{"id":24080,"date":"2026-09-04T09:29:22","date_gmt":"2026-09-04T07:29:22","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=24080"},"modified":"2026-10-16T09:08:48","modified_gmt":"2026-10-16T07:08:48","slug":"vermoegensstock-spendenvortrag-jahr-zustiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/vermoegensstock-spendenvortrag-jahr-zustiftung\/","title":{"rendered":"Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrag: Zustifter m\u00fcssen bereits im Jahr der Zustiftung handeln"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer gr\u00f6\u00dfere Verm\u00f6genswerte in eine Stiftung einbringt, m\u00f6chte regelm\u00e4\u00dfig auch die damit verbundenen <strong>steuerlichen Vorteile<\/strong> nutzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass hierf\u00fcr nicht allein die tats\u00e4chliche Zustiftung entscheidend ist. Ebenso wichtig ist die richtige verfahrensrechtliche Umsetzung bereits <strong>im Jahr der Zuwendung<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung betrifft unmittelbar die <strong>steuerliche Situation des Zustifters<\/strong>. Gerade bei Stiftungsgr\u00fcndungen, gr\u00f6\u00dferen Zustiftungen und Nachfolgegestaltungen zeigt das Urteil aber, wie wichtig eine <strong>fr\u00fchzeitige steuerliche Begleitung<\/strong> entsprechender Gestaltungen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Besondere steuerliche F\u00f6rderung von Zustiftungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Zuwendungen in den Verm\u00f6gensstock einer steuerbeg\u00fcnstigten Stiftung werden <strong>steuerlich privilegiert<\/strong> behandelt. Neben dem allgemeinen Spendenabzug und den hierbei zu ber\u00fccksichtigenden Spendenh\u00f6chstbetr\u00e4gen des \u00a7 10b Abs. 1 EStG k\u00f6nnen zus\u00e4tzlich <strong>Sonderausgaben von bis zu 1 Mio. Euro<\/strong>, bei zusammenveranlagten Ehegatten sogar bis zu 2 Mio. Euro, geltend gemacht werden. Dieser zus\u00e4tzliche Abzugsbetrag kann \u00fcber einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren verteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade bei gr\u00f6\u00dferen Zustiftungen ist diese Regelung h\u00e4ufig ein wesentlicher Baustein der steuerlichen Planung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vers\u00e4umte Geltendmachung kostet den Spendenvortrag<\/h2>\n\n\n\n<p>Im entschiedenen Fall hatte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2016 einer Stiftung 3 Mio. Euro f\u00fcr deren Verm\u00f6gensstock zugewendet. Die Zustiftung wurde in der Einkommensteuererkl\u00e4rung des Zuwendungsjahres jedoch <strong>nicht geltend gemacht<\/strong>. Erst mehrere Jahre sp\u00e4ter beantragte sie die Feststellung eines verbleibenden Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrags und wollte Teile der Zuwendung in den Folgejahren steuerlich ber\u00fccksichtigen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit stellte sich die entscheidende Frage:<\/p>\n\n\n\n<p><em>Kann nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids des Zuwendungsjahres noch erstmals ein Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrags erlassen werden?<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH verneinte dies.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BFH: Spendenvortrag folgt den Regeln des Verlustvortrags<\/h2>\n\n\n\n<p>Kern der Entscheidung ist die Auslegung von \u00a7 10b Abs. 1a S. 4 EStG. Danach gelten f\u00fcr den Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrag dieselben verfahrensrechtlichen Regeln wie f\u00fcr die Feststellung eines Verlustvortrags nach \u00a7 10d Abs. 4 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt insbesondere klar:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrag und Verlustvortrag werden <strong>verfahrensrechtlich gleich behandelt<\/strong>.<\/li>\n\n\n\n<li>Der <strong>Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres<\/strong> und die ihm zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen entfalten Bindungswirkung f\u00fcr die sp\u00e4tere Feststellung des Spendenvortrags.