{"id":24107,"date":"2026-09-07T12:14:53","date_gmt":"2026-09-07T10:14:53","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=24107"},"modified":"2026-09-07T12:14:55","modified_gmt":"2026-09-07T10:14:55","slug":"verhaltensbedingte-kuendigung-arbeitszeitbetrug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/verhaltensbedingte-kuendigung-arbeitszeitbetrug\/","title":{"rendered":"Verhaltensbedingte K\u00fcndigung bei Arbeitszeitbetrug"},"content":{"rendered":"\n<p>Kaum ein Thema besch\u00e4ftigt Arbeitgeber in der Praxis so h\u00e4ufig wie der Umgang mit <strong>vermeintlichem oder tats\u00e4chlichem Arbeitszeitbetrug<\/strong>. Ob die lange Kaffeepause ohne Ausstempeln, private Erledigungen w\u00e4hrend der bezahlten Arbeitszeit oder die bewusst falsche Dokumentation von \u00dcberstunden, in all diesen F\u00e4llen stellt sich f\u00fcr Arbeitgeber dieselbe Frage. Reicht der Vorfall f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung, oder ist zun\u00e4chst eine Abmahnung erforderlich? Die aktuelle Rechtsprechung gibt hierzu wichtige Leitlinien vor, die jedoch sorgf\u00e4ltig auf den Einzelfall angewendet werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was ist rechtlich unter Arbeitszeitbetrug zu verstehen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Von Arbeitszeitbetrug spricht man, wenn ein Arbeitnehmer seine <strong>tats\u00e4chlich geleistete Arbeitszeit bewusst falsch dokumentiert<\/strong>, um sich einen <strong>Verg\u00fctungsvorteil <\/strong>zu verschaffen oder eine <strong>Abwesenheit zu verschleiern<\/strong>. Erfasst werden sowohl das bewusste Nichtausstempeln bei privaten Unterbrechungen als auch die nachtr\u00e4gliche unrichtige Eintragung von \u00dcberstunden. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass die unrichtige Dokumentation von \u00dcberstunden eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung rechtfertigen kann, weil der Arbeitgeber auf die Richtigkeit der von seinen Besch\u00e4ftigten erfassten Arbeitszeiten vertrauen k\u00f6nnen muss (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018, 2 AZR 370\/18).<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist dabei stets der <strong>Vorsatz<\/strong>. Wer schlicht vergisst, sich aus- oder einzuloggen, begeht keinen Arbeitszeitbetrug im Rechtssinne, w\u00e4hrend ein bewusstes und planm\u00e4\u00dfiges Vorgehen den Tatbestand regelm\u00e4\u00dfig erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Einhaltung der Zweiwochenfrist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB<\/h2>\n\n\n\n<p>Erw\u00e4gt der Arbeitgeber eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung, muss er au\u00dferdem die Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB im Blick behalten. Die K\u00fcndigung ist <strong>innerhalb von zwei Wochen ab zuverl\u00e4ssiger Kenntnis der ma\u00dfgeblichen Tatsachen<\/strong> zu erkl\u00e4ren. In der Praxis bedeutet das, dass interne Ermittlungen, etwa die Auswertung von Zeiterfassungsdaten oder die Einholung von Zeugenaussagen, z\u00fcgig und straff organisiert werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer zu lange abwartet, um noch weitere Beweise zu sammeln, riskiert, dass die <strong>Frist bereits verstrichen<\/strong> ist, bevor die K\u00fcndigung \u00fcberhaupt ausgesprochen wird. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist zudem zu beachten, dass die Frist erst mit Zugang der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamts zu laufen beginnt, was im Einzelfall zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen f\u00fchren kann.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Meist ist keine vorherige Abmahnung erforderlich<\/h3>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt bei einer <strong>verhaltensbedingten K\u00fcndigung<\/strong> der Grundsatz, dass diese nur <strong>als letztes Mittel<\/strong> in Betracht kommt und eine <strong>vorherige Abmahnung<\/strong> voraussetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine au\u00dferordentliche fristlose K\u00fcndigung nur dann ohne vorherige Abmahnung m\u00f6glich ist, wenn eine Abmahnung von vornherein keinen Erfolg versprochen h\u00e4tte, weil der Arbeitnehmer sein Verhalten erkennbar nicht \u00e4ndern wird, oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass dem Arbeitgeber die Hinnahme bis zum Ausspruch einer Abmahnung unzumutbar ist (BAG, Urteil vom 24. M\u00e4rz 2011, 2 AZR 282\/10).