{"id":23727,"date":"2026-07-06T12:35:03","date_gmt":"2026-07-06T10:35:03","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=23727"},"modified":"2026-07-07T15:05:36","modified_gmt":"2026-07-07T13:05:36","slug":"arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-ab-ersten-tag-plaene-bundesregierung-npos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-ab-ersten-tag-plaene-bundesregierung-npos\/","title":{"rendered":"Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag: Was die neuen Pl\u00e4ne der Bundesregierung f\u00fcr NPOs bedeuten"},"content":{"rendered":"\n<p>Das am 02.07.2026 vorgestellte \u201eProgramm f\u00fcr Aufschwung und Besch\u00e4ftigung\u201c der Bundesregierung sieht weitreichende \u00c4nderungen im Arbeitsrecht vor. Ein zentraler und hitzig diskutierter Punkt ist die geplante Einf\u00fchrung einer gesetzlichen <strong>Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung<\/strong> (AU) ab dem ersten Tag der Erkrankung. Zudem soll die beliebte telefonische Krankschreibung ersatzlos <strong>gestrichen<\/strong> werden. F\u00fcr <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/branchen\/nonprofit-organisationen.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"\">Non-Profit-Organisationen<\/a><\/strong> (NPOs), <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"\">Vereine<\/a><\/strong> und <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"\">Stiftungen<\/a><\/strong> bringt diese Reform akuten Handlungsbedarf bei der Vertragsgestaltung mit sich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Krankschreibung erst ab drittem Tag soll nicht mehr gelten<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Bislang gilt die gesetzliche Grundregel nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Hiernach m\u00fcssen Mitarbeiter eine \u00e4rztliche AU-Bescheinigung erst dann vorlegen, wenn die Arbeitsunf\u00e4higkeit l\u00e4nger als <strong>drei Kalendertage<\/strong> dauert \u2013 sprich am vierten Tag.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit den neuen Regelungen will die Bundesregierung dieses Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis umkehren. K\u00fcnftig soll die gesetzliche Standardregel lauten, dass bereits am ersten Tag einer Erkrankung eine \u00e4rztliche Bescheinigung vorliegen <strong>muss<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>AU-Pflicht birgt zus\u00e4tzliche Belastungen f\u00fcr NPOs und Arztpraxen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bundesregierung begr\u00fcndet den Schritt mit den historisch hohen Krankenst\u00e4nden und will damit <strong>unberechtigte Fehlzeiten<\/strong> (\u201eBettkantenentscheidungen\u201c) eind\u00e4mmen. Aus arbeitsrechtlicher und insbesondere aus Sicht des NPO-Sektors ist jedoch <strong>h\u00f6chst<\/strong> <strong>zweifelhaft<\/strong>, ob diese Regelung einen sinnvollen Mehrwert bringt oder gegebenenfalls sogar kontraproduktiv ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer mit einer Magendarmerkrankung, Erk\u00e4ltung oder Migr\u00e4ne nur einen oder zwei Tage Ruhe br\u00e4uchte, wird k\u00fcnftig gezwungen, sich bereits am ersten Tag in eine \u00fcberlaufene Arztpraxis zu schleppen. Ob hierdurch die ben\u00f6tigte Erholung f\u00fcr eine kurzfristige Genesung geschaffen wird, erscheint <strong>fraglich<\/strong>. Au\u00dferdem ist nicht zuletzt aufgrund der \u00dcberbelastung der Hausarztpraxen zu erwarten, dass der behandelnde Arzt oder die behandelnde \u00c4rztin eine Krankschreibung gleich f\u00fcr mehrere Tage ausstellt. Aus einem oder zwei potenziellen Fehltagen werden in der Praxis dann schnell drei bis f\u00fcnf Tage. Der <strong>Krankenstand<\/strong> k\u00f6nnte dadurch sogar <strong>steigen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinzukommt der hiermit einhergehende erh\u00f6hte <strong>administrative Aufwand<\/strong> f\u00fcr die gemeinn\u00fctzigen Organisationen durch den jeweils erforderlich werdenden Abruf der jeweiligen Krankschreibungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch ist nicht erkennbar, welchen echten Mehrwert die geplanten Regelungen <strong>f\u00fcr Arbeitgeber<\/strong> schaffen sollen, denn schon nach bisheriger Rechtslage (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG) hatten Arbeitgeber das uneingeschr\u00e4nkte Recht, eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag zu verlangen \u2013 und zwar ohne Angabe von Gr\u00fcnden. Wer als NPO diese strenge Regelung f\u00fcr notwendig erachtete, konnte sie schon immer per <strong>Arbeitsvertrag<\/strong>, <strong>Betriebsvereinbarung<\/strong> oder <strong>Weisung<\/strong> anordnen. Einer Gesetzes\u00e4nderung bedurfte es daf\u00fcr nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch steht die geplante \u00c4nderung in vielen NPOs in Widerspruch zu ihrer gelebten Vertrauenskultur. Die Neuregelung zwingt Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesetzlich ein <strong>Misstrauensprinzip<\/strong> auf, das dem <strong>partnerschaftlichen Miteinander<\/strong> in vielen sozialen und gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen <strong>widerspricht<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Warum NPOs ihre Arbeitsvertr\u00e4ge pr\u00fcfen und anpassen m\u00fcssen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Bundesregierung hat explizit klargestellt, dass Arbeitgeber durch Einzelvertr\u00e4ge oder Betriebsvereinbarungen von der neuen gesetzlichen Regelung abweichen d\u00fcrfen. NPOs k\u00f6nnen also freiwillig an der bisherigen, gro\u00dfz\u00fcgigeren 3-Tage-Regelung festhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier lauert jedoch eine <strong>gef\u00e4hrliche arbeitsvertragliche Falle<\/strong>, wenn Vertr\u00e4ge nicht angepasst werden. Enth\u00e4lt der bisherige Vertrag eine Verweisungsklausel, nach welcher in Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen, \u00e4ndern sich ab Inkrafttreten der geplanten Regelungen die bisherigen arbeitsvertraglichen Bestimmungen, so dass die Mitarbeiter automatisch ab dem ersten Tag der Arbeitsunf\u00e4higkeit eine \u00e4rztliche Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung vorzulegen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Sofern die gemeinn\u00fctzige Organisation dies k\u00fcnftig weiter wie bisher handhaben und ihren Mitarbeitern erm\u00f6glichen, weiterhin ohne Arztbesuch drei Tage im Bett zu bleiben, <strong>widerspricht<\/strong> die <strong>Realit\u00e4t<\/strong> dem <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/arbeitsvertragsgestaltung\/arbeitsvertraege-npos.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"\">Arbeitsvertrag<\/a><\/strong>. Dies kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit, unbeabsichtigten Abmahnrisiken oder Unmut in der Belegschaft f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Um dies zu vermeiden m\u00fcssen NPOs ihre Arbeitsvertr\u00e4ge (oder bestehende Dienstvereinbarungen) daher dringend pr\u00fcfen und rechtzeitig anpassen bzw. erg\u00e4nzen. Die Eingehung eines rechtlichen Nachteils ist hierdurch nicht zu erwarten, da per Direktionsrecht bzw. vorzugsweise durch entsprechende ausdr\u00fcckliche Regelung im Arbeitsvertrag die k\u00fcnftige \u00c4nderung auf eine Vorlage bereits ab dem ersten Arbeitstag im Einzelfall m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund d\u00fcrften sich auch keine besonderen Probleme f\u00fcr den <strong>umgekehrten Fall <\/strong>ergeben, dass bisher vertraglich eine Vorlage erst am zweiten, dritten oder vierten Tag vereinbart war, denn zumeist enthalten entsprechende Klauseln ohnehin einen Vorbehalt, dass der Arbeitgeber f\u00fcr die Zukunft von dieser Regelung abweichen und eine Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag verlangen darf. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>WINHELLER ber\u00e4t NPOs umfassend zu Arbeitsvertr\u00e4gen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die gesetzliche Versch\u00e4rfung ist ein politisches Symbol, das in der Praxis zu <strong>mehr B\u00fcrokratie<\/strong> und <strong>vollen Wartezimmern<\/strong> f\u00fchrt. NPOs sollten zeitnah analysieren, welche Kultur sie im Umgang mit Krankmeldungen k\u00fcnftig pflegen wollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir empfehlen daher bestehende Regelungen zu pr\u00fcfen und bereits jetzt zu \u00fcberlegen, wie in dieser Angelegenheit k\u00fcnftig verfahren werden soll, damit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung zeitnah eine Anpassung der Vertr\u00e4ge erfolgen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Als <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"\">Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arbeitsrecht<\/a> <\/strong>unterst\u00fctzen wir Sie gerne bei allen hierbei auftretenden Fragestellungen und der Vertragsgestaltung. Sprechen Sie uns hierzu jederzeit gerne an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das am 02.07.2026 vorgestellte \u201eProgramm f\u00fcr Aufschwung und Besch\u00e4ftigung\u201c der Bundesregierung sieht weitreichende \u00c4nderungen im Arbeitsrecht vor. 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