{"id":24033,"date":"2026-09-02T10:28:29","date_gmt":"2026-09-02T08:28:29","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=24033"},"modified":"2026-09-02T10:28:31","modified_gmt":"2026-09-02T08:28:31","slug":"erbrecht-ehegatten-grosser-kleiner-pflichtteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/erbrecht-ehegatten-grosser-kleiner-pflichtteil\/","title":{"rendered":"Erbrecht f\u00fcr Ehegatten: Gro\u00dfer oder kleiner Pflichtteil mit Zugewinnausgleich?"},"content":{"rendered":"\n<p>Ehegatten leben in Deutschland h\u00e4ufig im gesetzlichen G\u00fcterstand der <strong>Zugewinngemeinschaft<\/strong>, sofern sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung werden die Verm\u00f6gen der Ehepartner w\u00e4hrend der Ehe dabei <strong>nicht gemeinschaftliches Verm\u00f6gen<\/strong>. Jeder Ehegatte bleibt Eigent\u00fcmer seines eigenen Verm\u00f6gens. Erst bei Beendigung des G\u00fcterstandes (etwa durch Scheidung oder Tod eines Ehepartners) wird der w\u00e4hrend der Ehe erzielte Verm\u00f6genszuwachs (Zugewinn) ausgeglichen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Erbteil und Pflichtteil bei Zugewinngemeinschaft<\/h2>\n\n\n\n<p>Verstirbt ein Ehegatte und hinterl\u00e4sst neben dem \u00fcberlebenden Ehegatten Kinder, betr\u00e4gt der <strong>gesetzliche Erbteil des Ehegatten<\/strong> grunds\u00e4tzlich <strong>ein Viertel<\/strong>. Aufgrund der Zugewinngemeinschaft erh\u00f6ht sich dieser Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel (\u00a7 1371 Abs. 1 BGB), sodass der Ehegatte insgesamt die <strong>H\u00e4lfte des Nachlasses<\/strong> erbt. Diese pauschale Erh\u00f6hung soll den w\u00e4hrend der Ehe entstandenen Zugewinn ausgleichen, ohne dass dazu die Verm\u00f6gensentwicklung der Ehegatten im Einzelnen berechnet werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Kompliziert wird es, wenn der \u00fcberlebende Ehegatte <strong>durch Testament enterbt<\/strong> oder lediglich auf den Pflichtteil gesetzt wurde. Dann stellt sich die Frage, ob der Ehegatte den sogenannten <strong>gro\u00dfen Pflichtteil<\/strong> oder den <strong>kleinen Pflichtteil<\/strong> geltend machen sollte. Die Entscheidung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben und sollte stets anhand der konkreten Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der gro\u00dfe Pflichtteil: Einfach und schnell berechnet<\/h2>\n\n\n\n<p>Der <strong>gro\u00dfe Pflichtteil<\/strong> basiert auf dem gesetzlichen Erbteil einschlie\u00dflich der pauschalen Erh\u00f6hung um das sogenannte <strong>Zugewinnviertel<\/strong>. Der Pflichtteil betr\u00e4gt stets die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einem Ehepaar mit Kindern ergibt sich daher folgende Berechnung:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Gesetzlicher Erbteil: 1\/4<\/li>\n\n\n\n<li>Erh\u00f6hung wegen Zugewinnausgleichs: + 1\/4<\/li>\n\n\n\n<li>Gesetzlicher Erbteil insgesamt: 1\/2<\/li>\n\n\n\n<li>Pflichtteil = H\u00e4lfte hiervon: 1\/4 des Nachlasses<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Der gro\u00dfe Pflichtteil hat den Vorteil, dass <strong>keine aufwendigen Berechnungen<\/strong> zum tats\u00e4chlichen Zugewinn erforderlich sind. Der Anspruch l\u00e4sst sich meist schnell und unkompliziert durchsetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kleiner Pflichtteil: Pflichtteil plus konkreter Zugewinnausgleich<\/h2>\n\n\n\n<p>Alternativ kann der Ehegatte auf die pauschale Erh\u00f6hung verzichten und stattdessen den <strong>tats\u00e4chlich entstandenen Zugewinn<\/strong> berechnen lassen (\u00a7 1371 Abs. 2 BGB).<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Fall erh\u00e4lt der Ehegatte den Pflichtteil aus dem nicht erh\u00f6hten gesetzlichen Erbteil sowie einen konkret berechneten <strong>Zugewinnausgleich<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Pflichtteil betr\u00e4gt dann lediglich:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Gesetzlicher Erbteil: 1\/4<\/li>\n\n\n\n<li>Pflichtteil hiervon: 1\/8 des Nachlasses<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Daf\u00fcr kommt zus\u00e4tzlich der <strong>konkrete Zugewinnausgleich<\/strong> hinzu. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endverm\u00f6gen beider Ehegatten. Hat der verstorbene Ehegatte w\u00e4hrend der Ehe deutlich mehr Verm\u00f6gen aufgebaut als der \u00fcberlebende Ehegatte, kann der konkrete Zugewinnausgleich erheblich sein und den geringeren Pflichtteil mehr als ausgleichen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beispiel aus der Praxis: Wann ist der kleine Pflichtteil g\u00fcnstiger?<\/h2>\n\n\n\n<p>Wie gro\u00df der Unterschied zwischen gro\u00dfem und kleinem Pflichtteil sein kann, zeigt folgendes Beispiel:<\/p>\n\n\n\n<p><em>M verstirbt und hinterl\u00e4sst seine Ehefrau F sowie zwei Kinder. Die Eheleute lebten im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft. In seinem Testament hat M seine beiden Kinder zu Alleinerben eingesetzt. F ist damit von der Erbfolge ausgeschlossen und kann lediglich Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend machen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse stellen sich wie folgt dar:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th><\/th><th>Mann M<\/th><th>Frau F<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td>Anfangsverm\u00f6gen bei Eheschlie\u00dfung<\/td><td>100.000 Euro<\/td><td>100.000 Euro<\/td><\/tr><tr><td>Endverm\u00f6gen beim Tod<\/td><td>2.100.000 Euro<\/td><td>300.000 Euro<\/td><\/tr><tr><td>Zugewinn<\/td><td>2.000.000 Euro<\/td><td>200.000 Euro<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der Ehe hat M somit einen Zugewinn von 2.000.000 Euro erzielt, F dagegen lediglich einen Zugewinn von 200.000 Euro. Die Differenz betr\u00e4gt 1.800.000 Euro. Der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch bel\u00e4uft sich auf die <strong>H\u00e4lfte dieses Betrages<\/strong> und damit auf <strong>900.000 Euro<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Nachlass des M betr\u00e4gt <strong>2.100.000 Euro<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidet sich F f\u00fcr den <strong>gro\u00dfen Pflichtteil<\/strong>, wird der gesetzliche Erbteil zun\u00e4chst um das pauschale Zugewinnviertel erh\u00f6ht. Neben zwei Kindern st\u00fcnde ihr gesetzlich ein Viertel des Nachlasses zu. Durch die pauschale Erh\u00f6hung wegen der Zugewinngemeinschaft erh\u00f6ht sich dieser Erbteil auf die H\u00e4lfte. Der Pflichtteil betr\u00e4gt hiervon wiederum die H\u00e4lfte, also ein Viertel des Nachlasses. F kann daher einen <strong>Pflichtteilsanspruch in H\u00f6he von 525.000 Euro<\/strong> geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hlt F dagegen den <strong>kleinen Pflichtteil<\/strong>, erh\u00e4lt sie lediglich den Pflichtteil aus dem nicht erh\u00f6hten gesetzlichen Erbteil. Dieser betr\u00e4gt ein Achtel des Nachlasses und damit 262.500 Euro. Hinzu kommt jedoch der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch von 900.000 Euro. Insgesamt bel\u00e4uft sich ihr Anspruch damit auf <strong>1.162.500 Euro<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/vsn-insider.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese zweimonatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter VSN Insider \u2013 Verm\u00f6gen | Stiftung | Nachfolge.<\/strong><\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Der Unterschied ist erheblich: W\u00e4hrend der gro\u00dfe Pflichtteil lediglich 525.000 Euro betr\u00e4gt, erh\u00e4lt F beim kleinen Pflichtteil einschlie\u00dflich des konkreten Zugewinnausgleichs insgesamt 1.162.500 Euro. In diesem Beispiel ist der kleine Pflichtteil daher um 637.500 Euro g\u00fcnstiger.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann lohnt sich der kleine Pflichtteil statt des gro\u00dfen Pflichtteils?