<\/li>\n\n\n\n<li>Ma\u00dfgeblich ist das im Einkommensteuerbescheid im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung ausgewiesene <strong>abzugsf\u00e4hige Spendenvolumen<\/strong>.<\/li>\n\n\n\n<li>Eine <strong>eigenst\u00e4ndige materielle Pr\u00fcfung<\/strong> der Spende im Rahmen eines gesonderten Feststellungsverfahrens findet grunds\u00e4tzlich nicht statt.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Mit anderen Worten: Der steuerliche Grundstein f\u00fcr die sp\u00e4tere Nutzung des Spendenvortrags wird <strong>bereits im Zuwendungsjahr<\/strong> gelegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine nachtr\u00e4gliche Rettung \u00fcber das Feststellungsverfahren<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders bedeutsam ist ein weiterer vom BFH hervorgehobener Punkt. Eine von der Einkommensteuerfestsetzung abweichende Feststellung kommt <strong>nur unter den engen Voraussetzungen des \u00a7 10d Abs. 4 S. 5 EStG<\/strong> in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gesonderte Feststellung ist damit nur m\u00f6glich, wenn eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids ausschlie\u00dflich deshalb unterbleibt, weil sie sich <strong>nicht auf die Steuerfestsetzung auswirken<\/strong> w\u00fcrde. Fehlt dagegen bereits eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids, scheidet auch eine hiervon abweichende Feststellung aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Feststellungsverfahren ist kein Instrument, um vers\u00e4umte Antr\u00e4ge oder bestandskr\u00e4ftige Fehler nachtr\u00e4glich zu korrigieren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine Feststellung, kein Abzug in sp\u00e4teren Jahren<\/h2>\n\n\n\n<p>Ebenso deutlich stellt der BFH klar, dass ein Spendenabzug in den Folgejahren nach \u00a7 10b Abs. 1a EStG zwingend einen festgestellten <strong>verbleibenden Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrag voraussetzt<\/strong>. Fehlt ein solcher Feststellungsbescheid, fehlt auch die Grundlage f\u00fcr einen sp\u00e4teren Sonderausgabenabzug.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall f\u00fchrte dies dazu, dass die Spenderin die steuerlichen <strong>Vorteile ihrer Zustiftung \u00fcber 3 Mio. Euro nahezu vollst\u00e4ndig verlor<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bedeutung f\u00fcr Stifter, Zustifter und Nachfolgegestaltungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung richtet sich in erster Linie an Personen, die <strong>gr\u00f6\u00dfere Zustiftungen<\/strong> vornehmen oder im Rahmen ihrer <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/nachfolgeplanung-erbrecht.html\" title=\"\">Verm\u00f6gens- und Nachfolgeplanung<\/a><\/strong> eine Stiftung errichten m\u00f6chten.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer die besonderen steuerlichen Beg\u00fcnstigungen des \u00a7 10b Abs. 1a EStG nutzen m\u00f6chte, sollte bereits im Jahr der Zustiftung darauf achten, dass<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>die Zustiftung <strong>steuerlich zutreffend und in vollst\u00e4ndiger H\u00f6he<\/strong> in der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr der Zustiftung erkl\u00e4rt wird,<\/li>\n\n\n\n<li>die <strong>notwendigen Antr\u00e4ge<\/strong> gestellt werden,<\/li>\n\n\n\n<li>der Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres <strong>sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft<\/strong> wird und<\/li>\n\n\n\n<li>gegebenenfalls <strong>fristgerecht Rechtsbehelfe<\/strong> eingelegt werden, sofern die Bescheide Fehler aufweisen.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Gerade bei gr\u00f6\u00dferen Zustiftungen kann ein Verfahrensfehler andernfalls dazu f\u00fchren, dass <strong>erhebliche steuerliche Vorteile dauerhaft verloren<\/strong> gehen. Bei <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/gruendung-stiftung.html\" title=\"\">Stiftungsgr\u00fcndungen<\/a><\/strong> und gr\u00f6\u00dferen Zustiftungen empfiehlt sich eine fr\u00fchzeitige Abstimmung zwischen den Beratern der Stiftung und den steuerlichen Beratern des Zustifters.