{"id":24516,"date":"2026-10-22T16:26:39","date_gmt":"2026-10-22T14:26:39","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=24516"},"modified":"2026-10-23T11:26:11","modified_gmt":"2026-10-23T09:26:11","slug":"gemeinnuetzige-servicegesellschaften-risiko-ermaessigter-umsatzsteuersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/gemeinnuetzige-servicegesellschaften-risiko-ermaessigter-umsatzsteuersatz\/","title":{"rendered":"Gemeinn\u00fctzige Servicegesellschaften unter Druck: Risiko beim erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz"},"content":{"rendered":"\n<p>Am 15.10.2026 hat Generalanwalt Athanasios Rantos dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussantr\u00e4ge zur <strong>beihilferechtlichen Behandlung<\/strong> gemeinn\u00fctziger Servicegesellschaften vorgelegt. Danach ist die <strong>Befreiung von der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer<\/strong> aus seiner Sicht unionsrechtlich unbedenklich. Bei der Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes von 7 % sieht er dagegen ein beihilferechtliches Problem.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Wann Servicegesellschaften als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Viele gemeinn\u00fctzige Organisationen lagern <strong>allgemeine Dienstleistungen<\/strong> wie Buchhaltung, IT, Reinigung, Verpflegung oder Facility Management auf eigenst\u00e4ndige Servicegesellschaften aus. Solche Strukturen erm\u00f6glichen es insbesondere gr\u00f6\u00dferen gemeinn\u00fctzigen Unternehmensgruppen, Dienstleistungen zentral f\u00fcr mehrere Einrichtungen zu erbringen. <strong>Steuerlich <\/strong>wurden solche Gesellschaften seit jeher als steuerpflichtige gewerbliche Tochtergesellschaften gef\u00fchrt. Unter den Voraussetzungen des im Jahr 2020 eingef\u00fchrten \u00a7 57 Abs. 3 AO k\u00f6nnen <strong>auch Servicegesellschaften<\/strong> <strong>als gemeinn\u00fctzig<\/strong> anerkannt werden, wenn sie ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke durch ein planm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft unmittelbar verwirklichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob die damit verbundenen <strong>Steuerverg\u00fcnstigungen <\/strong>mit dem unionsrechtlichen Beihilfenrecht vereinbar sind, ist jedoch umstritten und inzwischen Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>BFH legt EuGH Fragen zur Gemeinn\u00fctzigkeit von Servicegesellschaften vor<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Ausgangspunkt des Verfahrens ist das Urteil des FG Hamburg vom 26.09.2023 (5 K 11\/23) zur Gemeinn\u00fctzigkeit einer Servicegesellschaft, die Buchhaltungs- und Rechnungswesenleistungen f\u00fcr eine gemeinn\u00fctzige Stiftung erbringt. Im <strong>Revisionsverfahren <\/strong>legte der BFH dem EuGH mit Beschluss vom 22.05.2025 (<strong><a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/de\/entscheidung\/entscheidungen-online\/detail\/STRE202510141\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"V R 22\/23\">V R 22\/23<\/a><\/strong>) Fragen zur beihilferechtlichen Einordnung der durch \u00a7 57 Abs. 3 AO er\u00f6ffneten Steuerverg\u00fcnstigungen vor. Der BFH setzte das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-477\/25 \u201eServicek\u00f6rperschaft\u201c aus. In diesem Verfahren hat nun <strong>der Generalanwalt<\/strong> seine Schlussantr\u00e4ge mit seinem Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof vorgelegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Hoffnung bei der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer: Keine Einordnung als staatliche Beihilfe<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die<strong> K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer<\/strong> kommt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiung gemeinn\u00fctziger Servicek\u00f6rperschaften keinen selektiven Vorteil und damit keine staatliche Beihilfe darstellt. Zwar erbringen Servicek\u00f6rperschaften wirtschaftliche Leistungen, die grunds\u00e4tzlich auch von gewerblichen Wettbewerbern angeboten werden k\u00f6nnen. Aufgrund der gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Vorgaben \u2013 insbesondere der <strong>ausschlie\u00dflichen Mittelverwendung f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke<\/strong> und der <strong>Verm\u00f6gensbindung <\/strong>\u2013 befinden sie sich nach Auffassung des Generalanwalts jedoch nicht in einer mit gewinnorientierten Unternehmen vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation. Entscheidend ist somit nicht allein die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit. Zu ber\u00fccksichtigen ist vielmehr auch, dass erwirtschaftete Mittel f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwendet werden m\u00fcssen, nicht an die Gesellschafter ausgesch\u00fcttet werden d\u00fcrfen und bei einer Aufl\u00f6sung nicht frei verwertet werden k\u00f6nnen. Die durch \u00a7 57 Abs. 3 AO er\u00f6ffnete <strong>K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung<\/strong> begr\u00fcndet daher nach seinem Entscheidungsvorschlag keinen selektiven Vorteil.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Aber: Umsatzsteuerliche Risiken f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Servicegesellschaften<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Anders als die bisherige Praxis bewertet der Generalanwalt die Anwendung des <strong>erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes<\/strong> von 7&nbsp;% auf Leistungen gemeinn\u00fctziger Servicek\u00f6rperschaften. Nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG k\u00f6nnen Leistungen steuerbeg\u00fcnstigter K\u00f6rperschaften unter bestimmten Voraussetzungen zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7% besteuert werden. F\u00fcr Servicegesellschaften h\u00e4lt der Generalanwalt dies f\u00fcr fraglich.