{"id":2756,"date":"2012-11-01T17:05:02","date_gmt":"2012-11-01T16:05:02","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=2756"},"modified":"2013-11-26T14:11:48","modified_gmt":"2013-11-26T12:11:48","slug":"steuerrechtlicher-beginn-einer-treuhandstiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/steuerrechtlicher-beginn-einer-treuhandstiftung\/","title":{"rendered":"Steuerrechtlicher Beginn einer Treuhandstiftung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Treuhandstiftungen sind wegen ihrer Flexibilit\u00e4t und der Tatsache, dass sie keiner f\u00f6rmlichen Anerkennung und \u00dcberwachung durch eine Stiftungsbeh\u00f6rde bed\u00fcrfen, beliebt. Ab welchem Zeitpunkt eine Treuhandstiftung jedoch steuerrechtlich existiert, ist bislang unklar, fehlt es doch an einem f\u00f6rmlichen Anerkennungsakt. Nach einer Entscheidung des BFH ist diese Frage einzelfallbezogen zu beantworten.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify;\">Ein Stifter kann einem Treuh\u00e4nder Verm\u00f6genswerte mit der Bedingung \u00fcbergeben, diese f\u00fcr einen bestimmten Zweck einzusetzen. Eine solche Treuhandstiftung (unselbst\u00e4ndige Stiftung) ist nicht rechtsf\u00e4hig, formal wird der Treuh\u00e4nder Eigent\u00fcmer des Stiftungsverm\u00f6gens. Dennoch unterliegt die Treuhandstiftung selbst\u00e4ndig der K\u00f6rperschaftsteuer und kann so auch als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden. Entscheidende Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass Verm\u00f6gen und Ertr\u00e4ge wirtschaftlich selbst\u00e4ndig der Treuhandstiftung zugeordnet sind und der Treuh\u00e4nder das Treuhandstiftungsverm\u00f6gen getrennt von seinem eigenen Verm\u00f6gen als Sonderverm\u00f6gen h\u00e4lt und verwaltet. Unter dieser Voraussetzung ist die gemeinn\u00fctzige Treuhandstiftung zwischenzeitlich ihrem rechtsf\u00e4higen Pendant <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2011\/10\/31\/gefahr-fur-die-gemeinnutzigkeit-von-treuhandstiftungen-in-der-verwaltung-rechtsfahiger-stiftungen\/\" target=\"_blank\">steuerlich gleichgestellt<\/a>.<\/p>\n<p>Zu welchem Zeitpunkt eine durch blo\u00dfe Anordnung des Stifters begr\u00fcndete Treuhandstiftung steuerpflichtig wird, ist nach Ansicht des BFH anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden. Als m\u00f6gliche Zeitpunkte k\u00e4men die Verabschiedung einer Satzung, eine eigene wirtschaftliche Bet\u00e4tigung oder aber der Vollzug, sprich die tats\u00e4chliche \u00dcbertragung der Verm\u00f6genswerte, in Betracht. Entscheidendes Kriterium und damit zugleich der anzusetzende Hebel bei der Gestaltung ist, dass der Stifter endg\u00fcltig keinen Zugriff mehr auf die Verm\u00f6genswerte hat, die Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks also nicht mehr vom Willen des Stifters abh\u00e4ngig ist. Bei einer testamentarisch von Todes wegen errichteten Treuhandstiftung ist dies notwendigerweise der Erbfall, wie der BFH lakonisch feststellt. Bei \u00fcblichen Gestaltungen, in denen beispielsweise der \u00fcberlebende Ehegatte als Vorerbe und eine gemeinn\u00fctzige Treuhandstiftung als Nacherbe eingesetzt wurde, ist es somit der Tod des letztversterbenden Ehegatten, der die Treuhandstiftung steuerrechtlich zum Entstehen bringt. Ab dann ist sie aber auch sofort und vollst\u00e4ndig ein eigenes K\u00f6rperschaftsteuersubjekt, wie der BFH im entschiedenen Fall deutlich macht. Die angestrebte Gemeinn\u00fctzigkeit muss daher auch zu diesem Zeitpunkt einsetzen, was von Treuh\u00e4ndern nicht \u00fcbersehen werden sollte (zur Wahl eines Treuh\u00e4nders siehe <a href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/05\/31\/risiken-bei-unseriosen-stiftungsmodellen-steigen-ist-der-treuhander-insolvent-ist-das-geld-des-stifters-weg\/\" target=\"_blank\">HIER<\/a>).<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align:justify;background:#d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><span style=\"font-size:9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Gemeinn\u00fctzige Treuhandstiftungen bieten sich als z\u00fcgig zu errichtende Alternative zur rechtsf\u00e4higen Stiftung an. \u00dcberst\u00fcrzte Schnellstarts sind jedoch zu vermeiden, wenn nicht gleich im ersten Jahr die Gemeinn\u00fctzigkeit in Gefahr geraten soll. Auch die Berechtigung zum Spendensammeln h\u00e4ngt vom gemeinn\u00fctzigen Status der Stiftung ab. Eine fr\u00fchzeitige Abstimmung mit dem Finanzamt ist daher wichtig. K\u00fcnftig wird insoweit ggf. das neue Verfahren zur Feststellung der formalen Gemeinn\u00fctzigkeit die bisherige \u201evorl\u00e4ufige Bescheinigung der Gemeinn\u00fctzigkeit\u201c ersetzen (vgl. oben).<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align:left;\"><span style=\"font-size:8pt;\" lang=\"EN-US\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BFH-I-R-31-10-Beginn_Steuerpflicht_Treuhandstiftung.pdf\">BFH, Urteil v. 16.11.2011, Az. I R 31\/10 (NV).<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Treuhandstiftungen sind wegen ihrer Flexibilit\u00e4t und der Tatsache, dass sie keiner f\u00f6rmlichen Anerkennung und \u00dcberwachung durch eine Stiftungsbeh\u00f6rde bed\u00fcrfen, beliebt. Ab welchem Zeitpunkt eine Treuhandstiftung jedoch steuerrechtlich existiert, ist bislang unklar, fehlt es doch an einem f\u00f6rmlichen Anerkennungsakt. 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