{"id":2769,"date":"2012-11-01T17:41:47","date_gmt":"2012-11-01T16:41:47","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=2769"},"modified":"2016-10-27T10:30:51","modified_gmt":"2016-10-27T08:30:51","slug":"kindergarten-sind-unternehmen-auch-fur-kommunen-restrukturierungsbedarf-bei-staatlichen-wie-gemeinnutzigen-anbietern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/kindergarten-sind-unternehmen-auch-fur-kommunen-restrukturierungsbedarf-bei-staatlichen-wie-gemeinnutzigen-anbietern\/","title":{"rendered":"Kinderg\u00e4rten sind Unternehmen \u2013 auch f\u00fcr Kommunen! Restrukturierungsbedarf bei staatlichen wie gemeinn\u00fctzigen Anbietern"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kinderbetreuung ist ein bedeutendes Zukunftsthema, dem sich Staat, Wirtschaft und Dritter Sektor gleicherma\u00dfen widmen. Parallel dazu stellen Gerichte in aktuellen Entscheidungen den rechtlichen Rahmen der Kinderbetreuung auf neue F\u00fc\u00dfe und bewerten diese grunds\u00e4tzlich als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit. Der Trend scheint klar: Gemeinn\u00fctzige GmbHs, UGs und Genossenschaften sind geeignete Rechtsformen f\u00fcr den Betrieb von Kinderg\u00e4rten (vgl. Winheller, DStR 2012, 1562). Die Rechtsform des e.V. hingegen d\u00fcrfte k\u00fcnftig Kleinsteinrichtungen vorbehalten bleiben. Der BFH hat diese Entwicklung jetzt in Bezug auf staatliche Kinderg\u00e4rten fortentwickelt: Er stellt fest, dass kommunale Kindertageseinrichtungen grunds\u00e4tzlich k\u00f6rperschaftsteuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art sind.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Entscheidung betrifft im Ergebnis alle Einrichtungen in der Tr\u00e4gerschaft von Kreisen und Gemeinden. Sie macht deutlich, dass trotz des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz \u2013 bald ab dem ersten Lebensjahr \u2013 kommunale Kinderg\u00e4rten nicht dem steuerfreien Hoheitsbereich zuzuordnen sind, sondern Betriebe gewerblicher Art darstellen und damit der Ertragsbesteuerung unterliegen. Staatlichen Tr\u00e4gern, die ihre Einnahmen bisher unversteuert in den kommunalen Haushaltsplan einstellten, drohen damit Schwierigkeiten.<\/p>\n<p>\u00dcberraschend kommt die Entscheidung nicht. Die Vereinsregister gehen seit geraumer Zeit dazu \u00fcber, die Tr\u00e4gerschaft und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen als erwerbswirtschaftliche Bet\u00e4tigung einzustufen und die Eintragung von KiTa-Vereinen in das Vereinsregister <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2011\/06\/21\/kindergarten-und-kindertagesstatten-in-form-eines-e-v-unzulassig\/\" target=\"_blank\">wegen ihrer wirtschaftlichen Ausrichtung zu versagen<\/a> (vgl. auch Winheller, DStR 2012, 1562). Gleiches muss f\u00fcr Kinderbetreuungseinrichtungen, die von Landkreisen und Kommunen getragen werden, gelten: Auch sie stellen wirtschaftliche Betriebe dar. Um nicht-wirtschaftliche hoheitliche T\u00e4tigkeiten handelt es sich bei ihnen dann nicht.<\/p>\n<p>Ist damit die grunds\u00e4tzliche Steuerpflicht begr\u00fcndet, bleibt den Einrichtungen nur die Gemeinn\u00fctzigkeit als geeigneter Ausweg. Als gemeinn\u00fctzige Einrichtungen werden sie zu ertragsteuerfreien Zweckbetrieben erkl\u00e4rt, m\u00fcssen sich aber im Gegenzug an die Vorgaben des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts halten. Dies ist der Fingerzeig, den die h\u00f6chsten deutschen Finanzrichter den staatlichen Tr\u00e4gern in der aktuellen Entscheidung indirekt mit auf den Weg geben.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Finanzierbare Kinderbetreuung, die den Rechtsanspruch der Eltern wie auch die kommunale Zukunft sichert, bedarf aktuell einiger Planung. Staatliche wie freie Kinderbetreuung ist dabei auf alle Vorgaben des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts hin auszurichten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung ist sowohl f\u00fcr die staatlichen als auch die privaten Betreiber vielfach die gGmbH oder die eingetragene Genossenschaft die geeignete Rechtsform (zur Rechtsform der gGmbH vgl. Franke-Roericht, Fundraising-Echo 04\/2012 und 05\/2012).<\/p>\n<p>Indirekt k\u00f6nnte der BFH mit dem aktuellen Urteil auch bereits eine positive Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/07\/26\/kommunale-pflichtaufgaben-nach-ausgliederung-gemeinnutzig-neue-handlungsformen-fur-die-staatliche-verwaltung\/\" target=\"_blank\">Auslagerung kommunaler Pflichtaufgaben auf gemeinn\u00fctzige Rechtstr\u00e4ger<\/a> gef\u00e4llt haben. Die kommunale Aufgabenerf\u00fcllung durch den Einsatz gemeinn\u00fctziger K\u00f6rperschaften geh\u00f6rten damit k\u00fcnftig zum Standardrepertoire von Landkreisen und Gemeinden. Gemeinn\u00fctzige Handlungsformen zwischen Staat und Wirtschaft sollten den Tr\u00e4gern der Verwaltung dabei naturgem\u00e4\u00df deutlich n\u00e4her stehen als die rein privatwirtschaftlichen Organisationsformen. Versuchten Staat und Verwaltung bisher, knappen Kassen mit Public-Private-Partnerships (sog. \u201ePPP\u201c \u2013 der Kooperation mit gewinnorientierten Unternehmen) beizukommen, liegt die Zukunft \u2013 mit wesentlich gr\u00f6\u00dferem Interessengleichlauf und zus\u00e4tzlich R\u00fcckenwind des BFH \u2013 wohl eher im Bereich von \u201ePublic-Nonprofit-Partnerships\u201c.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BFH-I-R-106-10-KiTa_BgA.pdf\">BFH, Urteil v. 12.07.2012, Az. I R 106\/10.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kinderbetreuung ist ein bedeutendes Zukunftsthema, dem sich Staat, Wirtschaft und Dritter Sektor gleicherma\u00dfen widmen. 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