{"id":24256,"date":"2026-09-21T10:30:01","date_gmt":"2026-09-21T08:30:01","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=24256"},"modified":"2026-09-22T11:49:31","modified_gmt":"2026-09-22T09:49:31","slug":"schadenersatz-vorsteuerabzug-kosten-rechtsverfolgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/schadenersatz-vorsteuerabzug-kosten-rechtsverfolgung\/","title":{"rendered":"Schadenersatz: Vorsteuerabzug f\u00fcr Kosten der Rechtsverfolgung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Beratungs- und Prozesskosten<\/strong> k\u00f6nnen zum Vorsteuerabzug berechtigen, obwohl das geplante Projekt nie verwirklicht wurde und der geltend gemachte Schadensersatz selbst nicht umsatzsteuerbar ist. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kommt es entscheidend darauf an, ob die Forderung ihren Ursprung in einer <strong>beabsichtigten steuerpflichtigen T\u00e4tigkeit<\/strong> hat.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" title=\"\">gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/a><\/strong> er\u00f6ffnet dies insbesondere bei gescheiterten Projekten, Vertragsk\u00fcndigungen und deren Abwicklung neue Argumentationsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuer bei gescheiterten Projekten gemeinn\u00fctziger Organisationen<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Streitfall hatte eine GmbH einen langfristigen Vertrag \u00fcber die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts geschlossen. Noch vor dessen Realisierung k\u00fcndigte der Auftraggeber den Vertrag. Die GmbH setzte daraufhin <strong>erfolgreich Schadensersatzanspr\u00fcche<\/strong> durch und wollte die Umsatzsteuer aus den hierf\u00fcr angefallenen Beratungsleistungen als Vorsteuer abziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beratung unmittelbar der Erlangung einer nicht steuerbaren Entsch\u00e4digung gedient habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH <strong>best\u00e4tigte dagegen den Vorsteuerabzug<\/strong>. Nach seinem Leitsatz ist ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er eine Leistung zur Durchsetzung einer Forderung bezieht, deren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit liegt. Das gilt ausdr\u00fccklich auch dann, wenn diese T\u00e4tigkeit lediglich beabsichtigt war, tats\u00e4chlich aber nie aufgenommen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr eine gemeinn\u00fctzige Organisation kann diese Situation beispielsweise entstehen, wenn eine gGmbH ein umsatzsteuerpflichtiges Inklusionscaf\u00e9 er\u00f6ffnen will, Investitionen vorbereitet und Dienstleister beauftragt, das Projekt wegen einer <strong>vertragswidrigen K\u00fcndigung<\/strong> des Vermieters jedoch nicht umsetzen kann. Entstehen anschlie\u00dfend Anwalts-, Steuerberatungs- oder Gutachterkosten zur Durchsetzung von Ersatzanspr\u00fcchen, ist ein Vorsteuerabzug nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Caf\u00e9 nie er\u00f6ffnet wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vorsteuerabzug h\u00e4ngt vom wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb ab<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH st\u00fctzt seine Entscheidung auf den Grundsatz der <strong>umsatzsteuerlichen Neutralit\u00e4t<\/strong>. Danach darf beim Vorsteuerabzug nicht willk\u00fcrlich zwischen Kosten vor Aufnahme, w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung und bei Beendigung einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit unterschieden werden. Ein <strong>bereits entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug<\/strong> bleibt grunds\u00e4tzlich bestehen, wenn die beabsichtigte T\u00e4tigkeit aus Umst\u00e4nden scheitert, die der Unternehmer nicht beeinflussen konnte. Beratungskosten zur Durchsetzung oder Abwicklung projektbezogener Anspr\u00fcche k\u00f6nnen deshalb allgemeine Kosten der geplanten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit darstellen. Voraussetzung ist, dass sie ihren ausschlie\u00dflichen Entstehungsgrund in dieser T\u00e4tigkeit haben.