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der kleine Pflichtteil kann insbesondere dann <strong>wirtschaftlich attraktiv<\/strong> sein, wenn der verstorbene Ehegatte w\u00e4hrend der Ehe einen <strong>deutlich h\u00f6heren Verm\u00f6genszuwachs<\/strong> erzielt hat als der \u00fcberlebende Ehegatte. Dies ist h\u00e4ufig bei Unternehmern, Gesellschaftern, Immobilieninvestoren oder verm\u00f6genden Privatpersonen der Fall, deren Verm\u00f6gen w\u00e4hrend der Ehe erheblich gewachsen ist. In solchen F\u00e4llen bildet die pauschale Erh\u00f6hung des gesetzlichen Erbteils um das sogenannte Zugewinnviertel die tats\u00e4chliche Verm\u00f6gensentwicklung oftmals nicht ausreichend ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch bei <strong>gr\u00f6\u00dferen Nachl\u00e4ssen<\/strong> sollte daher stets gepr\u00fcft werden, ob der <strong>tats\u00e4chlich erzielte Zugewinn<\/strong> den pauschalen Zugewinnausgleich \u00fcbersteigt. Oft f\u00fchrt die konkrete Berechnung zu deutlich h\u00f6heren Anspr\u00fcchen als der gro\u00dfe Pflichtteil.<\/p>\n\n\n\n<p>Voraussetzung hierf\u00fcr ist allerdings, dass die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse der Ehegatten <strong>ausreichend nachvollziehbar dokumentiert<\/strong> sind. F\u00fcr die Berechnung des Zugewinns m\u00fcssen sowohl das Anfangsverm\u00f6gen bei Eheschlie\u00dfung als auch das Endverm\u00f6gen zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt werden k\u00f6nnen. Je l\u00e4nger die Ehe gedauert hat und je komplexer die Verm\u00f6gensstruktur ist, desto anspruchsvoller gestaltet sich diese Aufgabe.<\/p>\n\n\n\n<p>Der <strong>gro\u00dfe Pflichtteil<\/strong> ist demgegen\u00fcber oft die pragmatischere L\u00f6sung. Er bietet den <strong>Vorteil einer schnellen und vergleichsweise unkomplizierten Durchsetzung<\/strong>, da eine konkrete Zugewinnberechnung entbehrlich ist. Insbesondere dann, wenn die Verm\u00f6gensentwicklung beider Ehegatten \u00e4hnlich verlaufen ist oder die erforderlichen Unterlagen f\u00fcr eine belastbare Zugewinnberechnung fehlen, kann der gro\u00dfe Pflichtteil die wirtschaftlich und praktisch sinnvollere Alternative darstellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">WINHELLER unterst\u00fctzt umfassend im Erbrecht<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird ein Ehegatte in einer Zugewinngemeinschaft enterbt, sollte die <strong>H\u00f6he des Pflichtteils niemals vorschnell akzeptiert<\/strong> werden. H\u00e4ufig besteht ein Wahlrecht zwischen dem gro\u00dfen Pflichtteil und dem kleinen Pflichtteil mit konkretem Zugewinnausgleich. Welche Variante g\u00fcnstiger ist, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von der Verm\u00f6gensentwicklung w\u00e4hrend der Ehe ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade bei gr\u00f6\u00dferen Verm\u00f6gen, Unternehmensbeteiligungen oder Immobilienbest\u00e4nden kann eine Vergleichsberechnung zu <strong>erheblichen finanziellen Unterschieden<\/strong> f\u00fchren. Eine sorgf\u00e4ltige Analyse der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse ist daher regelm\u00e4\u00dfig der erste Schritt, um die wirtschaftlich g\u00fcnstigste L\u00f6sung zu ermitteln und bestehende Anspr\u00fcche vollst\u00e4ndig auszusch\u00f6pfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir unterst\u00fctzen Sie gerne bei diesem und weiteren Schritten und selbstverst\u00e4ndlich auch bei individuellen Fragen zu diesem komplexen Thema.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehegatten leben in Deutschland h\u00e4ufig im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung werden die Verm\u00f6gen der Ehepartner w\u00e4hrend der Ehe dabei nicht gemeinschaftliches Verm\u00f6gen. Jeder Ehegatte bleibt Eigent\u00fcmer seines eigenen Verm\u00f6gens. 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