{"id":2725,"date":"2012-10-02T17:26:55","date_gmt":"2012-10-02T16:26:55","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=2725"},"modified":"2016-11-08T18:26:05","modified_gmt":"2016-11-08T16:26:05","slug":"steueroptimierte-ubertragung-von-gesellschaftsanteilen-auf-stiftungen-mehr-flexibilitat-durch-gunstige-rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/steueroptimierte-ubertragung-von-gesellschaftsanteilen-auf-stiftungen-mehr-flexibilitat-durch-gunstige-rechtsprechung\/","title":{"rendered":"Steueroptimierte \u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen auf Stiftungen \u2013 mehr Flexibilit\u00e4t durch g\u00fcnstige Rechtsprechung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Es muss nicht immer Geld sein. Jeder Verm\u00f6genswert ist grunds\u00e4tzlich dazu geeignet, eine gemeinn\u00fctzige Stiftung auszustatten (vgl. z.B. <a title=\"Schenkung einer \u201eBesserungsabrede\u201c an eine gemeinn\u00fctzige Einrichtung\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/06\/28\/schenkung-einer-besserungsabrede-an-eine-gemeinnutzige-einrichtung\/\" target=\"_blank\">HIER<\/a> zur Schenkung einer \u201eBesserungsabrede\u201c). Nach erfolgreichem Erwerbsleben k\u00f6nnen dies insbesondere auch Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften sein. In zwei aktuellen Urteilen \u00e4ndert der BFH nun teilweise seine bisherige Rechtsprechung und macht dabei (indirekt) den Weg frei, das Lebenswerk steueroptimiert dem guten Zweck zukommen zu lassen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Grunderwerbsteuerfreiheit der etappenweisen Schenkung \u2013 Gute Argumente f\u00fcr eine stufenweise Stiftungsgr\u00fcndung noch zu Lebzeiten<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Grunderwerbsteuer greift an verschiedenen Stellen zu, um m\u00f6glichst jede Form der \u00dcbertragung von Immobilienwerten zu erfassen. So unterliegt auch die \u00dcbertragung von mind. 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft der Grunderwerbsteuer. Bei sukzessiver \u00dcbertragung der Anteile f\u00e4llt die Steuer mit \u00dcbertragung des letzten Anteils an, der zu einer Anteilsvereinigung von 95 % f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt zwar bei unentgeltlichen \u00dcbertragungen der Vorrang der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Grundst\u00fcckserwerbe, die der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen, <a title=\"Stiftungsgr\u00fcndung mit Grundst\u00fccken \u2013 Steuer- und Formfragen\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2012\/07\/26\/stiftungsgrundung-mit-grundstucken-steuer-und-formfragen\/\" target=\"_blank\">sind von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer daher ausgenommen<\/a>. Das gilt auch dann, wenn Schenkung-\/Erbschaftsteuer wegen der Gemeinn\u00fctzigkeit des Empf\u00e4ngers nicht anf\u00e4llt. W\u00e4hrend die Schenkung von mind. 95% der Gesellschaftsanteile durch einen einzelnen Rechtsakt daher schon bisher die Grunderwerbsteuerpflicht ausschloss, sah die Rechtsprechung dies bei sukzessiver \u00dcbertragung der Anteile aber anders. Die letzte Schenkung, die die Grenze zu 95% \u00fcberschritt, l\u00f6ste vielmehr auch noch die Grunderwerbsteuerpflicht aus. Dieser Ungleichbehandlung setzt der BFH nun ein Ende. Solange die Anteile im Einzelnen schenkweise \u00fcbertragen wurden, sperrt dies die Grunderwerbsteuer k\u00fcnftig auch bei der schlussendlichen Vereinigung der Anteile in einer Hand. Wird im Einzelnen teilweise geschenkt, teilweise aber eine Gegenleistung gefordert, greift die Grunderwerbsteuer nur hinsichtlich des entgeltlichen Teils \u2013 ein Zusammenhang, der insbesondere bei einer \u00dcbertragung gegen Nie\u00dfbrauchs- und Wohnrechte zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. <a title=\"Abzugsf\u00e4higer Spendenbetrag bei einer gemischten Zustiftung\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2011\/10\/04\/abzugsfahiger-spendenbetrag-bei-einer-gemischten-zustiftung\/\" target=\"_blank\">HIER<\/a> und <a title=\"Schenkung von Grundst\u00fccken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2011\/11\/29\/schenkung-von-grundstucken-unter-auflage-probleme-bei-der-wertermittlung-und-der-grunderwerbsteuer\/\" target=\"_blank\">HIER<\/a>).