{"id":23736,"date":"2026-07-21T15:42:27","date_gmt":"2026-07-21T13:42:27","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=23736"},"modified":"2026-07-22T10:01:48","modified_gmt":"2026-07-22T08:01:48","slug":"uebertragung-immobilien-bfh-neue-massstaebe-zinslose-ratenzahlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/uebertragung-immobilien-bfh-neue-massstaebe-zinslose-ratenzahlungen\/","title":{"rendered":"\u00dcbertragung von Immobilien:\u00a0 BFH setzt neue Ma\u00dfst\u00e4be zu zinslosen Ratenzahlungen"},"content":{"rendered":"\n<p>Die \u00dcbertragung von Immobilien im Familienkreis bspw. im Rahmen der Nachfolgeregelungen erfolgt h\u00e4ufig <strong>gegen Kaufpreisraten<\/strong>. Oftmals bewusst ohne Verzinsung, um dem Erwerber die Finanzierung zu erm\u00f6glichen. Steuerlich wurde diese Gestaltung bislang regelm\u00e4\u00dfig \u201ekorrigiert\u201c: Finanzverwaltung und Rechtsprechung gingen davon aus, dass in den Raten ein <strong>steuerpflichtiger Zinsanteil<\/strong> enthalten ist. Mit zwei aktuellen Urteilen vom 24.03.2026 stellt der BFH diese Praxis grundlegend in Frage und \u00e4ndert seine bisherige Rechtsprechung. Die Konsequenzen sind erheblich und aus Sicht der Steuerpflichtigen zu <strong>begr\u00fc\u00dfen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Der bisherige Ansatz: Fiktiver Zinsanteil nach dem Bewertungsgesetz<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Bislang folgte die Finanzverwaltung, gest\u00fctzt auf \u00e4ltere BFH-Rechtsprechung, einem schematischen Ansatz:<\/p>\n\n\n\n<p>Ratenzahlungen wurden wirtschaftlich in <strong>Tilgungs- und Zinsanteile aufgespalten<\/strong>. Grundlage war regelm\u00e4\u00dfig \u00a7 12 Abs. 3 BewG (Barwertberechnung mit 5,5 %) Der rechnerische Zinsanteil f\u00fchrte zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) bei den Ver\u00e4u\u00dferern. Dieser Ansatz galt selbst dann, wenn die Vertragsparteien ausdr\u00fccklich keine Verzinsung vereinbart hatten.<\/p>\n\n\n\n<p>Alternativ wurde vertreten, dass die zinslose Stundung zu einer <strong>Schenkung <\/strong>in H\u00f6he des Zinsvorteil f\u00fcr die Laufzeit der Stundung erfolgt und dadurch eine <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/vermoegen-stiftung-nachfolge\/erbschaftsteuer-schenkungsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"schenkungsteuerpflichtige \">schenkungsteuerpflichtige <\/a><\/strong>Schenkung zugunsten der Erwerber erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Keine Kapitaleink\u00fcnfte bei zinsloser Kaufpreisstundung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Mit den Urteilen BFH-Urteil-VIII-R-30-24 und BFH-Urteil-VIII-R-1-23 vollzieht der BFH nun eine klare Kehrtwende:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>1. Ma\u00dfgeblich ist die zivilrechtliche Vereinbarung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar: Entscheidend ist, was die Parteien <strong>tats\u00e4chlich <\/strong>vereinbart haben \u2013 nicht, was sich wirtschaftlich hineininterpretieren l\u00e4sst. Wird vereinbart, dass der Kaufpreis in Raten gezahlt wird und jede Rate vollst\u00e4ndig Tilgung ist (kein Zinsanteil), liegt grunds\u00e4tzlich <strong>keine <\/strong>entgeltliche Kapital\u00fcberlassung vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>2. Zinslose Stundung f\u00fchrt nicht zu Kapitaleink\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine zinslose Stundung des Kaufpreises f\u00fchrt laut BFH zwar zu einer <strong>Kapital\u00fcberlassung<\/strong>, aber ohne Entgelt \u2013 und damit ohne steuerpflichtige Kapitaleink\u00fcnfte. Selbst ein rechnerischer oder \u201egedachter\u201c Zinsanteil ist unerheblich: Auch ein nach \u00a7 12 Abs. 3 BewG ermittelter Zinsanteil ist kein steuerpflichtiges Entgelt f\u00fcr eine Kapital\u00fcberlassung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>3. Keine Aufteilung der Raten mehr<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Konsequenz: Jede Rate ist vollst\u00e4ndig eine Tilgung des Kaufpreises. Eine Aufspaltung in Zins- und Tilgungsanteil ist nicht vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das gilt sowohl f\u00fcr \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (laufende Ertr\u00e4ge) als auch f\u00fcr \u00a7 20 Abs. 2 EStG (Ver\u00e4u\u00dferungs-\/R\u00fcckzahlungsgewinne).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/vsn-insider.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese zweimonatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter VSN Insider \u2013 Verm\u00f6gen | Stiftung | Nachfolge.