{"id":24325,"date":"2026-09-24T14:41:03","date_gmt":"2026-09-24T12:41:03","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=24325"},"modified":"2026-09-24T14:41:04","modified_gmt":"2026-09-24T12:41:04","slug":"abfindung-wegzug-ausland-keine-steuerfreiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/abfindung-wegzug-ausland-keine-steuerfreiheit\/","title":{"rendered":"Abfindung bei Wegzug ins Ausland: Keine Steuerfreiheit mehr"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer nach dem Ende seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine Abfindung erh\u00e4lt und ohnehin plant, Deutschland zu verlassen, st\u00f6\u00dft schnell auf einen <strong>vermeintlichen Steuertrick<\/strong>: erst wegziehen, dann die Abfindung auszahlen lassen und so der deutschen Besteuerung entgehen. Diese Vorstellung h\u00e4lt sich hartn\u00e4ckig, ist aber seit 2017 \u00fcberholt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das mit Urteil vom 22.01.2026 (<a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+Urteil+22.01.2026+VI+R+3%2F24\" title=\"\">Az. VI R 3\/24<\/a>) nun ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Abfindungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen<\/h2>\n\n\n\n<p>Abfindungen f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. F\u00fcr grenz\u00fcberschreitende F\u00e4lle regeln die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/internationales-steuerrecht\/doppelbesteuerungsabkommen-dba.html\" title=\"\">Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)<\/a><\/strong>, welcher Staat besteuern darf. Nach der lange geltenden BFH-Rechtsprechung galt: Eine Abfindung wird nicht f\u00fcr eine bestimmte T\u00e4tigkeit (in der Vergangenheit) gezahlt, sondern f\u00fcr den <strong>Verlust des Arbeitsplatzes<\/strong>. Damit fiel sie nicht unter das T\u00e4tigkeitsortprinzip, und das <strong>Besteuerungsrecht lag allein beim Ans\u00e4ssigkeitsstaat<\/strong> im Zeitpunkt der Zahlung.<\/p>\n\n\n\n<p>Genau darauf beruhte das Gestaltungsmodell: Wohnsitz vor der Auszahlung ins Ausland verlegen, idealerweise in einen Staat, der Abfindungen nicht oder nur niedrig besteuert. Das Ergebnis waren sogenannte <strong>wei\u00dfe Eink\u00fcnfte<\/strong>, die in keinem Staat besteuert werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 50d Abs. 12 EStG: Die gesetzliche Fiktion seit 2017<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit dem <strong>BEPS-Umsetzungsgesetz<\/strong> hat der Gesetzgeber dieses Modell zum 01.01.2017 beendet. Seither gelten Abfindungen, die anl\u00e4sslich der Beendigung eines Dienstverh\u00e4ltnisses gezahlt werden, f\u00fcr DBA-Zwecke als zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die fr\u00fchere T\u00e4tigkeit, soweit das jeweilige DBA keine abweichende Sonderregelung enth\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Folge: Die Abfindung wird so behandelt, als w\u00e4re sie <strong>w\u00e4hrend der aktiven T\u00e4tigkeit verdient<\/strong> worden. Wurde in Deutschland gearbeitet, beh\u00e4lt Deutschland als T\u00e4tigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Der Wohnsitz im Zeitpunkt der Auszahlung spielt keine Rolle mehr.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Treaty Override: Nationales Recht \u00fcberschreibt das Abkommen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Besondere an der Vorschrift: Sie setzt sich \u00fcber den Wortlaut der DBA hinweg. Ein solcher <strong>Treaty Override<\/strong> ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zul\u00e4ssig, weil DBA in Deutschland nur den Rang einfacher Bundesgesetze haben. Der Gesetzgeber darf sie durch ein sp\u00e4teres Gesetz \u00fcberschreiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Deutschland sichert sich damit sein Steuersubstrat unabh\u00e4ngig davon, was der andere Vertragsstaat mit der Abfindung macht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der Fall vor dem BFH: Wegzug nach Malta<\/h2>\n\n\n\n<p>Im entschiedenen Fall hatte die Kl\u00e4gerin ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis im Februar 2016 mit Wirkung zum September 2016 aufgel\u00f6st und eine Abfindung vereinbart. Den Zufluss lie\u00df sie bewusst in den <strong>Januar 2017<\/strong> verschieben. Im