<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Die neue Grunderwerbsteuerfreiheit auch f\u00fcr sukzessive Schenkungen vereinfacht die stufenweise Gr\u00fcndung einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung noch zu Lebzeiten. Wer bisher seine krisenfesten Kapitalreserven (in Form des in der Gesellschaft zusammengefassten Immobilienverm\u00f6gens) nicht auf einmal vollst\u00e4ndig auf eine Stiftung \u00fcbertragen wollte, lief entweder mit \u00dcbertragung des letzten Anteils in die Grunderwerbsteuerpflicht oder \u00fcbertrug alles erst von Todes wegen \u2013 und verzichtete damit auf <a title=\"Kein Sonderausgabenabzug f\u00fcr Zuwendungen von Todes wegen\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2011\/06\/21\/kein-sonderausgabenabzug-fur-zuwendungen-von-todes-wegen\/\" target=\"_blank\">erhebliche einkommensteuerliche Verg\u00fcnstigungen<\/a>. K\u00fcnftig kann der Stifter flexibler agieren: Ein Teil der Gesellschaftsanteile wird noch zu Lebzeiten auf die gemeinn\u00fctzige Stiftung \u00fcbertragen und der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen. Der Rest verbleibt bis zum Lebensende weiter in der eigenen Hand und f\u00e4llt erst von Todes wegen \u2013 grunderwerbsteuerfrei \u2013 an die Stiftung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Mittelbare Schenkung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses aus Gesellschaftsanteilen \u2013 Richtige Reihenfolge des Stiftens optimiert Steuerfolgen bei der Betriebsver\u00e4u\u00dferung<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wird der eigene Betrieb am Ende der Erwerbst\u00e4tigkeit verkauft oder aufgegeben, h\u00e4lt auch das Finanzamt die Hand auf. Erst im Anschluss an die Ver\u00e4u\u00dferung konnte mit dem verbliebenen Erl\u00f6s an die Ausstattung einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung gedacht werden. Wurde der gesamte Betrieb hingegen direkt an die Stiftung \u00fcbertragen, bildete die Fortf\u00fchrung dort meist einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb (vgl. <a title=\"Beteiligung an gewerblich gepr\u00e4gter Personengesellschaft ist Verm\u00f6gensverwaltung\" href=\"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/2011\/02\/02\/beteiligung-an-gewerblich-gepragter-personengesellschaft-ist-vermogensverwaltung\/\" target=\"_blank\">HIER<\/a> zu Personengesellschaften).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund m\u00fcssen Stifter die Feststellung des BFH lesen, dass Gegenstand einer Schenkung auch der k\u00fcnftige Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s aus Gesellschaftsanteilen sein kann. Konkret bedeutet dies, dass der gemeinn\u00fctzigen Stiftung zun\u00e4chst Gesellschaftsanteile \u00fcbertragen werden und erst anschlie\u00dfend der Betrieb ver\u00e4u\u00dfert wird. F\u00fcr die Zuwendung des Stifters, die zum Sonderausgabenabzug berechtigt, kommt dann der zu erzielende Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Stiftung zwischenzeitlich nicht \u00fcber die Gesellschaftsanteile verf\u00fcgen konnte. Das kann insbesondere dadurch erreicht werden, dass der Stifter noch vor der \u00dcbertragung die Verhandlungen \u00fcber den anschlie\u00dfenden Verkauf f\u00fchrt und diese so weit wie m\u00f6glich zum Abschluss bringt. Ferner m\u00fcssen ihm durch entsprechende Vollmachten weitreichende Verf\u00fcgungs- und Stimmrechte f\u00fcr den Zeitpunkt nach der \u00dcbertragung einger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Trotz vorheriger \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile an die Stiftung wird also erst der anschlie\u00dfende Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zugewendet. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt der Zuwendung ist daher auch erst die Ver\u00e4u\u00dferung. Eine mittelbare Schenkung dieser Form er\u00f6ffnet verschiedene M\u00f6glichkeiten, Bewertungsgegenstand, -zeitpunkt und -h\u00f6he bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Betrieben unter Beteiligung gemeinn\u00fctziger Stiftungen \u2013 und damit gleichzeitig den Sonderausgabenabzug \u2013 zu gestalten.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BFH_II_R_21_10_GrESt-freie_Schenkung_von_Gesellschaftsanteilen.pdf\">BFH, Urteil v. 23.05.2012, Az. II R 21\/10.<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/BFH_II_R_39_10_mittelbare_Schenkung_des_Verkaufserloes_von_Gesellschaftsanteilen.pdf\">BFH, Urteil v. 28.03.2012, Az. II R 39\/10.<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es muss nicht immer Geld sein. Jeder Verm\u00f6genswert ist grunds\u00e4tzlich dazu geeignet, eine gemeinn\u00fctzige Stiftung auszustatten (vgl. z.B. HIER zur Schenkung einer \u201eBesserungsabrede\u201c). Nach erfolgreichem Erwerbsleben k\u00f6nnen dies insbesondere auch Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften sein. 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