{"id":24096,"date":"2026-09-07T10:09:50","date_gmt":"2026-09-07T08:09:50","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=24096"},"modified":"2026-09-07T10:09:52","modified_gmt":"2026-09-07T08:09:52","slug":"krankheitsbedingte-kuendigung-voraussetzungen-fehler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/krankheitsbedingte-kuendigung-voraussetzungen-fehler\/","title":{"rendered":"Krankheitsbedingte K\u00fcndigung: Voraussetzungen &amp; typische Fehler"},"content":{"rendered":"\n<p>Die krankheitsbedingte K\u00fcndigung als wichtigster Unterfall der personenbedingten K\u00fcndigung geh\u00f6rt zu den in der Praxis am h\u00e4ufigsten fehlerhaft ausgesprochenen <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/kuendigungsschutz\/kuendigungsgruende.html\" title=\"K\u00fcndigungsarten\">K\u00fcndigungsarten<\/a><\/strong> \u00fcberhaupt. Das liegt nicht daran, dass die Erkrankung des Arbeitnehmers rechtlich unbeachtlich w\u00e4re, sondern daran, dass die Rechtsprechung ein <strong>mehrstufiges Pr\u00fcfprogramm<\/strong> entwickelt hat, dessen einzelne Stationen jede f\u00fcr sich genommen Fallstricke bereithalten. Arbeitgeber, die eine personenbedingte K\u00fcndigung erw\u00e4gen, sollten diese Pr\u00fcfschritte kennen, bevor sie handeln.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Unterscheidung von Kurzzeit- und Langzeiterkrankungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein zentraler Ausgangspunkt jeder krankheitsbedingten K\u00fcndigung ist die <strong>saubere Unterscheidung zwischen h\u00e4ufigen Kurzerkrankungen und einer lang andauernden<\/strong>, <strong>durchgehenden Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/strong>. Bei <strong>h\u00e4ufigen Kurzerkrankungen<\/strong> st\u00fctzt sich die negative Prognose auf ein \u00fcber mehrere Jahre beobachtbares Muster wiederkehrender, meist unterschiedlicher Erkrankungen. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass die bisherigen Fehlzeiten indiziell auf eine entsprechende k\u00fcnftige Entwicklung schlie\u00dfen lassen. Das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln hat hierzu j\u00fcngst klargestellt, dass auch h\u00e4ufige, voneinander unabh\u00e4ngige Infekte eine tragf\u00e4hige negative Gesundheitsprognose begr\u00fcnden k\u00f6nnen, wenn sich \u00fcber mehrere Jahre ein erhebliches Fehlzeitenvolumen zeigt (LAG K\u00f6ln, Urteil vom 9. Dezember 2025, 7 SLa 384\/25).<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der <strong>Langzeiterkrankung <\/strong>dagegen steht meist ein einziges, durchgehendes Krankheitsbild im Vordergrund, bei dem die entscheidende Frage lautet, ob und wann mit einer Wiederherstellung der Arbeitsf\u00e4higkeit zu rechnen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Beide Konstellationen erfordern unterschiedliche Darlegungs- und Beweisstrategien, weshalb sich Arbeitgeber schon zu Beginn genau festlegen sollten, auf welchen Erkrankungstyp sie die K\u00fcndigung st\u00fctzen wollen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Dreistufige Pr\u00fcfung bei krankheitsbedingter K\u00fcndigung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Rechtsprechung pr\u00fcft die krankheitsbedingte K\u00fcndigung in drei aufeinander aufbauenden Stufen.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Zun\u00e4chst ist eine <strong>negative Gesundheitsprognose<\/strong> erforderlich, das hei\u00dft, es m\u00fcssen objektive Tatsachen vorliegen, die im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs die Erwartung rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer auch k\u00fcnftig in erheblichem Umfang erkranken wird.<\/li>\n\n\n\n<li>Auf der zweiten Stufe ist zu pr\u00fcfen, ob diese zu erwartenden Fehlzeiten zu einer erheblichen <strong>Beeintr\u00e4chtigung betrieblicher Interessen<\/strong> f\u00fchren, etwa durch St\u00f6rungen im Betriebsablauf oder wirtschaftliche Belastungen infolge von Entgeltfortzahlungskosten.<\/li>\n\n\n\n<li>Erst wenn beide Stufen bejaht werden k\u00f6nnen, ist auf der dritten Stufe im Rahmen einer umfassenden <strong>Interessenabw\u00e4gung <\/strong>zu kl\u00e4ren, ob die Beeintr\u00e4chtigungen des Arbeitgebers so schwer wiegen, dass sie sein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u00fcberwiegen, wobei insbesondere Alter, Betriebszugeh\u00f6rigkeit, Unterhaltspflichten und die Ursache der Erkrankung zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Diese Dreistufenpr\u00fcfung er\u00f6ffnet dem Arbeitnehmer an jeder einzelnen Stufe Angriffsm\u00f6glichkeiten, weshalb Arbeitgeber gut beraten sind, jede Stufe einzeln und sorgf\u00e4ltig zu dokumentieren, statt sich pauschal auf die Gesamtzahl der Fehltage zu berufen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Rolle des betrieblichen Eingliederungsmanagements<\/h2>\n\n\n\n<p>Besondere praktische Bedeutung hat in den letzten Jahren das <strong>betriebliche Eingliederungsmanagement <\/strong>(bEM) nach \u00a7 167 Abs. 2 SGB IX gewonnen. War ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres l\u00e4nger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunf\u00e4hig, ist der Arbeitgeber <strong>verpflichtet<\/strong>, ihm ein bEM anzubieten, um gemeinsam M\u00f6glichkeiten zur \u00dcberwindung der Arbeitsunf\u00e4higkeit und zur Vermeidung erneuter Erkrankungen zu er\u00f6rtern. Unterl\u00e4sst der Arbeitgeber dieses Verfahren oder f\u00fchrt er es fehlerhaft durch, tr\u00e4gt er im K\u00fcndigungsschutzprozess eine deutlich <strong>versch\u00e4rfte Darlegungslast<\/strong> dazu, dass auch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes bEM kein milderes Mittel zur Vermeidung der K\u00fcndigung aufgezeigt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum die K\u00fcndigung auch hier nur letztes Mittel sein darf<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch die personenbedingte K\u00fcndigung unterliegt dem Ultima-Ratio-Prinzip. Kommt eine <strong>Weiterbesch\u00e4ftigung<\/strong> auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz, eine Anpassung der Arbeitsbedingungen oder eine Reduzierung der Arbeitszeit ernsthaft in Betracht, ist die <strong>K\u00fcndigung nicht erforderlich und damit unwirksam<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Das bEM dient gerade dazu, solche <strong>milderen Mittel<\/strong> gemeinsam mit dem Arbeitnehmer zu <strong>identifizieren<\/strong>, weshalb ein ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrtes bEM dem Arbeitgeber im Prozess erheblich zugutekommt. Wurde es dagegen unterlassen, muss der Arbeitgeber von sich aus umfassend darlegen, dass keinerlei milderes Mittel zur Verf\u00fcgung stand, was in der Praxis oft nur schwer gelingt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praxisfehler bei der krankheitsbedingten K\u00fcndigung<\/h2>\n\n\n\n<p>In der Beratung begegnen uns immer wieder dieselben Schwachstellen. H\u00e4ufig wird die <strong>Fehlzeitenstatistik <\/strong>nicht sauber nach Kurz- und Langzeiterkrankungen differenziert dargestellt, sodass die Prognosegrundlage im Prozess angreifbar bleibt. Ebenso oft wird das <strong>bEM <\/strong>entweder ganz unterlassen, nur einmalig angeboten oder formal durchgef\u00fchrt, ohne dass ernsthaft nach alternativen L\u00f6sungen gesucht wird. Ein weiterer verbreiteter Fehler besteht darin, die erhebliche <strong>betriebliche Beeintr\u00e4chtigung <\/strong>nicht konkret genug darzulegen, etwa durch fehlende Angaben zu Vertretungskosten oder St\u00f6rungen im Betriebsablauf. Schlie\u00dflich wird die Interessenabw\u00e4gung teilweise gar nicht dokumentiert, obwohl gerade sie im Streitfall h\u00e4ufig den Ausschlag gibt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anwaltliche Beratung im Vorfeld einer krankheitsbedingten K\u00fcndigung unverzichtbar<\/h2>\n\n\n\n<p>Die personenbedingte K\u00fcndigung verlangt eine sorgf\u00e4ltige, mehrstufige Pr\u00fcfung, bei der medizinische, betriebliche und rechtliche Aspekte ineinandergreifen. Schon ein unterlassenes oder fehlerhaft durchgef\u00fchrtes bEM kann gen\u00fcgen, damit eine an sich gut begr\u00fcndete K\u00fcndigung vor Gericht scheitert, mit der Folge einer <strong>Weiterbesch\u00e4ftigungspflicht<\/strong> und erheblicher <strong>Nachzahlungen<\/strong>. <\/p>\n\n\n\n<p>Da sich die Rechtsprechung gerade zum bEM und zur Beweisw\u00fcrdigung von Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen in den letzten Jahren sp\u00fcrbar weiterentwickelt hat, sollte die K\u00fcndigung nicht ohne<strong> vorherige rechtliche Pr\u00fcfung<\/strong> vorbereitet werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Unsere <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht.html\" title=\"Fachanw\u00e4ltinnen und Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arbeitsrecht\">Fachanw\u00e4ltinnen und Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arbeitsrecht<\/a><\/strong> sind auf die Vorbereitung und Durchsetzung personenbedingter K\u00fcndigungen spezialisiert. Wir pr\u00fcfen f\u00fcr Sie die Prognosegrundlage, begleiten die Durchf\u00fchrung des bEM, bewerten die betrieblichen Beeintr\u00e4chtigungen und die Interessenabw\u00e4gung und stehen Ihnen umfassend zur Seite, von der ersten Einsch\u00e4tzung bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung. <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" title=\"Sprechen Sie uns fr\u00fchzeitig an\">Sprechen Sie uns fr\u00fchzeitig an<\/a><\/strong>, denn gerade bei der personenbedingten K\u00fcndigung entscheidet die sorgf\u00e4ltige Vorbereitung \u00fcber den Erfolg.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die krankheitsbedingte K\u00fcndigung als wichtigster Unterfall der personenbedingten K\u00fcndigung geh\u00f6rt zu den in der Praxis am h\u00e4ufigsten fehlerhaft ausgesprochenen K\u00fcndigungsarten \u00fcberhaupt. 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