September 2016 zog sie nach Malta und <strong>beendete ihre unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht in Deutschland<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt <strong>besteuerte die Abfindung<\/strong> unter Berufung auf <strong>\u00a7 50d Abs. 12 EStG<\/strong> in Deutschland, die \u00fcbrigen Eink\u00fcnfte flossen in den Progressionsvorbehalt ein. Der BFH best\u00e4tigte das: Die Vorschrift war ab dem 01.01.2017 anwendbar, und das DBA Malta bot <strong>keinen Schutz vor der deutschen Besteuerung<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin berief sich darauf, dass Aufhebungsvertrag und Wegzug noch <strong>vor Inkrafttreten der Norm<\/strong> lagen. Der BFH sah darin nur eine unechte R\u00fcckwirkung: Die belastende Rechtsfolge, also die Besteuerung der Abfindung, trat erst nach Verk\u00fcndung des Gesetzes ein. Entscheidend war zudem, dass die Kl\u00e4gerin den Wegzug und die Verschiebung des Zuflusses selbst gesteuert hatte. Auf Vertrauensschutz konnte sie sich deshalb nicht berufen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was das f\u00fcr Abfindungen beim Wegzug bedeutet<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmer mit Wegzugspl\u00e4nen lassen sich aus dem Urteil klare Regeln ableiten:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Ein Wegzug vor der Auszahlung f\u00fchrt <strong>nicht zur Steuerfreiheit<\/strong> der Abfindung in Deutschland.<\/li>\n\n\n\n<li>Deutschland besteuert die Abfindung als <strong>beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Eink\u00fcnfte<\/strong>, soweit die fr\u00fchere T\u00e4tigkeit hier ausge\u00fcbt wurde (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG).<\/li>\n\n\n\n<li>Der <strong>Arbeitgeber beh\u00e4lt Lohnsteuer ein<\/strong>. Die Tariferm\u00e4\u00dfigung nach der F\u00fcnftelregelung (\u00a7 34 EStG) kann im Rahmen einer Veranlagung weiterhin genutzt werden.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Sonderregelungen<\/strong> in einzelnen DBA und <strong>Konsultationsvereinbarungen<\/strong>, etwa mit der Schweiz, Luxemburg oder Belgien, gehen vor und m\u00fcssen im Einzelfall gepr\u00fcft werden.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Risiko der Doppelbesteuerung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Vorschrift setzt <strong>keine Niedrigbesteuerung im Zuzugsstaat<\/strong> voraus. Besteuert der neue Ans\u00e4ssigkeitsstaat die Abfindung ebenfalls, kann es zur Doppelbesteuerung kommen. Dann bleibt h\u00e4ufig nur der Weg \u00fcber ein Verst\u00e4ndigungsverfahren. Der Zeitpunkt des Wegzugs sollte daher nicht nur mit Blick auf Deutschland, sondern auch auf das Steuerrecht des Zielstaats geplant werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wegzug fr\u00fchzeitig planen statt auf Steuerfreiheit hoffen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil des BFH beendet die Diskussion um die R\u00fcckwirkung von \u00a7 50d Abs. 12 EStG und best\u00e4tigt: Wer in Deutschland gearbeitet hat, <strong>versteuert seine Abfindung auch dann hier<\/strong>, wenn er im Zeitpunkt der Auszahlung bereits im Ausland lebt. Gestaltungsspielraum besteht allenfalls beim Zeitpunkt des Zuflusses, bei der Nutzung der F\u00fcnftelregelung und bei der Abstimmung mit dem Steuerrecht des Zuzugsstaats.<\/p>\n\n\n\n<p>WINHELLER ber\u00e4t Arbeitnehmer und F\u00fchrungskr\u00e4fte bei <strong>Abfindungen mit Auslandsbezug<\/strong> und bei der <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/internationales-steuerrecht\/wegzugsbesteuerung.html\" title=\"\">steuerlichen Planung eines Wegzugs<\/a><\/strong>. Wir pr\u00fcfen die Regelungen des jeweiligen DBA, die M\u00f6glichkeiten zur Tariferm\u00e4\u00dfigung und das Risiko einer Doppelbesteuerung. Kommen Sie gern f\u00fcr ein unverbindliches Angebot auf uns zu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer nach dem Ende seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine Abfindung erh\u00e4lt und ohnehin plant, Deutschland zu verlassen, st\u00f6\u00dft schnell auf einen vermeintlichen Steuertrick: erst wegziehen, dann die Abfindung auszahlen lassen und so der deutschen Besteuerung entgehen. 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