt es hingegen bei der bisherigen Freigrenze in H\u00f6he von 35.000 Euro f\u00fcr steuerpflichtige wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe.<\/li>\n<li>Im Bereich der mildt\u00e4tigen Wohlfahrtspflege folgt der Gesetzgeber der Finanzverwaltung und will den k\u00fcrzlich im AEAO geregelten, <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/10\/02\/anderungen-des-aeao-neuerungen-fur-mildtatige-wohlfahrt-und-integrationsprojekte\/\" target=\"_blank\">vereinfachten Nachweis der finanziellen Hilfsbed\u00fcrftigkeit gef\u00f6rderter Personen<\/a> nun auch gesetzlich verankern. Der Bezug von Sozialleistungen soll danach vom Nachweis individueller Hilfsbed\u00fcrftigkeit entbinden.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Zeitnahe Mittelverwendung und R\u00fccklagenbildung (\u00a7 55 AO-E, \u00a7 62 AO-E, \u00a7 63 AO-E)<\/span><\/p>\n<p>Eine erhebliche Erleichterung sieht der Gesetzentwurf beim Gebot der zeitnahen Mittelverwendung vor. Mussten die Mittel bisher bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwendet werden, soll dies k\u00fcnftig erst mit Ablauf des auf den Zufluss folgenden zweiten Kalenderjahres n\u00f6tig sein. Diese Neuregelung w\u00fcrde gemeinn\u00fctzigen Organisationen mehr Spielraum und Zeit f\u00fcr ihre Finanzplanungen verschaffen. Da das Gesetz wohl fr\u00fchestens zum 01.01.2013 in Kraft treten kann (s.u.), fragt sich allerdings, ob die Neuregelung bereits f\u00fcr Mittel aus dem Jahr 2011 greift, die nach bisheriger Regelung eigentlich bis Ende 2012 zu verwenden w\u00e4ren.<\/p>\n<ul>\n<li>Der gesamte Themenkomplex R\u00fccklagenbildung soll in einem neuen \u201e\u00a7 62 AO R\u00fccklagen und Verm\u00f6gensverwendung\u201c zusammengefasst werden. Erstmals eine gesetzliche Regelung erfahren soll dabei auch die von gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften vielfach praktizierte sog. Wiederbeschaffungsr\u00fccklage. Die H\u00f6he der Zuf\u00fchrung zu dieser R\u00fccklage bemisst sich nach der H\u00f6he der j\u00e4hrlichen Abschreibung (AfA), es sei denn, die K\u00f6rperschaft kann die Voraussetzungen f\u00fcr eine h\u00f6here Zuf\u00fchrung nachweisen. Voraussetzung f\u00fcr die R\u00fccklagenbildung ist stets, dass ein <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/02\/28\/voraussetzungen-fur-die-wiederbeschaffungsrucklage\/\" target=\"_blank\">konkretes Reinvestitionsvorhaben auch tats\u00e4chlich geplant<\/a>ist.\n<p>Die verl\u00e4ngerte zweij\u00e4hrige Frist zur Mittelverwendung soll auch f\u00fcr die Bildung von R\u00fccklagen gelten. Eine besonders g\u00fcnstige Regelung sieht aber \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 3 AO-E vor: Nicht genutztes Volumen f\u00fcr die freien R\u00fccklagen verf\u00e4llt nicht mehr! Stattdessen soll die unterbliebene R\u00fccklagenbildung k\u00fcnftig in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Wie schon bisher sollen die zweckgebundenen R\u00fccklagen (hierzu z\u00e4hlt auch die Wiederbeschaffungsr\u00fccklage) bei einem sp\u00e4teren Wegfall des urspr\u00fcnglichen Investitionszwecks umgehend aufgel\u00f6st werden. Insoweit ist m\u00f6glicherweise ein aktuelles Urteil des BFH v. 12.01.2012, Az. IV R 4\/09 interessant: Der BFH hat \u2013 wenn auch in ganz anderem Zusammenhang \u2013 entschieden, dass eine Reinvestition nach Bildung einer R\u00fccklage sp\u00e4testens nach vier Jahren (bzw. bei Geb\u00e4uden innerhalb von sechs Jahren) zu erfolgen hat.