{"id":23570,"date":"2026-05-28T09:04:16","date_gmt":"2026-05-28T07:04:16","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=23570"},"modified":"2026-05-28T09:04:18","modified_gmt":"2026-05-28T07:04:18","slug":"ehrenamt-sozialversicherung-abgrenzung-aufwandsentschaedigung-verguetung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/ehrenamt-sozialversicherung-abgrenzung-aufwandsentschaedigung-verguetung\/","title":{"rendered":"Ehrenamt und Sozialversicherungspflicht: Abgrenzung von Aufwandsentsch\u00e4digung und Verg\u00fctung"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Abgrenzung zwischen <strong>ehrenamtlicher T\u00e4tigkeit<\/strong> und <strong>sozialversicherungspflichtiger Besch\u00e4ftigung<\/strong> gewinnt im Nonprofit-Sektor zunehmend an Bedeutung. Insbesondere bei hoch professionalisierten Verbandsstrukturen geraten Leitungsorgane verst\u00e4rkt in den Fokus der <strong>Statusfeststellung<\/strong>. Das Urteil des LSG Berlin Brandenburg vom 09.10.2025 liefert hierzu eine weitere wichtige Entscheidung, welche die bisherige Rechtsprechung best\u00e4tigt und eine erh\u00f6hte Relevanz f\u00fcr die Praxis der Verbandsorganisation und -beratung entfaltet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sozialversicherungspflicht bei pauschaler Aufwandsentsch\u00e4digung<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem im Oktober 2025 entschiedenen Verfahren lag die T\u00e4tigkeit des <strong>Pr\u00e4sidenten eines gro\u00dfen Berufsverbands<\/strong> zugrunde. Der Kl\u00e4ger leitete den Verband \u00fcber mehrere Jahre, f\u00fchrte die laufenden Gesch\u00e4fte, traf Eilentscheidungen und vertrat den Verband nach au\u00dfen. Eine <strong>vertragliche Grundlage bestand nicht<\/strong>; die T\u00e4tigkeit beruhte auf der Wahl durch die Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr seine T\u00e4tigkeit erhielt der Kl\u00e4ger eine monatliche <em>\u201eAufwandsentsch\u00e4digung\u201c<\/em> in H\u00f6he von <strong>7.500 Euro<\/strong> zzgl. Umsatzsteuer. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte die Deutsche Rentenversicherung eine <strong>sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung<\/strong> fest. Die hiergegen gerichtete Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht Berlin als auch im Berufungsverfahren erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-background\" style=\"background-color:#c8cdd7\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/scheinselbststaendigkeit\/sozialversicherung-gmbh-geschaeftsfuehrer.html\" title=\"\"><strong>Lesen Sie hier mehr zur Sozialversicherungspflicht f\u00fcr gGmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kriterien f\u00fcr abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das LSG best\u00e4tigte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als <strong>abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung<\/strong>. Entscheidend war, dass die T\u00e4tigkeit des Pr\u00e4sidenten \u00fcber reine Repr\u00e4sentationsaufgaben hinausging und wesentliche Verwaltungs- und Leitungsfunktionen umfasste.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders hervorgehoben wurden folgende Aspekte:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Eingliederung und funktionale Einbindung<\/strong><br>Der Pr\u00e4sident war in die organisatorischen Abl\u00e4ufe des Verbands eingebunden und \u00fcbte eine funktionsgerechte Teilhabe am Arbeitsprozess aus. Eine vollst\u00e4ndige Integration in s\u00e4mtliche Organisationsbereiche ist hierf\u00fcr nicht erforderlich.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Weisungsgebundenheit im weiteren Sinne<\/strong><br>Auch wenn operative Weisungen nicht im klassischen arbeitsrechtlichen Sinne erteilt wurden, gen\u00fcgt die Einbindung in die Verbandsstruktur und die Weisungsgebundenheit an Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Fehlendes Unternehmerrisiko<\/strong><br>Der Kl\u00e4ger trug kein eigenes wirtschaftliches Risiko. Die Verg\u00fctung erfolgte unabh\u00e4ngig vom wirtschaftlichen Erfolg.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Verg\u00fctungsh\u00f6he<\/strong><br>Die monatliche Zahlung wurde nicht als blo\u00dfe Aufwandsentsch\u00e4digung, sondern als verdeckte Entlohnung gewertet.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann Vereinsarbeit sozialversicherungspflichtig wird<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht stellte zudem klar, dass selbst eine leitende Stellung und die Befugnis, eigenst\u00e4ndig Entscheidungen zu treffen, einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung nicht entgegenstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das LSG verneinte ausdr\u00fccklich das Vorliegen einer sozialversicherungsfreien ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit. Ma\u00dfgeblich war eine <strong>objektive Betrachtung der T\u00e4tigkeit<\/strong> als erwerbsorientiert.<\/p>\n\n\n\n<p>In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts differenziert das Gericht zwischen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>rein <strong>ideell gepr\u00e4gten Repr\u00e4sentationst\u00e4tigkeiten<\/strong> und<\/li>\n\n\n\n<li>allgemein zug\u00e4nglichen <strong>Verwaltungs- und Leitungsaufgaben<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Werden \u2013 wie im Streitfall \u2013 beide T\u00e4tigkeitsbereiche <strong>kombiniert<\/strong> und erfolgt zugleich eine \u00fcber den tats\u00e4chlichen Aufwand hinausgehende Verg\u00fctung, spricht dies aus Sicht des LSG f\u00fcr eine <strong>abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? 