{"id":24404,"date":"2026-10-02T15:59:47","date_gmt":"2026-10-02T13:59:47","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=24404"},"modified":"2026-10-21T16:42:45","modified_gmt":"2026-10-21T14:42:45","slug":"rueckforderung-foerdermittel-existenzgefaehrdung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/rueckforderung-foerdermittel-existenzgefaehrdung\/","title":{"rendered":"R\u00fcckforderung von F\u00f6rdermitteln: Existenzgef\u00e4hrdung als Hindernis"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Drohende Existenzgef\u00e4hrdung des F\u00f6rdermittelempf\u00e4ngers kann R\u00fcckforderung von F\u00f6rdermitteln entgegenstehen<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch ein festgestellter <strong>Versto\u00df gegen F\u00f6rderbedingungen<\/strong> rechtfertigt nicht automatisch den vollst\u00e4ndigen <strong>Widerruf einer F\u00f6rderung<\/strong>. Erfasst ein Widerruf lange Zeitr\u00e4ume und l\u00f6st er hohe R\u00fcckzahlungen aus, muss die Bewilligungsbeh\u00f6rde das Gewicht des Versto\u00dfes, die wirtschaftliche Situation des F\u00f6rdermittelempf\u00e4ngers und eine <strong>m\u00f6gliche Existenzgef\u00e4hrdung ber\u00fccksichtigen<\/strong>. Das zeigt das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. April 2026, Az. 3 K 4843\/25.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">F\u00f6rdermittelrecht bei entgeltlicher \u00dcberlassung gef\u00f6rderter R\u00e4ume<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" title=\"gemeinn\u00fctziger Verein\">gemeinn\u00fctziger Verein<\/a><\/strong> erhielt im Jahr 2002 einen Zuschuss von 357.904 Euro f\u00fcr den Umbau einer Jugendbildungsst\u00e4tte. Der <strong>Zuwendungsbescheid <\/strong>bestimmte, dass die gef\u00f6rderten R\u00e4ume nicht, auch nicht teilweise, f\u00fcr wirtschaftliche oder andere nicht steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke genutzt werden durften. F\u00fcr Nutzungen im Landesinteresse waren sie unentgeltlich zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein \u00fcberlie\u00df die R\u00e4ume sp\u00e4ter auch Dritten, \u00fcberwiegend anderen gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen. Daf\u00fcr verlangte er nach eigenen Angaben lediglich Ersatz der anfallenden Betriebskosten. Vereinzelt wurden die R\u00e4ume zudem f\u00fcr nicht steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke genutzt, etwa f\u00fcr die Klausurtagung eines Gemeinderats. Die Beh\u00f6rde ordnete die Gebrauchs\u00fcberlassung dennoch als <strong>entgeltliche Vermietung<\/strong> und damit als unzul\u00e4ssige wirtschaftliche Nutzung ein. Rund 20 Jahre nach der Bewilligung nahm sie den F\u00f6rderbescheid r\u00fcckwirkend zur\u00fcck und <strong>verlangte den gesamten Zuschuss zuz\u00fcglich Zinsen<\/strong> zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die steuerliche Einordnung der Raum\u00fcberlassung oder eine Gewinnerzielungsabsicht kam es f\u00fcr das Gericht nicht an. Ma\u00dfgeblich war allein der <strong>Inhalt des Zuwendungsbescheids<\/strong>. Dieser schloss jede entgeltliche und jede nicht steuerbeg\u00fcnstigte Nutzung aus. Auch der blo\u00dfe Ersatz von Strom-, Heizungs- oder Reinigungskosten war ein Entgelt und damit f\u00f6rdersch\u00e4dlich. Die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" title=\"Gemeinn\u00fctzigkeit\">Gemeinn\u00fctzigkeit<\/a><\/strong> der Nutzer \u00e4nderte daran nichts.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zuwendungsrecht unterscheidet R\u00fccknahme und Widerruf<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beh\u00f6rde hatte den Zuwendungsbescheid nach \u00a7 48 LVwVfG zur\u00fcckgenommen. Diese Vorschrift betrifft jedoch Verwaltungsakte, die bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig waren. Der <strong>F\u00f6rderbescheid <\/strong>war im Jahr 2002 <strong>rechtm\u00e4\u00dfig<\/strong>. Erst die sp\u00e4tere Nutzung der R\u00e4ume wich von seinen Vorgaben ab. Ein solcher nachtr\u00e4glicher Versto\u00df macht den urspr\u00fcnglichen Bescheid nicht r\u00fcckwirkend rechtswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlich kam deshalb nur ein <strong>Widerruf nach \u00a7 49 Abs. 3 LVwVfG<\/strong> in Betracht. Danach kann ein rechtm\u00e4\u00dfiger Zuwendungsbescheid widerrufen werden, wenn die F\u00f6rderung nicht mehr f\u00fcr den festgelegten Zweck verwendet oder eine Auflage nicht erf\u00fcllt wird. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Gerichts grunds\u00e4tzlich vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Die fehlerhafte R\u00fccknahme konnte gleichwohl nicht in einen rechtm\u00e4\u00dfigen Widerruf umgedeutet werden. Zwar ist das Widerrufsermessen bei einer zweckwidrigen Mittelverwendung regelm\u00e4\u00dfig auf einen Widerruf ausgerichtet. Die Beh\u00f6rde muss aber pr\u00fcfen, ob <strong>besondere Umst\u00e4nde gegen einen vollst\u00e4ndigen Widerruf<\/strong> sprechen. Gerade diese Pr\u00fcfung hat die Beh\u00f6rde nur unzureichend durchgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">R\u00fcckforderung von F\u00f6rdermitteln verlangt Abw\u00e4gung und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beh\u00f6rde hatte nicht hinreichend ermittelt, wie h\u00e4ufig die R\u00e4ume entgeltlich \u00fcberlassen worden waren, welche Betr\u00e4ge der Verein daf\u00fcr erhalten hatte und aus welchen Gr\u00fcnden die jeweiligen Nutzungen erfolgt waren. Ohne diese Feststellungen lie\u00df sich das tats\u00e4chliche <strong>Gewicht der Pflichtverletzung nicht beurteilen<\/strong>. Die Einsch\u00e4tzung einer Pr\u00fcfungsgesellschaft gen\u00fcgte daf\u00fcr nicht, weil diese selbst darauf hingewiesen hatte, dass der Umfang der \u00dcberlassungen noch aufzukl\u00e4ren sei.