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Hat die K\u00f6rperschaft Mittel \u2013 gleich aus welchem Grund \u2013 in unzul\u00e4ssiger Weise angesammelt, kann das Finanzamt eine Frist zu deren Verwendung setzen, die zwei Jahre nicht \u00fcberschreiten soll. Wie grunds\u00e4tzlich schon bisher ist bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ein sofortiger Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit daher regelm\u00e4\u00dfig nicht zul\u00e4ssig. Bislang beschr\u00e4nkte sich die M\u00f6glichkeit der Fristsetzung allerdings auf Verst\u00f6\u00dfe gegen die Regelungen zur Bildung zweckgebundener und freier R\u00fccklagen. K\u00fcnftig soll in jedwedem Fall unzul\u00e4ssiger Mittelansammlung (z.B. auch bei einer unzul\u00e4ssigen Zuf\u00fchrung von Mitteln zum Verm\u00f6gen) zun\u00e4chst eine Verwendungsfrist gesetzt werden. F\u00fcr die Praxis nicht unwichtig: Die vorgesehene Frist von zwei Jahren stellt faktisch eine Verschlechterung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften im Vergleich zur bisherigen Situation dar! In der Praxis waren n\u00e4mlich bislang meist l\u00e4ngere Fristen (h\u00e4ufig auch wiederholt) gesetzt worden.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Neues Verfahren zur bindenden Best\u00e4tigung der formellen Gemeinn\u00fctzigkeit (\u00a7 60a AO-E)<\/span><\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung der formellen Gemeinn\u00fctzigkeit, d.h. der Einhaltung aller gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Vorschriften in der Satzung der Organisation, soll erstmals in einem eigenen Verfahren erfolgen. \u00a7 60a AO-E regelt die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen, die im Rahmen der Veranlagung zur K\u00f6rperschaftsteuer oder auch schon fr\u00fcher auf Antrag der Organisation erfolgt. Die gesonderte Feststellung auf Antrag der Organisation ersetzt die bisher \u00fcbliche \u201evorl\u00e4ufige Bescheinigung der Gemeinn\u00fctzigkeit\u201c beim Eintritt in die Gemeinn\u00fctzigkeit (in der Regel im Zuge der Errichtung der K\u00f6rperschaft). <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/09\/06\/nv-bescheinigungen-befreien-nicht-von-steuererklarungspflichten\/\" target=\"_blank\">Im Gegensatz zu dieser<\/a> soll die Feststellung der Gemeinn\u00fctzigkeit in Form eines verbindlichen Verwaltungsaktes ergehen. Gegen eine Versagung der Feststellung kann die K\u00f6rperschaft dann im Wege des Einspruchs vorgehen \u2013 was bislang nicht m\u00f6glich war. Satzungs- und Organisationsfragen k\u00f6nnen damit bereits zu Beginn der Gemeinn\u00fctzigkeit, notfalls gerichtlich, rechtsverbindlich gekl\u00e4rt werden. Nicht vergessen werden darf freilich, dass das neue Verfahren nichts daran \u00e4ndert, dass auch die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der K\u00f6rperschaft den gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgen muss. Ob dies der Fall ist, soll \u2013 wie bisher \u2013 erst im Rahmen der Veranlagung \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Da die Feststellung auch f\u00fcr die Spender der K\u00f6rperschaft bindend ist, kann das neue Verfahren auch als \u2013 bewusster oder unbewusster \u2013 gesetzgeberischer Schritt hin zu einem europaweiten Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenmarkt gesehen werden. Die gesonderte Best\u00e4tigung der formellen Gemeinn\u00fctzigkeit wird n\u00e4mlich auch von ausl\u00e4ndischen Organisationen genutzt werden k\u00f6nnen, um damit die Steuerfreiheit einzelner Einnahmen aus Deutschland, insbesondere aber auch ihre <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/06\/28\/steuerliche-abzugsfahigkeit-europaweiter-spenden-ein-schritt-nach-vorne-zwei-zuruck\/\" target=\"_blank\">Berechtigung zum steuerwirksamen Empfang von Spenden aus Deutschland<\/a>, nachzuweisen (vgl. auch Franke-Roericht, StiftungsBrief 2012, 