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bedeutung \u00fcber Verm\u00f6gensstockspenden hinaus<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Auswirkungen der Entscheidung beschr\u00e4nken sich nicht auf den besonderen Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrag nach \u00a7 10b Abs. 1a EStG. Vielmehr d\u00fcrfte die Entscheidung auch f\u00fcr den <strong>allgemeinen Spendenabzug<\/strong> nach \u00a7 10b Abs. 1 EStG von erheblicher Bedeutung sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Hintergrund ist, dass \u00a7 10b Abs. 1 S. 10 EStG f\u00fcr den allgemeinen Spendenvortrag ebenfalls auf die Regelungen des \u00a7 10d Abs. 4 EStG verweist. Die vom BFH herausgearbeiteten Grunds\u00e4tze zur Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen des Einkommensteuerbescheids des Entstehungsjahres, zur fehlenden eigenst\u00e4ndigen Pr\u00fcfung im Feststellungsverfahren sowie zu den <strong>engen Voraussetzungen einer von der Steuerfestsetzung<\/strong> abweichenden Feststellung d\u00fcrften daher gleicherma\u00dfen f\u00fcr den allgemeinen Spendenvortrag nach \u00a7 10b Abs. 1 EStG gelten.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung betrifft damit nicht nur Zustiftungen in den Verm\u00f6gensstock einer Stiftung, sondern kann auch f\u00fcr <strong>andere gr\u00f6\u00dfere Spenden<\/strong> von Bedeutung sein, die aufgrund mangelnder steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit nicht vollst\u00e4ndig im Zuwendungsjahr abgezogen werden k\u00f6nnen und deshalb vorgetragen werden sollen. Wer einen sp\u00e4teren Spendenvortrag sichern m\u00f6chte, sollte daher bereits im Veranlagungsverfahren des Zuwendungsjahres auf die <strong>vollst\u00e4ndige Erfassung<\/strong> des steuerlich relevanten Spendenvolumens achten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vom BFH betonte Verlagerung des Streits in das Zuwendungsjahr d\u00fcrfte also k\u00fcnftig nicht nur bei Zustiftungen, sondern allgemein bei vortragsf\u00e4higen Spenden eine erhebliche Rolle spielen. Das Urteil hat damit das Potenzial, \u00fcber den Anwendungsbereich des \u00a7 10b Abs. 1a EStG hinaus Bedeutung f\u00fcr das gesamte Spendenabzugsrecht zu entfalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umfassende Beratung rund um die Planung von Zustiftungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH macht deutlich, dass der Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrag nicht erst in den Folgejahren entsteht. Die Grundlage hierf\u00fcr wird bereits im Veranlagungsverfahren des Zuwendungsjahres geschaffen. Wer die Zustiftung dort nicht oder nicht vollst\u00e4ndig geltend macht und den Einkommensteuerbescheid bestandskr\u00e4ftig werden l\u00e4sst, kann dies sp\u00e4ter regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr \u00fcber das Feststellungsverfahren korrigieren.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Stifter, Zustifter und deren Berater ist das Urteil daher ein wichtiger Hinweis: Nicht die sp\u00e4tere Nutzung des Spendenvortrags entscheidet \u00fcber den <strong>steuerlichen Erfolg einer Zustiftung<\/strong>, sondern die richtige Weichenstellung bereits im Jahr der Zuwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir beraten Sie bei der steuerlichen Planung von Zustiftungen und unterst\u00fctzen Sie dabei, Ihre Zuwendungen rechtzeitig und korrekt steuerlich geltend zu machen. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie eine Zustiftung planen oder pr\u00fcfen m\u00f6chten, welche steuerlichen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr Sie bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/de\/entscheidung\/entscheidungen-online\/detail\/STRE202610145\/\" title=\"\">BFH, Urteil v. 03.06.2026, X R 2\/24<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer gr\u00f6\u00dfere Verm\u00f6genswerte in eine Stiftung einbringt, m\u00f6chte regelm\u00e4\u00dfig auch die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nutzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass hierf\u00fcr nicht allein die tats\u00e4chliche Zustiftung entscheidend ist. 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