{"id":23661,"date":"2026-06-26T09:00:32","date_gmt":"2026-06-26T07:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=23661"},"modified":"2026-06-26T09:00:34","modified_gmt":"2026-06-26T07:00:34","slug":"handgeldzahlungen-profisport-signing-fees-sofort-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/handgeldzahlungen-profisport-signing-fees-sofort-abziehbar\/","title":{"rendered":"Handgeldzahlungen im Profisport: Wann sind Signing Fees sofort abziehbar?"},"content":{"rendered":"\n<p>Handgeldzahlungen geh\u00f6ren im Profifu\u00dfball zur g\u00e4ngigen Vertragspraxis. Spieler erhalten solche Zahlungen h\u00e4ufig daf\u00fcr, dass sie einen <strong>Arbeitsvertrag unterschreiben oder verl\u00e4ngern<\/strong>. Steuerlich ist damit eine zentrale Frage verbunden: Darf der Club die Zahlung <strong>sofort als Betriebsausgabe abziehen<\/strong> oder muss er sie \u00fcber die Vertragslaufzeit verteilen?<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Handgeld ist steuerlich nicht gleich Handgeld. Entscheidend ist, in welchem Zusammenhang die Zahlung erfolgt. Bei einem <strong>abl\u00f6sepflichtigen Transfer<\/strong> kann das Handgeld zu aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten geh\u00f6ren. Bei einem <strong>abl\u00f6sefreien Transfer<\/strong> oder einer Vertragsverl\u00e4ngerung spricht dagegen vieles f\u00fcr den sofortigen Betriebsausgabenabzug.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Handgeld f\u00fcr Abschluss oder der Verl\u00e4ngerung von Arbeitsvertr\u00e4gen<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Streitfall zahlte ein Fu\u00dfballclub mehreren Lizenzspielern sogenannte Handgelder. Die Zahlungen erfolgten anl\u00e4sslich des Abschlusses oder der Verl\u00e4ngerung von Arbeitsvertr\u00e4gen. Betroffen waren <strong>unterschiedliche Konstellationen<\/strong>: abl\u00f6sepflichtige Transfers, abl\u00f6sefreie Transfers und vorzeitige Vertragsverl\u00e4ngerungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vertr\u00e4ge sahen jeweils eine <strong>einmalige Sonderzahlung<\/strong> vor. Eine anteilige R\u00fcckzahlungspflicht bei vorzeitiger Beendigung oder \u00c4nderung des Arbeitsvertrages bestand nicht. Der Spieler durfte das Handgeld also grunds\u00e4tzlich behalten, selbst wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis sp\u00e4ter nicht \u00fcber die gesamte vorgesehene Laufzeit durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Club behandelte die Handgelder als <strong>sofort abziehbare Betriebsausgaben<\/strong>. Das Finanzamt wollte die Zahlungen dagegen \u00fcber aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf die Vertragslaufzeit verteilen. Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur\u00fcck. Dabei stellte er <strong>wichtige Leitlinien f\u00fcr die steuerbilanzielle Behandlung<\/strong> solcher Zahlungen auf.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Betriebsausgabe, Anschaffungskosten oder Rechnungsabgrenzung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Steuerlich kommen bei solchen Zahlungen drei Einordnungen in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Das Handgeld kann eine <strong>sofort abziehbare Betriebsausgabe<\/strong> sein. Dann mindert die Zahlung den Gewinn des Clubs unmittelbar im Jahr der Zahlung. Das ist der Fall, wenn die Zahlung betrieblich veranlasst ist, aber keinen l\u00e4ngerfristig zu aktivierenden Verm\u00f6genswert schafft.<\/li>\n\n\n\n<li>Das Handgeld kann zu den <strong>Anschaffungsnebenkosten eines immateriellen Wirtschaftsguts<\/strong> geh\u00f6ren. Im Profifu\u00dfball ist dieses Wirtschaftsgut die exklusive Nutzungsm\u00f6glichkeit an dem Spieler, also vereinfacht die Spielerlaubnis. Wird ein Spieler gegen Abl\u00f6se verpflichtet, muss die Abl\u00f6se nach der BFH-Rechtsprechung aktiviert und \u00fcber die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden. Gleiches kann f\u00fcr ein zus\u00e4tzlich gezahltes Handgeld gelten, wenn es dem Erwerb dieser Nutzungsm\u00f6glichkeit dient.