148). Ausl\u00e4ndischen Nonprofit-Organisationen wird es auf diese Weise k\u00fcnftig leichter fallen, den deutschen Spendenmarkt zu betreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Stiftungen (\u00a7 10b EStG-E, \u00a7 9 GewStG-E, \u00a7 62 AO-E, \u00a7 80 BGB-E, \u00a7 81 BGB-E)<\/span><\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf h\u00e4lt einige steuerliche Neuerungen speziell f\u00fcr Stiftungen bereit. Die Privilegierung gemeinn\u00fctziger Stiftungen gegen\u00fcber anderen gemeinn\u00fctzigen Rechtsformen soll wie folgt weiter ausgebaut werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Es ist geplant, Zuwendungen in den Verm\u00f6gensstock einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung bei zusammenveranlagten Ehegatten k\u00fcnftig bis zu einem Betrag von 2 Mio. Euro (alle 10 Jahre) im Wege des erh\u00f6hten Sonderausgabenabzugs zu beg\u00fcnstigen. Bisher konnten Ehegatten nur jeweils 1 Mio. Euro in Abzug bringen. Jeder Ehegatte hatte daher nachzuweisen, dass die Zuwendung tats\u00e4chlich aus seinem Verm\u00f6gen stammte. Die Vereinfachung d\u00fcrfte insbesondere Stiftungsgr\u00fcndungen durch Einzelverdiener-Ehepaare zugutekommen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Entwurf stellt au\u00dferdem das klar, was sich zuvor bereits in den <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/10\/02\/neue-muster-fur-zuwendungsbestatigungen-spendenabzug-bald-auch-mit-paypal-buchungsbestatigung\/\" target=\"_blank\">neuen Mustervordrucken des BMF f\u00fcr Zuwendungsbest\u00e4tigungen<\/a>angek\u00fcndigt hatte: Ein erh\u00f6hter Sonderausgabenabzug f\u00fcr Zuwendungen an Verbrauchsstiftungen scheidet aus. Der erh\u00f6hte Abzugsbetrag wird auf Zuwendungen \u201ein das zu erhaltende Verm\u00f6gen\u201c einer Stiftung beschr\u00e4nkt. Nicht abzugsf\u00e4hig sein sollen hingegen Spenden in das \u201everbrauchbare Verm\u00f6gen\u201c einer Stiftung. Klassische Verbrauchsstiftungen d\u00fcrften damit k\u00fcnftig kategorisch und unabh\u00e4ngig von der geplanten Bestands- und Verbrauchsdauer vom erh\u00f6hten Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sein.\n<p>Was das Steuerrecht damit k\u00fcnftig zur Voraussetzung f\u00fcr den erh\u00f6hten Sonderausgabenabzug macht \u2013 die Erhaltung des Verm\u00f6gens \u2013 ist stiftungsrechtlich gar nicht so eindeutig. Das Stiftungskapital darf n\u00e4mlich ohne weiteres umgeschichtet und investiert werden und wird meist schon deshalb <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2011\/03\/04\/strafbare-untreue-des-stiftungsvorstandes-bei-investitionsentscheidungen\/\" target=\"_blank\">nicht als solches erhalten<\/a>. Anlageentscheidungen k\u00f6nnen sich ferner auch einmal als falsch erweisen und beispielsweise der Wert eines Aktiendepots sinken. Vielfach sehen Stiftungssatzungen au\u00dferdem vor, dass in gewissen F\u00e4llen Teile des Stiftungsverm\u00f6gens zumindest kurzfristig \u201everbraucht\u201c werden d\u00fcrfen, sofern sichergestellt ist, dass das Verm\u00f6gen sp\u00e4ter wieder aufgestockt wird. Es ist zu hoffen, aber auch zu vermuten, dass die Neuregelung diese Konstellationen nicht als sch\u00e4dlich einstufen will, sondern unter \u201eVerbrauch\u201c tats\u00e4chlich nur einen \u201efinalen Verbrauch\u201c versteht. Die Regierungsbegr\u00fcndung (\u201eendg\u00fcltig verbraucht\u201c) weist in diese Richtung.