<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>4. \u00a7 12 Abs. 3 BewG ist kein \u201eSteuerbegr\u00fcndungsinstrument\u201c<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar, dass \u00a7 12 Abs. 3 BewG keine Steuerpflicht begr\u00fcnden kann, wenn kein Zins vereinbart ist. Dies bedeutet faktisch das <strong>Ende <\/strong>der bisher \u00fcblichen Finanzamts-Praxis, \u00fcber das Bewertungsrecht fiktive Kapitalertr\u00e4ge zu konstruieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>5. Keine Schenkung des Zinsvorteils bei reiner Stundung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH erkennt zwar eine Schenkung der Ver\u00e4u\u00dferer an die Erwerber, da die Ver\u00e4u\u00dferer den Zinsvorteil an die Erwerberin schenkweise zuwenden wollten. Er schloss eine Steuerbarkeit mit Schenkungsteuer aber gleichwohl aus und begr\u00fcndet dies damit, dass keine Verm\u00f6gensverschiebung von den Ver\u00e4u\u00dferern zu der Erwerberin erfolgt sei. Die Ver\u00e4u\u00dferer h\u00e4tten der Erwerberin keinen Geldbetrag aus Ihrem Verm\u00f6gen zinslos zur Verf\u00fcgung gestellt; stattdessen sei lediglich die Zahlung des Kaufpreises <strong>aufgeschoben <\/strong>worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierin liegt nach Ansicht des BFH auch der Unterschied zu einem zinsverbilligten Darlehen, bei dem dem Erwerber die Nutzungsm\u00f6glichkeit des Darlehens zugewendet w\u00fcrde (sehen Sie hierzu auch unseren Text <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/darlehen-familie-niedrige-zinsen-schenkungsteuer\/\" title=\"Darlehen in der Familie: Niedrige Zinsen k\u00f6nnen zu Schenkungsteuer f\u00fchren\">Darlehen in der Familie: Niedrige Zinsen k\u00f6nnen zu Schenkungsteuer f\u00fchren<\/a><\/strong>).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Vertragsinhalt ma\u00dfgeblich f\u00fcr Gestaltung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH betont zugleich: Die Vereinbarung muss steuerlich anerkennungsf\u00e4hig sein, kein Raum besteht f\u00fcr missbr\u00e4uchliche Gestaltungen (\u00a7 42 AO). Entscheidend bleibt der konkrete <strong>Vertragsinhalt<\/strong>. Ein Indiz f\u00fcr eine (verdeckte) Verzinsung kann etwa ein niedrigerer Kaufpreis bei Sofortzahlung (Vergleichsma\u00dfstab) sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall fehlten solche Anhaltspunkte: Die Gestaltung wurde gew\u00e4hlt, um eine Finanzierung des Kaufs des Grundst\u00fccks \u00fcberhaupt zu erm\u00f6glichen, <strong>nicht <\/strong>aus steuerlichen Gesichtspunkten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Neue erhebliche Gestaltungsspielr\u00e4ume<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidungen er\u00f6ffnen gerade im Familienverbund neue M\u00f6glichkeiten: Verk\u00e4ufer k\u00f6nnen dem Erwerber helfen, ohne selbst steuerpflichtige Kapitaleink\u00fcnfte zu generieren oder Schenkungsteuern auf ersparte Zinsen bezahlen zu m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading has-medium-font-size\"><strong>Vertragsgestaltung gewinnt an Bedeutung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Klare Regelung im Kaufvertrag, dass keine Verzinsung erfolgt und s\u00e4mtliche Raten Tilgung darstellen sind f\u00fcr eine solche Gestaltung essentiell. Insbesondere m\u00fcssen widerspr\u00fcchlicher Klauseln (z.B. versteckte Zinskomponenten oder Darlehensgew\u00e4hrung anstatt Stundung) vermieden werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat mit den Urteilen vom 24.03.2026 einen echten \u201eGamechanger\u201c geliefert:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Keine fiktiven Zinsen mehr bei zinsloser Ratenzahlung<\/li>\n\n\n\n<li>Vorrang der zivilrechtlichen Vereinbarung<\/li>\n\n\n\n<li>\u00a7 12 Abs. 3 BewG verliert steuerliche Sprengkraft im Privatbereich<\/li>\n\n\n\n<li>Keine Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung von Forderungen<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies erheblich <strong>mehr Rechtssicherheit<\/strong>, aber auch <strong>mehr Verantwortung<\/strong> in der Vertragsgestaltung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>WINHELLER ber\u00e4t zu allen Fragen der Nachfolgeplanung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Sie haben Fragen zu den Auswirkungen der neuen Rechtsprechung auf Ihre Nachfolgeplanung?<\/p>\n\n\n\n<p>Kommen Sie damit gerne jederzeit auf uns zu. Wir unterst\u00fctzen Sie zudem bei<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>der steueroptimierten<strong> \u00dcbertragung von Immobilien<\/strong> und <strong>Immobiliengesellschaften<\/strong>,<\/li>\n\n\n\n<li>der steueroptimierten <strong>Strukturierung <\/strong>Ihres <strong>Immobilienbestands <\/strong>und<\/li>\n\n\n\n<li>bei allen Fragen der <strong>Nachlassplanung<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Unsere Rechtsanw\u00e4lte und Steuerberater <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"\"><strong>beraten Sie gerne<\/strong><\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcbertragung von Immobilien im Familienkreis bspw. im Rahmen der Nachfolgeregelungen erfolgt h\u00e4ufig gegen Kaufpreisraten. Oftmals bewusst ohne Verzinsung, um dem Erwerber die Finanzierung zu erm\u00f6glichen. 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