{"id":24183,"date":"2026-09-11T09:54:48","date_gmt":"2026-09-11T07:54:48","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=24183"},"modified":"2026-09-24T12:10:33","modified_gmt":"2026-09-24T10:10:33","slug":"kryptowerte-ende-steuerfreie-spekulationsfrist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/kryptowerte-ende-steuerfreie-spekulationsfrist\/","title":{"rendered":"Kryptowerte im Fokus des Fiskus: Das Ende der steuerfreien Spekulationsfrist naht"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer in Bitcoin, Ether oder andere <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading.html\" title=\"digitale Werte\">digitale Werte<\/a><\/strong> investiert, konnte Gewinne bislang nach einer <strong>Haltedauer von einem Jahr<\/strong> komplett <strong>steuerfrei <\/strong>vereinnahmen. Genau dieser Vorteil steht jetzt auf der Kippe.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein bisher <strong>unver\u00f6ffentlichter Referentenentwurf<\/strong> des Bundesfinanzministeriums (\u201eGesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatverm\u00f6gen\u201c), der uns vorliegt, enth\u00e4lt nun konkrete Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine grundlegende <strong>Reform der Besteuerung von Kryptowerten<\/strong>. Der Entwurf befindet sich derzeit noch in der <strong>Fr\u00fchkoordinierung <\/strong>innerhalb der Bundesregierung.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr verm\u00f6gende Privatanleger und aktive Trader bedeutet das einen deutlichen Kurswechsel in der Besteuerung digitaler Verm\u00f6genswerte. Praktisch relevant wird die Neuregelung voraussichtlich ab dem <strong>01. Januar 2027<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zentrale Eckpunkte des Referentenentwurfs zur Haltefrist<\/h2>\n\n\n\n<p>K\u00fcnftig sollen Gewinne aus dem Verkauf sogenannter <strong>Tauschkryptowerte <\/strong>wie Bitcoin oder Ether <strong>nicht mehr als private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte<\/strong>, sondern als <strong>Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen<\/strong> nach \u00a7 20 EStG eingeordnet werden. Damit soll die bisherige einj\u00e4hrige <strong>Spekulationsfrist <\/strong>demn\u00e4chst vollst\u00e4ndig <strong>entfallen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Stattdessen greift unabh\u00e4ngig von der Haltedauer der Kryptowerte die <strong>Abgeltungsteuer von pauschal 25 Prozent<\/strong> zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ab 2028 rechnet das Ministerium mit j\u00e4hrlichen Mehreinnahmen von rund 160 Millionen Euro, die bis 2031 auf bis zu 350 Millionen Euro anwachsen k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die neue Regelung soll nur f\u00fcr <strong>Kryptowerte <\/strong>gelten, die <strong>nach dem 31. Dezember 2026<\/strong> angeschafft werden. Wer heute schon Bitcoin, Ether oder andere Coins h\u00e4lt oder noch vor dem 31. Dezember 2026 anschafft, profitiert weiterhin von einem geplanten <strong>Bestandsschutz <\/strong>und kann diese Kryptowerte nach Ablauf der einj\u00e4hrigen Haltefrist wie gewohnt <strong>steuerfrei <\/strong>ver\u00e4u\u00dfern. Wer strategisch handelt und noch vom alten Recht profitieren m\u00f6chte, sollte geplante Anschaffungen daher zeitlich vorziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Neufassung des \u00a7 20 EStG<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Gesetzesentwurf bringt hierzu in der geplanten <strong>Neuregelung des \u00a7 20 EStG <\/strong>(\u201eEStG-E\u201c) die Begrifflichkeit des \u201e<strong>Tauschkryptowerts<\/strong>\u201c ein, der an die Definition des Kryptowerts in Art. 3 der EU-Verordnung 2023\/1114 (MiCAR) ankn\u00fcpft.