<\/p>\n\n\n\n<p>Genau in diesem Punkt liegt beim Arbeitszeitbetrug die entscheidende Weichenstellung. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem vielbeachteten Fall entschieden, dass bereits eine <strong>einmalige, rund zehnmin\u00fctige Kaffeepause ohne Ausstempeln<\/strong> eine fristlose K\u00fcndigung <strong>ohne vorherige Abmahnung<\/strong> rechtfertigen kann, wenn der Arbeitnehmer den Vorfall zun\u00e4chst hartn\u00e4ckig bestreitet und erst unter Vorhalt von Beweisen einr\u00e4umt (LAG Hamm, Urteil vom 27. Januar 2023, 13 Sa 1007\/22). Das Gericht betonte dabei ausdr\u00fccklich, dass nicht allein die kurze Dauer der Pflichtverletzung entscheidend ist, sondern der durch das nachfolgende Verhalten, insbesondere das beharrliche Leugnen, zus\u00e4tzlich vertiefte Vertrauensverlust.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat best\u00e4tigt, dass Arbeitszeitbetrug einen wichtigen Grund zur K\u00fcndigung darstellen kann, ohne dass es in jedem Fall einer vorherigen Abmahnung bedarf (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. M\u00e4rz 2023, 5 Sa 128\/22). Arbeitgeber d\u00fcrfen diese Entscheidungen jedoch nicht als pauschale Blaupause verstehen. Beide Gerichte haben ausdr\u00fccklich betont, dass es sich um <strong>Einzelfallentscheidungen <\/strong>handelt, bei denen das nachtr\u00e4gliche Verhalten des Arbeitnehmers, die Vors\u00e4tzlichkeit sowie die konkreten betrieblichen Umst\u00e4nde ma\u00dfgeblich in die Bewertung eingeflossen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Arbeitszeit falsch gebucht: K\u00fcndigung scheitert<\/h2>\n\n\n\n<p>Wie schmal der Grat zwischen einem materiell berechtigten und einem am Ende doch unwirksamen K\u00fcndigungsvorwurf sein kann, zeigt eine weitere, ganz aktuelle Entscheidung desselben Gerichts. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte \u00fcber die <strong>K\u00fcndigung einer Sachbearbeiterin<\/strong> im \u00f6ffentlichen Dienst zu entscheiden, die ihre Arbeitszeit an mehreren Tagen um insgesamt nur eine halbe Stunde falsch gebucht hatte. Obwohl das Gericht in der vors\u00e4tzlichen Falscheintragung einen erheblichen, grunds\u00e4tzlich zur fristlosen K\u00fcndigung ohne vorherige Abmahnung geeigneten <strong>Vertrauensbruch <\/strong>sah, <strong>scheiterte die K\u00fcndigung<\/strong> letztlich daran, dass dem zust\u00e4ndigen Personalrat im Rahmen seiner Beteiligung <strong>wesentliche Einw\u00e4nde der Arbeitnehmerin vorenthalten<\/strong> worden waren (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. September 2025, 5 SLa 9\/25). Die Entscheidung ist eine deutliche Mahnung, dass selbst ein materiell tragf\u00e4higer Vertrauensverlust die K\u00fcndigung nicht rettet, wenn die begleitenden Verfahrensschritte, insbesondere die Anh\u00f6rung von Arbeitnehmervertretung oder Arbeitnehmer selbst, nicht l\u00fcckenlos und vollst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Vertrauensverlust als Kernproblem<\/h3>\n\n\n\n<p>Im Zentrum der rechtlichen Bewertung steht regelm\u00e4\u00dfig der Vertrauensverlust. Die korrekte <strong>Erfassung der Arbeitszeit ist eine Kernpflicht des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong>, da der Arbeitgeber sich auf die Angaben seiner Besch\u00e4ftigten verlassen k\u00f6nnen muss, ohne jeden einzelnen Arbeitsschritt l\u00fcckenlos kontrollieren zu k\u00f6nnen. Wird dieses Vertrauen durch eine bewusste Falschangabe ersch\u00fcttert, kann dies schwerer wiegen als eine langj\u00e4hrige, bislang beanstandungsfreie Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie ernst die Rechtsprechung diesen Aspekt nimmt, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts K\u00f6ln zu einem Fahrausweispr\u00fcfer, der in erheblichem Umfang <strong>Pausenzeiten nicht erfasst<\/strong> und stattdessen private Angelegenheiten erledigt hatte. Das Gericht hielt nicht nur die fristlose K\u00fcndigung f\u00fcr gerechtfertigt, sondern auch die Erstattung der Detektivkosten von \u00fcber 20.000 Euro durch den Arbeitnehmer f\u00fcr m\u00f6glich (LAG K\u00f6ln, Urteil vom 11. Februar 2025, 7 Sa 635\/23).