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Stiftungen sollen in ihrer Aufbauphase verst\u00e4rkt Kapital aus \u00dcbersch\u00fcssen aus ihrer Verm\u00f6gensverwaltung oder aus Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb ansparen d\u00fcrfen und nicht zeitnah verwenden m\u00fcssen. Schon bisher war dies im Jahr der Errichtung und in den folgenden zwei Jahren m\u00f6glich. Die Frist soll nun auf drei Jahre ausgedehnt werden. Erst danach m\u00fcssen erwirtschaftete Gewinne und \u00dcbersch\u00fcsse f\u00fcr den guten Zweck verwendet werden. Ob die Neuregelung im Fall ihres Inkrafttretens im Jahr 2013 auch noch f\u00fcr in 2010 gegr\u00fcndete Stiftungen gelten wird, ist bislang allerdings unklar.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Neben den steuerlichen Regelungen sieht der Entwurf auch \u00c4nderungen in zivilrechtlicher Hinsicht vor. Die Bundesregierung will insbesondere Klarheit in Bezug auf die zivilrechtliche Anerkennungsf\u00e4higkeit der Verbrauchsstiftung schaffen. Durch Erg\u00e4nzungen der \u00a7\u00a7 80 und 81 BGB festigt er die sich in den letzten Jahren herausgebildete Praxis, dass Stiftungen, deren Verm\u00f6gen \u00fcber einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren verbraucht wird, grunds\u00e4tzlich anerkennungsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Spendenrecht (\u00a7 10b EStG-E, \u00a7 9 KStG-E, \u00a7 9 GewStG-E, \u00a7 50 EStDV-E)<\/span><\/p>\n<ul>\n<li>Zuwendungsbest\u00e4tigungen sollen nach neuer Rechtslage formal an die Best\u00e4tigung der Gemeinn\u00fctzigkeit durch das Finanzamt gekoppelt werden. Voraussetzung f\u00fcr das Ausstellen von Zuwendungsbest\u00e4tigungen ist demnach, dass das Datum des K\u00f6rperschaftsteuer- bzw. Freistellungsbescheides nicht l\u00e4nger als drei Jahre zur\u00fcckliegt oder alternativ, soweit es noch nicht zu einer Veranlagung gekommen ist, die formale Gemeinn\u00fctzigkeit nach dem neu eingef\u00fchrten Verfahren vor nicht mehr als zwei Jahren gesondert festgestellt wurde.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Bei Sachspenden aus einem Betriebsverm\u00f6gen soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass zum auszuweisenden Spendenbetrag in jedem Fall auch die <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/09\/06\/umsatzsteuer-auf-altes-brot-verwirrung-um-tafeln-steuerliche-gestaltungsmoglichkeiten-fur-sachspenden-aus-einem-betriebsvermogen\/\" target=\"_blank\">auf die Entnahme regelm\u00e4\u00dfig entfallende Umsatzsteuer<\/a> geh\u00f6rt.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Die Haftung f\u00fcr die Veranlassung einer zweckfremden Verwendung von Spenden (in H\u00f6he von 30% des zugewendeten Betrags, ggf. zzgl. 15% bei Zuwendungen aus einem Gewerbebetrieb) soll auf die F\u00e4lle vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssigen Handelns beschr\u00e4nkt werden. Eine verschuldensunabh\u00e4ngige Veranlassung einer zweckwidrigen Mittelverwendung w\u00fcrde die Haftung dann nicht mehr ausl\u00f6sen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Verg\u00fctung von Vorst\u00e4nden (\u00a7 27 Abs. 3 BGB-E)<\/span><\/p>\n<p>Schon nach bislang vertretener Auffassung der Finanzverwaltung waren Vorst\u00e4nde von Vereinen und Stiftungen grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich t\u00e4tig, d.h. sie durften keine Verg\u00fctung beziehen, wenn dies nicht eindeutig in der Satzung anders geregelt war. Diese Auffassung wurde nicht von allen geteilt. Die Bundesregierung will sie aber nun in das BGB mit aufnehmen. Organisationen, die ihre Vorst\u00e4nde verg\u00fcten, dies aber bislang immer noch ohne entsprechende Satzungsgrundlage tun, ist damit endg\u00fcltig eine Satzungs\u00e4nderung aufgegeben, wenn sie nicht ihre Gemeinn\u00fctzigkeit aufs Spiel setzen und \u00fcberdies strafrechtliche Konsequenzen (ggf. Untreue zu Lasten des Vereinsverm\u00f6gens) riskieren m\u00f6chten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Haftungsrecht (\u00a7 31a BGB-E, \u00a7 31b BGB-E)<\/span><\/p>\n<p>Seit langem ist eine Haftungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr ehrenamtlich bzw. nur geringf\u00fcgig verg\u00fctete Vereinsmitglieder geplant. Ebenso lange lag das Vorhaben dann <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/02\/02\/die-haftung-der-vereinsmitglieder-spielball-zwischen-gerichten-und-gesetzgeber\/\" target=\"_blank\">beim Gesetzgeber auf Eis<\/a>. Das Bundeskabinett hat die Ideen nun wieder aufgegriffen. Das BGB soll dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass<\/p>\n<ul>\n<li>k\u00fcnftig nicht nur Vorstandsmitglieder, sondern alle Organe von Vereinen und Stiftungen nur noch f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit einstehen m\u00fcssen, sofern sie keine h\u00f6here Verg\u00fctung als die Ehrenamtspauschale in H\u00f6he von 720 Euro pro Jahr erhalten (vgl. \u00a7 31a BGB-E);<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>k\u00fcnftig erstmals auch Vereinsmitglieder von einer entsprechenden Regelung Gebrauch machen k\u00f6nnen. Bisher konnte in Haftungsf\u00e4llen, die Mitglieder betrafen, oftmals nur die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung helfend eingreifen (vgl. \u00a7 31b BGB-E).<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">GmbH-Recht (\u00a7 4 GmbHG-E)<\/span><\/p>\n<p>Die bisher streitige Frage, ob eine gemeinn\u00fctzige GmbH als \u201egGmbH\u201c firmieren darf, in dieser Form also auch in das Handelsregister eingetragen werden darf, will die Bundesregierung im bejahenden Sinn beantworten. K\u00fcnftig soll die sowieso im Sprachgebrauch \u00fcbliche Bezeichnung \u201egGmbH\u201c also auch offiziell verwendet werden d\u00fcrfen. Vergessen wurde allerdings, die mittlerweile ebenfalls gebr\u00e4uchliche Abk\u00fcrzung \u201egUG (haftungsbeschr\u00e4nkt)\u201c f\u00fcr die gemeinn\u00fctzige \u201eMini-GmbH\u201c f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren. Man wird aber annehmen d\u00fcrfen, dass die wohl versehentlich unterlassene Erw\u00e4hnung der gUG im Gesetzentwurf nicht bedeutet, dass die Firmierung als gUG (haftungsbeschr\u00e4nkt) von der Bundesregierung f\u00fcr unzul\u00e4ssig gehalten wird.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Bei einem solch umfangreichen Gesetzesvorschlag ist es durchaus wahrscheinlich, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch \u00c4nderungen einflie\u00dfen werden. Die weitere Entwicklung bleibt insoweit abzuwarten. Die Neuerungen werden jedenfalls fr\u00fchestens ab dem 1. Januar 2013 gelten, einige Regelungen werden auch erst nach Verk\u00fcndung des Gesetzes, mit der Anfang\/Mitte 2013 zu rechnen ist, in Kraft treten. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zwar bereits am 24. Oktober 2012 beschlossen und damit einen ersten gro\u00dfen Schritt getan. Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird sich \u2013 trotz zu vermutender partei\u00fcbergreifender Zustimmung \u2013 aber wohl noch ein paar Monate hinziehen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/Gemeinnuetzigkeitsentbuerokratisierungsgesetz-GemEntBG-24.10.2012.pdf\">BMF, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entb\u00fcrokratisierung des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts (GemEntBG) v. 24.10.2012.<\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\">BMF, Presseerkl\u00e4rung v. 24.10.2012.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat ihrer Ank\u00fcndigung, f\u00fcr Bewegung im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht zu sorgen, Taten folgen lassen. 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