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Kryptowert ist demnach eine <strong>digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts<\/strong>, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer \u00e4hnlichen Technologie elektronisch \u00fcbertragen und gespeichert werden kann. Den Tauschkryptowerten gleichgestellt sollen Forderungen auf die R\u00fcck\u00fcbertragung \u00fcberlassener Tauschkryptowerte werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Von einer Besteuerung nach \u00a7 20 EStG-E sollen <strong>E-Geld-Token hingegen ausgenommen<\/strong> sein. Ebenso sollen <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/non-fungible-tokens.html\" title=\"Non-Fungible Token\">Non-Fungible Token<\/a><\/strong>, <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/ico-initial-coin-offering\/security-token.html\" title=\"Security-Token\">Security-Token<\/a><\/strong> und sonstige Kryptowerte, die einen realen Wert vermitteln oder vermitteln sollen, <strong>ausgenommen<\/strong> werden. F\u00fcr diese sollen weiterhin die derzeit geltenden Besteuerungsregelungen greifen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7 20 EStG-E sollen damit k\u00fcnftig<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Einnahmen aus der \u00dcberlassung von Tauschkryptowerten und der Teilnahme an Vorg\u00e4ngen zur Transaktionsverarbeitung geh\u00f6ren, sowie<\/li>\n\n\n\n<li>Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Tauschkryptowerten.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Die \u00dcberlassung von Tauschkryptowerten umfasst insbesondere das klassische <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/bitcoinundsteuer\/besteuerung-lending.html\" title=\"Lending\">Lending<\/a><\/strong> und passive <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/bitcoinundsteuer\/besteuerung-von-staking.html\" title=\"Staking\">Staking<\/a><\/strong>, aber auch dezentrale Gesch\u00e4ftsmodelle. Ungekl\u00e4rt bleibt dagegen, wie die Teilnahme an Vorg\u00e4ngen zur Transaktionsverarbeitung auszulegen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Ab dem 1. Januar 2028 soll auf Kapitalertr\u00e4ge aus Tauschkryptowerten grunds\u00e4tzlich <strong>Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle einbehalten<\/strong> werden, wie dies auch schon heute mit dem Steuerabzug bei Aktienertr\u00e4gen durch Banken erfolgt. Den abzugsverpflichteten Kryptob\u00f6rsen und anderen Kryptowerte-Dienstleistern wird damit eine \u00dcbergangsfrist zur Einf\u00fchrung des <strong>Abzugsverfahrens <\/strong>einger\u00e4umt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">G\u00fcnstigere Besteuerung f\u00fcr Lending und Staking<\/h2>\n\n\n\n<p>Einnahmen aus der \u00dcberlassung von Tauschkryptowerten, etwa durch klassisches Lending oder passives Staking, sollen also den <strong>Kapitaleink\u00fcnften <\/strong>zugerechnet werden. Diese Position vertreten wir als Kanzlei WINHELLER tats\u00e4chlich schon seit Jahren. Die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent f\u00fchrt gerade f\u00fcr Vielverdiener mit einem pers\u00f6nlichen Steuersatz von bis zu 45 Prozent zu einer <strong>sp\u00fcrbaren Entlastung<\/strong>. Wer dagegen \u00fcber ein niedriges zu versteuerndes Einkommen verf\u00fcgt, kann \u00fcber die bereits bestehende G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7 32d Abs. 6 EStG ggf. von einem noch niedrigeren Steuersatz profitieren.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr <strong>Kryptogewinne <\/strong>d\u00fcrfte damit zuk\u00fcnftig der bereits geltende <strong>Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro<\/strong> greifen. Damit w\u00fcrde ein weitergehender Werbungskostenabzug f\u00fcr Kryptowerte jedoch ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zugangsbewertung unentgeltlich erlangter Kryptowerte<\/h2>\n\n\n\n<p>Zudem will der Gesetzgeber regeln, dass die <strong>Anschaffungskosten <\/strong>bei einem <strong>unentgeltlichen <\/strong>Zugang von Tauschkryptowerten mit <strong>0,00 Euro<\/strong> anzusetzen sein sollen. Dies betrifft insbesondere <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/bitcoinundsteuer\/besteuerung-airdrops.html\" title=\"Airdrops\">Airdrops<\/a><\/strong> und Bounties, bei denen Tauschkryptowerte ohne Zutun des Steuerpflichtigen oder lediglich f\u00fcr geringe T\u00e4tigkeiten \u00fcbertragen werden. Mit dieser Vorgabe m\u00f6chte der Gesetzgeber die Besteuerung der durch den Erhalt dieser Tauschkryptowerte erlangten Vorteile auf die sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung verlagern.