<\/li>\n\n\n\n<li>Auch ein <strong>aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<\/strong> kommt in Betracht. Das w\u00e4re der Fall, wenn das Handgeld wirtschaftlich eine Vorauszahlung f\u00fcr eine Leistung in der Zukunft w\u00e4re, also etwa f\u00fcr die Bindung des Spielers w\u00e4hrend der gesamten Vertragslaufzeit. Dann m\u00fcsste der Aufwand periodengerecht \u00fcber die Laufzeit verteilt werden.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Handgeld: Die Transferstruktur entscheidet<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH differenziert konsequent nach der jeweiligen Transferkonstellation.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einem <strong>abl\u00f6sepflichtigen Transfer<\/strong> steht der Spieler noch bei einem anderen Club unter Vertrag. Der aufnehmende Club zahlt eine Transferentsch\u00e4digung, um den Spieler vor Ablauf seines bisherigen Vertrages verpflichten zu k\u00f6nnen. Wirtschaftlich erwirbt der neue Club damit die M\u00f6glichkeit, den Spieler exklusiv im eigenen Spielbetrieb einzusetzen. In dieser Konstellation kann auch ein Handgeld, das anl\u00e4sslich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gezahlt wird, zu den Anschaffungsnebenkosten der Spielerlaubnis geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Anschaulich wird dies etwa bei einem Wechsel eines Spielers vom 1. FC K\u00f6ln zu einem anderen Club, wenn der Spieler dort noch unter Vertrag steht und der neue Club eine Abl\u00f6se zahlt. Aus Sicht des aufnehmenden Clubs geht es dann nicht nur um die Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag. Es geht um den <strong>Erwerb der sportlichen Einsatzm\u00f6glichkeit<\/strong>. Ist das Handgeld Teil dieses Erwerbsvorgangs, liegt eine Aktivierung nahe.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders ist es bei einem <strong>abl\u00f6sefreien Transfer<\/strong>. Hier erwirbt der neue Club die Spielerlaubnis nicht entgeltlich von einem anderen Club. Das Handgeld wird zwar im Zusammenhang mit dem Wechsel gezahlt, betrifft aber nicht den entgeltlichen Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts. Es f\u00e4llt nur anl\u00e4sslich des Vertragsschlusses an. In dieser Konstellation scheidet eine Aktivierung als Anschaffungskosten regelm\u00e4\u00dfig aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Entsprechendes gilt bei einer <strong>Vertragsverl\u00e4ngerung<\/strong>. Der Spieler bleibt bei seinem bisherigen Club. Es findet kein Erwerb durch einen anderen Club statt. Der Club zahlt das Handgeld vielmehr, um den Spieler zur Verl\u00e4ngerung seines Arbeitsvertrages zu bewegen. Auch hier fehlt es grunds\u00e4tzlich an einem entgeltlichen Erwerb eines neuen Wirtschaftsguts.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine automatische Rechnungsabgrenzung<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BFH zum <strong>aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<\/strong>. Das Finanzamt hatte argumentiert, das Handgeld sei wirtschaftlich Gegenleistung f\u00fcr die Bindung des Spielers \u00fcber die gesamte Vertragslaufzeit. Deshalb m\u00fcsse der <strong>Aufwand zeitanteilig verteilt<\/strong> werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem folgt der BFH nicht pauschal. Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten setzt voraus, dass eine Zahlung Aufwand f\u00fcr eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellt. Es muss also eine <strong>zeitraumbezogene Gegenleistung<\/strong> geben.