{"id":24252,"date":"2026-09-18T11:45:55","date_gmt":"2026-09-18T09:45:55","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=24252"},"modified":"2026-09-22T11:49:58","modified_gmt":"2026-09-22T09:49:58","slug":"dienstwagen-npo-privatnutzung-steuerliche-folgen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/dienstwagen-npo-privatnutzung-steuerliche-folgen\/","title":{"rendered":"Dienstwagen in gemeinn\u00fctzigen Organisationen: Privatnutzung und steuerliche Folgen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der BFH stellt klar, dass bei einem Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die <strong>private Nutzung eines Dienstwagens<\/strong> steuerlich auch dann vermutet werden kann, wenn der Anstellungsvertrag ein ausdr\u00fcckliches <strong>Privatnutzungsverbot<\/strong> enth\u00e4lt. Entscheidend ist nicht, was auf dem Papier steht, sondern ob das Verbot tats\u00e4chlich kontrolliert und durchgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gemeinn\u00fctzigkeit und tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bei Dienstwagen\u00fcberlassungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die \u00dcberlassung eines Firmenwagens an Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Vorstandsmitglieder ist auch bei gemeinn\u00fctzigen Organisationen \u00fcblich. Steuerlich und gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlich kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob die <strong>Privatnutzung wirksam gestattet<\/strong> wurde, wer das Fahrzeug nutzt und ob die tats\u00e4chliche Handhabung mit den vertraglichen Regelungen \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat sich in zwei Beschl\u00fcssen vom 17.12.2025 erneut mit der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge durch Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer befasst. Im Mittelpunkt stand jeweils die Frage, ob trotz eines ausdr\u00fccklichen Privatnutzungsverbots von einer tats\u00e4chlichen Privatnutzung ausgegangen werden konnte. Die Einzelheiten des Anscheinsbeweises und die M\u00f6glichkeiten seiner Widerlegung haben wir bereits im Beitrag <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/privatnutzung-firmenwagen-anscheinsbeweis-widerlegen\/\" title=\"\">\u201ePrivatnutzung von Firmenwagen: So k\u00f6nnen NPOs den Anscheinsbeweis widerlegen\u201c<\/a><\/strong> dargestellt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Nutzung eines Dienstwagens durch Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem Verfahren lag der Fall einer GmbH zugrunde, deren Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vertraglich keinen Dienstwagen privat nutzen durfte. Die Gesellschaft stellte ihm dennoch einen Pkw der gehobenen Mittelklasse zur Verf\u00fcgung und trug <strong>s\u00e4mtliche Fahrzeugkosten<\/strong>. Ein <strong>Fahrtenbuch wurde nicht gef\u00fchrt<\/strong>. Dar\u00fcber hinaus bestanden keine organisatorischen Ma\u00dfnahmen, die eine Privatnutzung wirksam h\u00e4tten kontrollieren oder gar verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt ging deshalb von einer <strong>privaten Nutzung<\/strong> aus und rechnete der Gesellschaft eine <strong>verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA)<\/strong> hinzu. Im konkreten Fall bewertete das Finanzamt die angenommene Privatnutzung anhand der 1-Prozent-Regelung mit 4.000 Euro und rechnete diesen Betrag als vGA au\u00dferbilanziell hinzu. Daneben versagte das Finanzamt mangels Nachweises der nahezu ausschlie\u00dflich betrieblichen Nutzung eine Sonderabschreibung nach \u00a7 7g EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH verwarf die Revision zwar aus formalen Gr\u00fcnden als unzul\u00e4ssig. Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Ausf\u00fchrungen des Gerichts zur materiellen Rechtslage. F\u00fcr die hier beschriebene Konstellation h\u00e4lt der I. Senat des BFH daran fest, dass bei einem zur Verf\u00fcgung stehenden betrieblichen Pkw der Anscheinsbeweis f\u00fcr eine Privatnutzung greifen kann. Ein <strong>vertragliches Verbot gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen nicht<\/strong>, wenn es tats\u00e4chlich weder kontrolliert noch durchgesetzt wird. Der BFH grenzt diese k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Beurteilung ausdr\u00fccklich von der lohnsteuerrechtlichen Rechtsprechung zu gew\u00f6hnlichen Arbeitnehmern ab. Der I. Senat hat seine bisherige Rechtsprechung damit ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt und sogar bekr\u00e4ftigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bei gGmbH: Versto\u00df gegen Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird die private Nutzung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst, kommt eine vGA in Betracht. Bei einer <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-gmbh.html\" title=\"\">steuerbeg\u00fcnstigten gGmbH<\/a><\/strong> bleibt es dann nicht bei einer k\u00f6rperschaftsteuerlichen Korrektur. Die Vorteilsgew\u00e4hrung an den Gesellschafter kann zugleich einen <strong>Versto\u00df gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und der ausschlie\u00dflichen Verwendung der Mittel f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke<\/strong> begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist dabei die <strong>Trennung zweier Pr\u00fcfungsebenen<\/strong>: Selbst wenn die Gesamtverg\u00fctung einschlie\u00dflich eines rechnerischen Fahrzeugvorteils noch angemessen w\u00e4re, fehlt es bei einer verbotenen Privatnutzung an einer vertraglichen Grundlage f\u00fcr die Zuwendung. Eine angemessene Gesamtverg\u00fctung legitimiert daher nicht ohne Weiteres eine tats\u00e4chlich gew\u00e4hrte, aber nicht vereinbarte Zusatzleistung.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bei einer normalen Kapitalgesellschaft \u201enur\u201c k\u00f6rperschaftsteuerliche Folgen ausl\u00f6st, ber\u00fchrt sie bei einer gemeinn\u00fctzigen GmbH unmittelbar die Anforderungen der Selbstlosigkeit nach \u00a7 55 AO. Der Vorteil f\u00fcr den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann als unzul\u00e4ssige Mittelverwendung im Sinne von \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 AO eingeordnet werden.<br>Zwar f\u00fchrt nicht jede einzelne Beanstandung automatisch zur <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" title=\"\">Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/a><\/strong>. Der BFH hat in anderen Entscheidungen betont, dass Bagatellverst\u00f6\u00dfe grunds\u00e4tzlich anders zu bewerten sind als systematische oder wiederholte Verst\u00f6\u00dfe. Dennoch sollten Vorst\u00e4nde, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Aufsichtsgremien dieses Risiko keinesfalls untersch\u00e4tzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein blo\u00dfes Privatnutzungsverbot gen\u00fcgt nicht. Entscheidend sind wirksame und dokumentierte Kontrollmechanismen. F\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen stellt sich anschlie\u00dfend die weitere Frage, welche <strong>Rechtsfolgen sich aus einer tats\u00e4chlich erfolgten Privatnutzung<\/strong> ergeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Unbefugte Privatnutzung durch einen Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/h2>\n\n\n\n<p>Ist der Nutzer nicht an der Gesellschaft beteiligt, fehlt es grunds\u00e4tzlich an der f\u00fcr eine vGA erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung. Damit ist die Privatnutzung jedoch nicht automatisch gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlich unproblematisch.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Organisation muss vielmehr pr\u00fcfen, ob ihr gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein <strong>Ersatz- oder R\u00fcckforderungsanspruch<\/strong> zusteht, ob dieser Anspruch tats\u00e4chlich verfolgt wird und ob ein Verzicht hierauf seinerseits als zus\u00e4tzlicher Verg\u00fctungsvorteil zu behandeln ist. Au\u00dferdem kann eine unangemessene oder rechtsgrundlose Beg\u00fcnstigung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers gegen \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 3 AO versto\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade f\u00fcr gGmbHs ist diese Abgrenzung praktisch bedeutsam: Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind h\u00e4ufig nicht selbst Gesellschafter, weil die Gesch\u00e4ftsanteile etwa von einem Verein oder einer Stiftung gehalten werden. Das Risiko einer vGA und das Risiko einer gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlichen Mittelverwendung sind deshalb nicht deckungsgleich.