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Hinzu kam der <strong>erhebliche Zeitablauf<\/strong>. Der Widerruf sollte rund <strong>20 Jahre <\/strong>erfassen und eine R\u00fcckzahlung von mehr als 357.000 Euro zuz\u00fcglich Zinsen ausl\u00f6sen. In einer solchen Situation muss die Beh\u00f6rde pr\u00fcfen, ob der Widerruf aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zeitlich, betragsm\u00e4\u00dfig oder in anderer Weise zu begrenzen ist. Das gilt insbesondere bei <strong>Pflichtverletzungen von geringem Gewicht<\/strong> oder wenn die vollst\u00e4ndige R\u00fcckforderung die wirtschaftliche Existenz des F\u00f6rdermittelempf\u00e4ngers gef\u00e4hrden k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei waren auch die besonderen <strong>Finanzierungsstrukturen des Vereins <\/strong>relevant. Nach Aktenlage wurde er nahezu zur H\u00e4lfte durch das Land finanziert. Der Beh\u00f6rde h\u00e4tte sich deshalb die Frage aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, ob die vollst\u00e4ndige R\u00fcckforderung gerade die wirtschaftliche Grundlage einer in erheblichem Umfang \u00f6ffentlich finanzierten Organisation vernichten w\u00fcrde. Das Gericht hebt die Gemeinn\u00fctzigkeit dabei ausdr\u00fccklich hervor. Eine Begrenzung des Widerrufs komme insbesondere in Betracht, \u201eum etwa bei gemeinn\u00fctzigen Vereinen eine <strong>Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen zu vermeiden<\/strong>\u201c (VG Stuttgart, Urteil vom 22.04.2026 \u2013 3 K 4843\/25, Leitsatz 3).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">F\u00f6rdermittelbescheide sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen &#8211; R\u00fcckforderung fr\u00fchzeitig abwehren<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist <strong>kein Freibrief f\u00fcr Abweichungen von einem Zuwendungsbescheid<\/strong>. Sie zeigt aber, dass auch ein festgestellter F\u00f6rderversto\u00df nicht zwangsl\u00e4ufig zur vollst\u00e4ndigen R\u00fcckforderung f\u00fchren darf.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcberl\u00e4sst etwa ein Sozialunternehmen einen gef\u00f6rderten Seminarraum nur gelegentlich gegen Erstattung der Nebenkosten, kann dies bereits <strong>gegen den F\u00f6rderbescheid versto\u00dfen<\/strong>. Vor einer vollst\u00e4ndigen R\u00fcckforderung muss die Beh\u00f6rde aber den Umfang dieser Nutzung, die vereinnahmten Betr\u00e4ge, den Zeitablauf und die wirtschaftlichen Folgen ermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir empfehlen F\u00f6rdermittelempf\u00e4ngern daher, ihr F\u00f6rder- bzw. Zuwendungsbescheide stets sorgf\u00e4ltig auf enthaltene Auflagen zu <strong>pr\u00fcfen <\/strong>und diese <strong>einzuhalten<\/strong>. In Zweifelsf\u00e4llen empfehlen wir eine transparente und dokumentierte Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer drohenden R\u00fcckforderung sollten die Ermessenserw\u00e4gungen der Beh\u00f6rde erkennen lassen, dass die Umst\u00e4nde des Einzelfalls ber\u00fccksichtigt und gew\u00fcrdigt wurden. Ist das nicht der Fall, oder droht durch eine geringf\u00fcgige Pflichtverletzung ein erheblicher<strong> wirtschaftlicher Schaden<\/strong> spricht einiges f\u00fcr eine ermessensfehlerhafte Entscheidung \u2013 dann kann es sich lohnen, <strong>anwaltliche Beratung<\/strong> in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beratung bei R\u00fcckforderung von F\u00f6rdermitteln <\/h2>\n\n\n\n<p>Sind Sie unsicher \u00fcber den Umgang mit Auflagen Ihrer <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/oeffentliches-wirtschaftsrecht\/zuwendungsrecht-foerdermittelrecht.html\" title=\"Zuwendungsbescheide\">Zuwendungsbescheide<\/a><\/strong> oder wurde Ihnen eine R\u00fcckforderung von F\u00f6rdermitteln in Aussicht gestellt? Unser NPO-Team ber\u00e4t F\u00f6rdermittelempf\u00e4nger gerne bei der Pr\u00fcfung und Abwehr von Zuwendungs-, Widerrufs- und R\u00fcckforderungsbescheiden. Kommen Sie jederzeit <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" title=\"auf uns zu\">auf uns zu<\/a><\/strong>!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Drohende Existenzgef\u00e4hrdung des F\u00f6rdermittelempf\u00e4ngers kann R\u00fcckforderung von F\u00f6rdermitteln entgegenstehen Auch ein festgestellter Versto\u00df gegen F\u00f6rderbedingungen rechtfertigt nicht automatisch den vollst\u00e4ndigen Widerruf einer F\u00f6rderung. 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