{"id":23774,"date":"2026-07-23T14:12:48","date_gmt":"2026-07-23T12:12:48","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=23774"},"modified":"2026-07-23T14:12:50","modified_gmt":"2026-07-23T12:12:50","slug":"sonderrechte-verein-pruefung-satzungsaenderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/sonderrechte-verein-pruefung-satzungsaenderungen\/","title":{"rendered":"Sonderrechte im Verein: Registergericht pr\u00fcft Satzungs\u00e4nderungen"},"content":{"rendered":"\n<p>Sonderrechte einzelner Mitglieder genie\u00dfen im <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" title=\"\">Vereinsrecht<\/a><\/strong> einen besonderen Schutz. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie uneingeschr\u00e4nkt oder unter allen Umst\u00e4nden fortbestehen. Dieser Schutz ist allerdings <strong>nicht grenzenlos<\/strong>. Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass auch Sonderrechte <strong>Einschr\u00e4nkungen unterliegen<\/strong> und insbesondere bei organbezogenen Rechten ein Entzug aus wichtigem Grund zul\u00e4ssig sein kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Satzungsgestaltung: Wenn Sonderrechte zum Problem werden<\/h2>\n\n\n\n<p>Gegenstand des Verfahrens war eine Satzungs\u00e4nderung eines eingetragenen Sportvereins, durch die die bislang <strong>auf Lebenszeit verliehenen Ehrenstellungen<\/strong> neu geregelt werden sollten. Die bisherige Regelung sah vor, dass Ehrenpr\u00e4sidenten und Ehrenmitglieder \u201eauf Lebenszeit\u201c ernannt werden. Die Neufassung strich diesen Zusatz und f\u00fchrte zudem die M\u00f6glichkeit ein, eine Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpr\u00e4sidentschaft <strong>bei grob vereinssch\u00e4digendem Verhalten wieder zu entziehen<\/strong>. Mehrere Ehrenmitglieder widersprachen der \u00c4nderung und machten geltend, ihre Sonderrechte w\u00fcrden dadurch beeintr\u00e4chtigt. Gleichwohl wurde die Satzungs\u00e4nderung <strong>in das Vereinsregister eingetragen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraufhin beantragte ein Ehrenmitglied die <strong>L\u00f6schung der Eintragung<\/strong> und argumentierte, die Einf\u00fchrung einer Entzugsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Ehrenmitgliedschaften greife in sein Sonderrecht ein, ohne dass die hierf\u00fcr erforderliche Zustimmung erteilt worden sei. \u00dcber die Beschwerde hatte schlie\u00dflich das Kammergericht Berlin zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen besonders relevant. Viele Vereine und Stiftungen verleihen langj\u00e4hrigen F\u00f6rderern oder Gr\u00fcndungsmitgliedern besondere Rechte. H\u00e4ufig werden diese Regelungen \u00fcber Jahre fortgef\u00fchrt, ohne die Konsequenzen f\u00fcr sp\u00e4tere Satzungs\u00e4nderungen zu bedenken.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Registergericht muss auch Zustimmung zu Sonderrechten pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht stellte zun\u00e4chst klar, dass das Registergericht bei der Eintragung einer Satzungs\u00e4nderung nicht nur formelle Anforderungen pr\u00fcft. Es muss auch kontrollieren, <strong>ob die Satzungs\u00e4nderung wirksam zustande gekommen ist<\/strong>. Dazu geh\u00f6rt die Frage, ob eine nach \u00a7 35 BGB erforderliche Zustimmung von Inhabern besonderer Mitgliedschaftsrechte vorliegt. Fehlt eine notwendige Zustimmung, ist die Registereintragung grunds\u00e4tzlich <strong>unzul\u00e4ssig<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Das Gericht erkannte zwar an, dass die neue Satzungsregelung grunds\u00e4tzlich geeignet war, die Position der Ehrenmitglieder zu beeintr\u00e4chtigen. Bereits die M\u00f6glichkeit, k\u00fcnftig von einem Entzugsverfahren betroffen zu sein, stellt eine Beeintr\u00e4chtigung dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Organbezogene Sonderrechte k\u00f6nnen aus wichtigem Grund entzogen werden<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Ergebnis wurde gleichwohl eine zustimmungspflichtige Beeintr\u00e4chtigung des Sonderrechts