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wertungen des BFH lassen sich zudem <strong>auf Vereine und Stiftungen \u00fcbertragen<\/strong>. Zwar gibt es dort keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung im technischen Sinne. Die Frage, ob Organmitglieder unangemessene Vorteile erhalten haben und dadurch gegen die Selbstlosigkeit versto\u00dfen wird, stellt sich jedoch in vergleichbarer Weise. F\u00fcr Vorst\u00e4nde gemeinn\u00fctziger Vereine und Organmitglieder von Stiftungen kann die Problematik sogar unmittelbarer sein. Entscheidend ist hier nicht die Frage einer vGA, sondern ob die Nutzung des Fahrzeugs auf einer wirksamen Verg\u00fctungsregelung beruht oder eine unzul\u00e4ssige Beg\u00fcnstigung des Organmitglieds und damit eine Mittelfehlverwendung im Sinne von \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darstellt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Corporate Governance, Verg\u00fctungsgestaltung und Haftung im Nonprofit-Bereich<\/h2>\n\n\n\n<p>Besondere Aufmerksamkeit verdient die Entscheidung auch im Zusammenhang mit Verg\u00fctungsgutachten und der Corporate Governance gemeinn\u00fctziger Organisationen. Der BFH macht deutlich, dass ein Dienstwagenvorteil nicht deshalb unbeachtlich wird, weil die Privatnutzung vertraglich ausgeschlossen wurde. Ist die Privatnutzung wirksam als Teil einer zul\u00e4ssigen Verg\u00fctung vereinbart, ist ihr Wert bei der <strong>Pr\u00fcfung der Gesamtverg\u00fctung<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen. Fehlt dagegen eine entsprechende Rechtsgrundlage oder wird ein Privatnutzungsverbot tats\u00e4chlich nicht durchgesetzt, kann darin eine unzul\u00e4ssige Beg\u00fcnstigung der Organperson liegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch hier ist deshalb zwischen der <strong>Angemessenheit der Verg\u00fctung<\/strong> und dem Rechtsgrund der konkreten Vorteilsgew\u00e4hrung zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus Governance-Sicht sollten zust\u00e4ndige Gremien daher <strong>fr\u00fchzeitig entscheiden<\/strong>, ob eine Privatnutzung erlaubt oder ausgeschlossen werden soll. Wird sie gestattet, sollte dies transparent geregelt und steuerlich korrekt bewertet werden. Wird sie ausgeschlossen, m\u00fcssen wirksame Kontrollmechanismen etabliert und dokumentiert werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gemeinn\u00fctzigkeit und Dienstwagennutzung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidungen des BFH zeigen einmal mehr: Nicht jede Privatnutzung eines Dienstwagens f\u00fchrt zu denselben steuerlichen Konsequenzen. F\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen kommt es entscheidend darauf an, wer das Fahrzeug nutzt, auf welcher Grundlage die Nutzung erfolgt und ob der Fahrzeugvorteil im Verg\u00fctungssystem der Organisation angemessen ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Unser NPO-Team unterst\u00fctzt gemeinn\u00fctzige Organisationen bei der Gestaltung von Dienstwagenregelungen, der \u00dcberpr\u00fcfung von Verg\u00fctungssystemen und der gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Bewertung bestehender Nutzungskonstellationen.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+Beschluss+17.12.2025+I+R+33%2F23\" title=\"\">BFH, Beschluss v. 17.12.2025, I R 33\/23<\/a> (Parallelbeschluss zu <a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+Beschluss+17.12.2025+I+B+17%2F24\" title=\"\">BFH v. 17.12.2025, I B 17\/24<\/a>)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH stellt klar, dass bei einem Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die private Nutzung eines Dienstwagens steuerlich auch dann vermutet werden kann, wenn der Anstellungsvertrag ein ausdr\u00fcckliches Privatnutzungsverbot enth\u00e4lt. 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