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Interessenabw\u00e4gung bei verhaltensbedingter K\u00fcndigung<\/h2>\n\n\n\n<p>Selbst wenn ein vors\u00e4tzlicher Arbeitszeitbetrug feststeht und eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, bleibt die abschlie\u00dfende Interessenabw\u00e4gung unverzichtbar. Zu ber\u00fccksichtigen sind unter anderem<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>die Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit,<\/li>\n\n\n\n<li>das Ausma\u00df und die H\u00e4ufigkeit der Pflichtverletzung sowie<\/li>\n\n\n\n<li>das Verhalten des Arbeitnehmers nach Aufdeckung des Vorfalls.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Zeigt sich der Arbeitnehmer <strong>einsichtig <\/strong>und r\u00e4umt den Vorfall zeitnah ein, kann dies zu seinen Gunsten wirken, w\u00e4hrend beharrliches Leugnen den Vertrauensverlust, wie das Landesarbeitsgericht Hamm gezeigt hat, zus\u00e4tzlich vertieft. Auch beim Arbeitszeitbetrug gilt daher, dass die K\u00fcndigung stets nur letztes Mittel sein darf. Kommt eine mildere Reaktion, etwa eine <strong>Abmahnung <\/strong>oder eine innerbetriebliche Versetzung, ernsthaft in Betracht, ist die <strong>fristlose K\u00fcndigung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praxisfehler bei verhaltensbedingter K\u00fcndigung<\/h2>\n\n\n\n<p>In der Beratung begegnen uns immer wieder dieselben Fehlerquellen. H\u00e4ufig wird <strong>zu lange mit dem Ausspruch der K\u00fcndigung gewartet<\/strong>, weil interne Ermittlungen sich hinziehen, wodurch die Zweiwochenfrist gef\u00e4hrdet wird. Ebenso oft wird die <strong>Beweislage nicht ausreichend dokumentiert<\/strong>, etwa weil Zeiterfassungsdaten nicht rechtssicher gesichert oder Zeugenbeobachtungen nicht schriftlich festgehalten werden. Ein weiterer verbreiteter Fehler besteht darin, pauschal von der fristlosen K\u00fcndigung ohne Abmahnung auszugehen, obwohl der konkrete Einzelfall, etwa bei einem erstmaligen und <strong>geringf\u00fcgigen Vorfall<\/strong>, durchaus eine Abmahnung erfordert h\u00e4tte. Schlie\u00dflich wird die Interessenabw\u00e4gung oft nicht sauber dokumentiert, obwohl der Arbeitgeber im Prozess die volle Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anwaltliche Beratung bei verhaltensbedingter K\u00fcndigung unverzichtbar<\/h2>\n\n\n\n<p>Ob Arbeitszeitbetrug eine fristlose K\u00fcndigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von Nuancen des Einzelfalls ab, die sich erst bei <strong>genauer rechtlicher Pr\u00fcfung<\/strong> erschlie\u00dfen. Eine verfr\u00fchte oder unzureichend vorbereitete K\u00fcndigung kann dazu f\u00fchren, dass ein an sich berechtigtes Vertrauensverlustargument im K\u00fcndigungsschutzprozess nicht durchgreift, mit der Folge einer <strong>Weiterbesch\u00e4ftigungspflicht <\/strong>und erheblicher <strong>Nachzahlungen<\/strong>. Da die Fristen des Paragraf 626 Absatz 2 BGB keine Nachbesserung erlauben, sollte die rechtliche Pr\u00fcfung bereits parallel zur internen Sachverhaltsaufkl\u00e4rung erfolgen. <\/p>\n\n\n\n<p>Unsere <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht.html\" title=\"Fachanw\u00e4ltinnen und Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arbeitsrecht\">Fachanw\u00e4ltinnen und Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arbeitsrecht<\/a><\/strong> sind auf die Vorbereitung und Durchsetzung von K\u00fcndigungen wegen Arbeitszeitbetrugs spezialisiert. Wir pr\u00fcfen f\u00fcr Sie, ob eine Abmahnung erforderlich oder ausnahmsweise entbehrlich ist, sichern die Beweislage rechtssicher und begleiten Sie umfassend von der ersten Einsch\u00e4tzung bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung. <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" title=\"Sprechen Sie uns fr\u00fchzeitig an\">Sprechen Sie uns fr\u00fchzeitig an<\/a><\/strong>, denn gerade bei Arbeitszeitbetrug entscheidet die sorgf\u00e4ltige und fristgerechte Vorbereitung \u00fcber den Erfolg Ihrer K\u00fcndigung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kaum ein Thema besch\u00e4ftigt Arbeitgeber in der Praxis so h\u00e4ufig wie der Umgang mit vermeintlichem oder tats\u00e4chlichem Arbeitszeitbetrug. 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