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Umsatzsteuer <strong>unionsrechtlich harmonisiert<\/strong> ist, d\u00fcrfen die Mitgliedstaaten erm\u00e4\u00dfigte Steuers\u00e4tze nur in den von Art. 98 MwStSystRL und Anhang III abschlie\u00dfend vorgesehenen F\u00e4llen anwenden. Nach Einsch\u00e4tzung des Generalanwalts l\u00e4sst sich nicht ohne Weiteres annehmen, dass s\u00e4mtliche Servicek\u00f6rperschaften von Nr. 15 des Anhangs III der MwStSystRL erfasst werden. Insbesondere bei markt\u00fcblichen Leistungen wie Buchhaltung, IT oder Verwaltung ist fraglich, ob die leistende K\u00f6rperschaft als Einrichtung f\u00fcr wohlt\u00e4tige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit eingeordnet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes kann daher eine <strong>ungerechtfertigte Ungleichbehandlung<\/strong> gegen\u00fcber gewerblichen Wettbewerbern und damit einen <strong>selektiven Vorteil<\/strong> gegen\u00fcber gewerblichen Wettbewerbern begr\u00fcnden. Ob tats\u00e4chlich eine staatliche Beihilfe vorliegt, h\u00e4ngt dar\u00fcber hinaus davon ab, ob auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV, insbesondere eine m\u00f6gliche Beeintr\u00e4chtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Falls der EuGH eine staatliche Beihilfe bejahen sollte, stellt sich zus\u00e4tzlich die vom BFH aufgeworfene Frage, ob es sich um eine bereits bestehende oder um eine durch \u00a7 57 Abs. 3 AO neu eingef\u00fchrte Beihilfe handelt. Diese Abgrenzung ist f\u00fcr die Rechtsfolgen von <strong>erheblicher Bedeutung<\/strong>: W\u00e4hrend eine bestehende Beihilfe grunds\u00e4tzlich weiter angewandt werden darf, muss eine neue Beihilfe vor ihrer Einf\u00fchrung bei der Europ\u00e4ischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden. Bis zu einer Genehmigung gilt das Durchf\u00fchrungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV. Sollte \u00a7 57 Abs. 3 AO als nicht angemeldete neue Beihilfe eingestuft werden, k\u00f6nnten die betroffenen Steuerverg\u00fcnstigungen daher grunds\u00e4tzlich <strong>nicht weiter gew\u00e4hrt werden<\/strong>; zudem k\u00e4me eine R\u00fcckforderung bereits gew\u00e4hrter Vorteile in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>M\u00f6gliche Folgen der EuGH-Entscheidung f\u00fcr Servicegesellschaften<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Schlussantr\u00e4ge geben gemeinn\u00fctzigen Servicegesellschaften nach \u00a7 57 Abs. 3 AO hinsichtlich der <strong>K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer<\/strong> Anlass zur Hoffnung. Nach Auffassung des Generalanwalts begr\u00fcndet die hierdurch er\u00f6ffnete Steuerbefreiung <strong>keinen selektiven Vorteil<\/strong> und damit keine staatliche Beihilfe. Folgt der EuGH dieser Einsch\u00e4tzung, k\u00f6nnte die ertragsteuerliche Beg\u00fcnstigung der Servicegesellschaften insoweit fortgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zugleich r\u00fcckt der Generalanwalt die Umsatzsteuer in den Fokus: Er stellt infrage, ob die Servicegesellschaft ihre Leistungen an die gemeinn\u00fctzige Organisation weiterhin zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7 % (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) abrechnen kann oder ob k\u00fcnftig der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist. Kann die gemeinn\u00fctzige Organisation die in Rechnung gestellte <strong>Umsatzsteuer <\/strong>nicht als Vorsteuer abziehen, wird sie endg\u00fcltig mit der Steuer belastet. Der Wechsel von 7 % auf 19 % w\u00fcrde die bezogenen Leistungen daher um weitere 12 Prozentpunkte verteuern. Ob der EuGH den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts folgt, bleibt abzuwarten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>WINHELLER ber\u00e4t rechtssicher bei allen Fragen rund um Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><strong><\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Einen akuten Handlungsbedarf gibt es bis zur tats\u00e4chlichen Entscheidung des EuGHs noch nicht. Jedoch sollten gemeinn\u00fctzige Unternehmensgruppen, die das planm\u00e4\u00dfige Zusammenwirken nach \u00a7 57 Abs. 3 AO in ihrer Gruppe implementiert haben, den weiteren Verlauf des Verfahrens <strong>beobachten <\/strong>und bestehende Servicevertr\u00e4ge daraufhin <strong>pr\u00fcfen lassen<\/strong>, welche Leistungen derzeit dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz unterliegen und welche finanziellen Folgen eine Besteuerung mit dem Regelsteuersatz h\u00e4tte. Je nach Struktur der Unternehmensgruppe kann au\u00dferdem gepr\u00fcft werden, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft in Betracht kommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Unser <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\" NPO-Team\">NPO-Team<\/a><\/strong> steht Ihnen gerne bei den Analysen und dem Ausloten von Alternativen zur Verf\u00fcgung!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 15.10.2026 hat Generalanwalt Athanasios Rantos dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussantr\u00e4ge zur beihilferechtlichen Behandlung gemeinn\u00fctziger Servicegesellschaften vorgelegt. Danach ist die Befreiung von der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer aus seiner Sicht unionsrechtlich unbedenklich. 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