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcberdies schafft der Gesetzgeber im Entwurf eine M\u00f6glichkeit, zuk\u00fcnftig per Rechtsverordnung weitere Vorgaben zur Bewertung und zur Ver\u00e4u\u00dferungsreihenfolge von Tauschkryptowerten festzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wichtig<\/strong>: Kann ein Steuerpflichtiger die urspr\u00fcnglichen <strong>Anschaffungskosten <\/strong>seiner Kryptowerte gegen\u00fcber einer neuen Handelsplattform zuk\u00fcnftig <strong>nicht nachweisen<\/strong>, drohen pauschal <strong>50 % des Bruttoverkaufserl\u00f6ses als Bemessungsgrundlage<\/strong> f\u00fcr die Abgeltungsteuer angesetzt zu werden. Wer also zwischen verschiedenen B\u00f6rsen und Wallets wechselt, sollte <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/krypto-herkunftsnachweise.html\" title=\"l\u00fcckenlose Nachweise\">l\u00fcckenlose Nachweise<\/a><\/strong> \u00fcber Kaufzeitpunkte und Kaufpreise f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung bleibt bestehen<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Entwurf verweist zudem darauf, dass die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen der \u00a7\u00a7 20 Absatz 6, 22 Nummer 3 Satz 4 und 23 Absatz 3 Satz 7 EStG bestehen bleiben. Nach dem derzeitigen Entwurfsstand sollen daher eine Verrechnung von Gewinnen aus einem Kryptohandel mit Aktienverlusten weiterhin ausgeschlossen bleiben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Handlungsbedarf f\u00fcr Kryptoanleger und Unternehmen<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Altbest\u00e4nde sollen unver\u00e4ndert die \u00a7\u00a7 22 und 23 EStG Anwendung finden. Steuerpflichtige, die strategisch agieren und von der langfristigen Wertentwicklung bestimmter Kryptowerte profitieren wollen, sind daher gut beraten, diese ggf. noch <strong>vor dem 1. Januar 2027 anzuschaffen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Eink\u00fcnfte etwa aus Lending- und Staking, die nach dem 1. Januar 2027 zuflie\u00dfen, sollen hingegen bereits dem neuen Recht unterfallen und das unabh\u00e4ngig davon, ob die verliehenen bzw. gestakten Basis-Coins selbst noch zum Altbestand geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Das parlamentarische Verfahren im Bundestag und Bundesrat steht allerdings noch aus, sodass sich einzelne <strong>Details<\/strong>, aber auch grundlegende Aspekte im weiteren Gesetzgebungsprozess durchaus <strong>noch \u00e4ndern k\u00f6nnen<\/strong>. Wer gr\u00f6\u00dfere Kryptobest\u00e4nde h\u00e4lt, professionell tradet oder etwa Lending und Staking betreibt, sollte die kommenden Monate aktiv nutzen, um die eigene <strong>Portfoliostruktur und Dokumentation zu \u00fcberpr\u00fcfen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders empfehlenswert ist eine l\u00fcckenlose Aufzeichnung s\u00e4mtlicher Transaktionen inklusive Kaufzeitpunkt, Kaufpreis und Herkunft der Coins. Nur so l\u00e4sst sich vermeiden, dass die pauschale 50 %-Bemessungsgrundlage bei der Gewinnermittlung zur Anwendung kommt. WINHELLER unterst\u00fctzt bei solchen <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/krypto-herkunftsnachweise.html\" title=\"Krypto-Herkunftsnachweisen\">Krypto-Herkunftsnachweisen<\/a><\/strong> gern jederzeit.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Mit WINHELLER fr\u00fchzeitig rechtssicher planen <\/h3>\n\n\n\n<p>Wir begleiten Sie gerne bei der rechtssicheren <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/datenaufbereitung.html\" title=\"Aufarbeitung Ihrer Kryptotransaktionen\">Aufarbeitung Ihrer Kryptotransaktionen<\/a><\/strong>, bei der steuerlichen Einordnung Ihres Portfolios und bei der Vorbereitung auf die neue Rechtslage ab 2027. <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" title=\"Sprechen Sie uns fr\u00fchzeitig an\">Sprechen Sie uns fr\u00fchzeitig an<\/a><\/strong>, damit Sie von den bestehenden \u00dcbergangsregelungen optimal profitieren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer in Bitcoin, Ether oder andere digitale Werte investiert, konnte Gewinne bislang nach einer Haltedauer von einem Jahr komplett steuerfrei vereinnahmen. 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