verneint. Entscheidend war, dass Sonderrechte nach Auffassung des Gerichts nicht uneingeschr\u00e4nkt bestehen. Bezieht sich ein Sonderrecht auf eine Organstellung, kann dessen <strong>Entzug aus wichtigem Grund<\/strong> auch ohne ausdr\u00fcckliche satzungsm\u00e4\u00dfige Regelung <strong>zul\u00e4ssig sein<\/strong>. Diese Auffassung st\u00fctzt sich auf den vereinsrechtlichen, in \u00a7 27 Abs. 2 BGB zugrunde gelegten Grundsatz, wonach Organ\u00e4mter nicht unabh\u00e4ngig vom Verhalten des Amtsinhabers auf Dauer unangreifbar sein sollen. Im Streitfall ersch\u00f6pfte sich die Ehrenmitgliedschaft zudem nicht in einer blo\u00dfen Ehrenbezeichnung. Sie vermittelte Teilnahmerechte an den Sitzungen des erweiterten Pr\u00e4sidiums und des jeweiligen Abteilungsvorstands und war daher mit <strong>organschaftlichen Mitwirkungsrechten<\/strong> verbunden. Gerade dieser Bezug zu vereinsinternen Organen sprach <strong>gegen einen uneingeschr\u00e4nkten Bestandsschutz des Sonderrechts<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht verwies au\u00dferdem darauf, dass die bisherige Satzung bereits den Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund vorsah. Vor diesem Hintergrund sei der Entzug einer Ehrenmitgliedschaft sogar das mildere Mittel gegen\u00fcber einem vollst\u00e4ndigen Vereinsausschluss. Es sei nicht \u00fcberzeugend, verdiente Mitglieder dauerhaft besserzustellen und ihnen faktisch einen Schutz selbst bei grob vereinssch\u00e4digendem Verhalten einzur\u00e4umen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Registergericht kann unzul\u00e4ssige Eintragungen auch wieder l\u00f6schen<\/h2>\n\n\n\n<p>Praxisrelevant ist zudem die Klarstellung des Kammergerichts, dass sich die Pr\u00fcfungsbefugnis des Registergerichts nicht auf das Eintragungsverfahren beschr\u00e4nkt. Nach \u00a7 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht unter bestimmten Voraussetzungen auch die <strong>L\u00f6schung einer bereits erfolgten Eintragung durch Eintragung eines L\u00f6schungsvermerks veranlassen<\/strong>, wenn die urspr\u00fcngliche Eintragung wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung unzul\u00e4ssig war. Hierunter kann grunds\u00e4tzlich auch die Eintragung einer beschlossenen Satzungs\u00e4nderung ohne die erforderliche Zustimmung eines Sonderrechtsinhabers fallen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umfassende Beratung zu Sonderrechten in NPOs<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin schafft <strong>mehr Rechtssicherheit f\u00fcr Vereine<\/strong>. Sie zeigt einerseits, dass Sonderrechte bei Satzungs\u00e4nderungen sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen sind und das Vereinsregister diese Pr\u00fcfung nicht allein den Zivilgerichten \u00fcberlassen darf. Andererseits best\u00e4tigt das Gericht, dass <strong>Sonderrechte nicht schrankenlos gelten<\/strong> und insbesondere bei organbezogenen Funktionen Grenzen finden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Beratungspraxis empfehlen wir daher, bei jeder geplanten Satzungs\u00e4nderung <strong>fr\u00fchzeitig zu analysieren<\/strong>, ob Sonderrechte betroffen sind. Ebenso sinnvoll ist es, bereits bei der Einf\u00fchrung von Sonderrechten klare Regelungen \u00fcber deren Umfang, Voraussetzungen und m\u00f6gliche Entziehungsgr\u00fcnde in die Satzung aufzunehmen. Dadurch lassen sich sp\u00e4tere Streitigkeiten vermeiden und eine rechtssichere Corporate Governance innerhalb der gemeinn\u00fctzigen Organisation gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=KG+Berlin+Beschluss+03.11.2025+22+W+33%2F25\" title=\"\">KG Berlin, Beschluss v. 03.11.2025, 22 W 33\/25<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sonderrechte einzelner Mitglieder genie\u00dfen im Vereinsrecht einen besonderen Schutz. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie uneingeschr\u00e4nkt oder unter allen Umst\u00e4nden fortbestehen. Dieser Schutz ist allerdings nicht grenzenlos. 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