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? 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Bei gemischter Verwendung f\u00fcr steuerpflichtige, steuerfreie und nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten kann lediglich ein anteiliger Abzug in Betracht kommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist au\u00dferdem, dass der BFH nicht abschlie\u00dfend kl\u00e4ren musste, ob die verlangte Zahlung echter, nicht steuerbarer Schadensersatz oder Entgelt f\u00fcr eine steuerbare Leistung war. F\u00fcr den Vorsteuerabzug gen\u00fcgte im entschiedenen Fall der nachgewiesene Zusammenhang der Beratungskosten mit der <strong>urspr\u00fcnglich beabsichtigten steuerpflichtigen T\u00e4tigkeit<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Dokumentation werden entscheidend<\/h2>\n\n\n\n<p>Gemeinn\u00fctzige Organisationen sollten die umsatzsteuerliche Einordnung eines Vorhabens bereits <strong>w\u00e4hrend der Projektplanung dokumentieren<\/strong>. Hilfreich sind insbesondere eine belastbare Wirtschaftlichkeitsplanung, Vertragsentw\u00fcrfe, Kalkulationen mit Umsatzsteuer, Gremienbeschl\u00fcsse sowie Nachweise dar\u00fcber, welche konkreten steuerpflichtigen Leistungen angeboten werden sollten. Diese Unterlagen k\u00f6nnen objektiv belegen, dass tats\u00e4chlich eine unternehmerische T\u00e4tigkeit beabsichtigt war.<\/p>\n\n\n\n<p>Kommt es sp\u00e4ter zum Projektabbruch, sollte sich aus den Rechnungen und Mandatsvereinbarungen zudem eindeutig ergeben, dass die Beratung der Durchsetzung oder Abwicklung genau dieses Projekts dient. Allgemeine Bezeichnungen wie \u201erechtliche Beratung\u201c erschweren die notwendige Zuordnung. Bei Organisationen mit mehreren T\u00e4tigkeitsbereichen empfehlen wir au\u00dferdem eine <strong>dokumentierte Vorsteueraufteilung<\/strong>. So l\u00e4sst sich vermeiden, dass Beratungskosten pauschal dem ideellen Bereich oder einer steuerfreien T\u00e4tigkeit zugerechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil verbessert damit die Position gemeinn\u00fctziger Organisationen, ist aber <strong>kein allgemeiner Freibrief<\/strong> f\u00fcr den Vorsteuerabzug aus s\u00e4mtlichen Rechts- und Beratungskosten. Ausschlaggebend bleiben die geplante umsatzsteuerliche Verwendung, der sachliche Zusammenhang und deren nachvollziehbarer Nachweis.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tipps f\u00fcr Gemeinn\u00fctzigkeit und Umsatzsteuerpraxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist besonders relevant f\u00fcr Stiftungen, Vereine und gGmbHs, die <strong>neue umsatzsteuerpflichtige Gesch\u00e4ftsbereiche und Projekte planen<\/strong>. Scheitert ein steuerpflichtig geplantes Projekt, k\u00f6nnen Vorsteuerbetr\u00e4ge aus sp\u00e4teren Beratungs- und Prozesskosten weiterhin abzugsf\u00e4hig sein. Unser Praxistipp lautet daher, die beabsichtigte umsatzsteuerliche Nutzung und den Zusammenhang s\u00e4mtlicher Folgekosten <strong>von Beginn an projektbezogen zu dokumentieren<\/strong> und Rechnungen pr\u00e4zise formulieren zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist bei Ihren abgebrochenen Projekten dokumentiert, welche steuerpflichtigen Ums\u00e4tze urspr\u00fcnglich geplant waren? Wurden Beratungs- und Prozesskosten zutreffend dem ideellen Bereich, Zweckbetrieb oder wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zugeordnet? Besteht bei gemischten T\u00e4tigkeiten ein nachvollziehbarer Aufteilungsschl\u00fcssel f\u00fcr die Vorsteuer? Unser NPO-Team ber\u00e4t Sie gerne zur <strong>umsatzsteuerlichen Einordnung<\/strong> gescheiterter Projekte und zur rechtssicheren Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+Urteil+07.05.2026+V+R+15%2F24\" title=\"\">BFH, Urteil v. 07.05.2026, V R 15\/24<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beratungs- und Prozesskosten k\u00f6nnen zum Vorsteuerabzug berechtigen, obwohl das geplante Projekt nie verwirklicht wurde und der geltend gemachte Schadensersatz selbst nicht umsatzsteuerbar ist. 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