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Daran fehlt es nach dem BFH regelm\u00e4\u00dfig, wenn das Handgeld nur f\u00fcr den Abschluss des Arbeitsvertrages gezahlt wird und bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung des Arbeitsvertrages <strong>keine zumindest anteilige R\u00fcckzahlungspflicht<\/strong> besteht. Wenn der Spieler das Handgeld unabh\u00e4ngig von der sp\u00e4teren Vertragsdurchf\u00fchrung behalten darf, spricht dies gegen eine laufzeitbezogene Gegenleistung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Vertragsgestaltung ist damit entscheidend<\/strong>. Wer eine Zahlung ausdr\u00fccklich nur an die Unterzeichnung kn\u00fcpft und keine R\u00fcckzahlung bei vorzeitiger Beendigung vorsieht, schafft ein starkes Argument gegen eine Rechnungsabgrenzung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praktische Konsequenzen f\u00fcr Vereine und Unternehmen<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Fu\u00dfballclubs bedeutet das Urteil: Handgeldzahlungen m\u00fcssen einzeln gepr\u00fcft werden. Eine einheitliche Behandlung aller Signing Fees ist <strong>steuerlich riskant<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei abl\u00f6sepflichtigen Transfers ist <strong>sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen<\/strong>, ob das Handgeld Teil des Erwerbsvorgangs ist. Dann kommt eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten der Spielerlaubnis in Betracht. Der Aufwand wird nicht sofort abgezogen, sondern \u00fcber die Vertragslaufzeit abgeschrieben.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei abl\u00f6sefreien Transfers und Vertragsverl\u00e4ngerungen spricht dagegen vieles f\u00fcr den sofortigen Betriebsausgabenabzug, wenn das Handgeld tats\u00e4chlich nur f\u00fcr die Vertragsunterzeichnung gezahlt wird und keine R\u00fcckzahlungspflicht besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist \u00fcber den Profifu\u00dfball hinaus relevant. Es zeigt exemplarisch, wie stark die steuerliche Behandlung einer Zahlung von ihrem wirtschaftlichen Zweck abh\u00e4ngt. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die <strong>Funktion der Zahlung<\/strong>. Unternehmen sollten daher klar dokumentieren, ob eine Zahlung f\u00fcr den Erwerb eines Verm\u00f6genswerts, f\u00fcr eine laufende Leistung oder lediglich f\u00fcr einen einmaligen Vertragsschluss erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umfassende Beratung zu Sonderzahlungen f\u00fcr NPOs<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH schafft Klarheit, aber <strong>keine Pauschall\u00f6sung<\/strong>. Handgeldzahlungen im Profisport sind steuerlich differenziert zu behandeln. Bei abl\u00f6sepflichtigen Transfers kann eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten geboten sein. Bei abl\u00f6sefreien Transfers und Vertragsverl\u00e4ngerungen kommt dagegen regelm\u00e4\u00dfig der sofortige Betriebsausgabenabzug in Betracht, sofern keine laufzeitbezogene Gegenleistung vereinbart ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Unser Praxistipp:<\/strong> Vertragsklauseln zu Signing Fees, Sonderzahlungen und Pr\u00e4mien sollten steuerlich mitgedacht werden. Entscheidend sind Zahlungszweck, R\u00fcckzahlungspflichten und der Zusammenhang mit einem m\u00f6glichen Erwerbsvorgang. Wer hier <strong>sauber gestaltet und dokumentiert<\/strong>, vermeidet sp\u00e4tere Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung.<\/p>\n\n\n\n<p>Haben Sie gepr\u00fcft, ob Ihre Sonderzahlungen sofort abzugsf\u00e4hig sind oder aktiviert werden m\u00fcssen? Sind Zahlungszweck und R\u00fcckzahlungspflichten eindeutig geregelt? Unser Steuer- und NPO-Team unterst\u00fctzt Sie gerne bei der <strong>rechtssicheren Gestaltung<\/strong> und <strong>steuerlichen Einordnung<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+Urteil++03.03.2026+IX+R+33%2F23\" title=\"\">BFH, Urteil v. 03.03.2026, IX R 33\/23<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Handgeldzahlungen geh\u00f6ren im Profifu\u00dfball zur g\u00e4ngigen Vertragspraxis. 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