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Danach liegt eine Besch\u00e4ftigung vor, wenn eine <strong>nichtselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit<\/strong> gegeben ist, die insbesondere durch <strong>Weisungsgebundenheit<\/strong> und <strong>Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation<\/strong> gepr\u00e4gt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Rechtsprechung stellt dabei auf eine <strong>Gesamtabw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde<\/strong> ab. Ma\u00dfgeblich sind insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>das Bestehen eines Unternehmerrisikos,<\/li>\n\n\n\n<li>die Art der Verg\u00fctung,<\/li>\n\n\n\n<li>sowie der Grad der organisatorischen Einbindung.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Diese Kriterien gelten unabh\u00e4ngig davon, ob die T\u00e4tigkeit auf vertraglicher Grundlage oder \u2013 wie hier \u2013 auf einem <strong>Wahlamt<\/strong> beruht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">H\u00f6he der Aufwandsentsch\u00e4digung als entscheidendes Kriterium<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der Entscheidung vom 14.01.2026 war die Kl\u00e4gerin allerdings <strong>nicht durchg\u00e4ngig in der gleichen H\u00f6he \u201everg\u00fctet\u201c<\/strong> worden. Die pauschale Aufwandsentsch\u00e4digung hatte zun\u00e4chst 1.500 Euro monatlich betragen und war nur f\u00fcr die Zeit, in der die Kl\u00e4gerin auch das Amt der Schatzmeisterin innehatte, auf 4.000 Euro monatlich erh\u00f6ht worden. Die Schlussfolgerung, dass die 1.500 Euro monatlich sich noch im Rahmen einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr tats\u00e4chlich entstandenen Aufwand bewegten, zog das Gericht aus dem Rechtsgedanken des \u00a7 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und richtete sich nach dem f\u00fcr die ehrenamtlich T\u00e4tigen der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungstr\u00e4ger geltenden <strong>H\u00f6chststundensatz<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Sofern der Stundensatz unterschritten wurde, bestand Sozialversicherungsfreiheit. Wurde dieser \u00fcberschritten, wurde diese verneint. Da es bislang noch an h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung zur Anwendbarkeit solcher Rechtsgrunds\u00e4tze gibt, wurde die Revision ans BSG zugelassen. Dies l\u00e4sst erwarten, dass die <strong>ma\u00dfgeblichen Abgrenzungskriterien<\/strong> k\u00fcnftig weiter konturiert werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wenn Ehrenamt zur Besch\u00e4ftigung wird: Risiken f\u00fcr Verb\u00e4nde und NPOs<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung f\u00fcgt sich in eine restriktivere Linie der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ein. Bereits zuvor hatten sowohl das LSG Berlin Brandenburg als auch das BSG betont, dass <strong>hohe Zahlungen<\/strong> und eine <strong>arbeitsteilige Organisation<\/strong> gegen eine ehrenamtliche T\u00e4tigkeit sprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des LSG Berlin Brandenburg markiert einen weiteren Schritt hin zu einer restriktiven Handhabung des Ehrenamtsbegriffs im Sozialversicherungsrecht. <strong>Leitungsfunktionen<\/strong> in professionell organisierten Verb\u00e4nden werden <strong>zunehmend als abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung qualifiziert<\/strong>, insbesondere bei substanzieller Verg\u00fctung.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Beratungspraxis ergeben sich daraus insbesondere folgende Konsequenzen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Begrenzte Steuerungsm\u00f6glichkeiten \u00fcber die Satzung<\/strong><br>Die formale Ausgestaltung der Organstellung vermag die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nur eingeschr\u00e4nkt zu beeinflussen.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Zentrale Bedeutung der Verg\u00fctung<\/strong><br>Der ma\u00dfgebliche Gestaltungsspielraum liegt in der H\u00f6he und Ausgestaltung der Aufwandsentsch\u00e4digung. Diese sollte sich eng am tats\u00e4chlichen Aufwand orientieren.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Erh\u00f6hte Pr\u00fcfungsanforderungen<\/strong><br>Verb\u00e4nde m\u00fcssen ihre Leitungsstrukturen und Verg\u00fctungsmodelle kritisch \u00fcberpr\u00fcfen, um unerw\u00fcnschte sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Nicht die formale Einordnung als Ehrenamt, sondern die <strong>tats\u00e4chliche Ausgestaltung<\/strong> der T\u00e4tigkeit entscheidet \u00fcber die Sozialversicherungspflicht. Entscheidend ist letztlich die \u00f6konomische Realit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p>Pr\u00fcfen Sie jetzt, ob Ihre Leitungs- und Verg\u00fctungsstrukturen in der NPO sozialversicherungsrechtlich korrekt ausgestaltet sind! Wir unterst\u00fctzen Sie bei der <strong>rechtssicheren Gestaltung<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>LSG Berlin-Brandenburg, Urteile v. <a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=LSG+Berlin-Brandenburg+Urteil+09.10.2025+L+14+BA+39%2F24\" title=\"\">09.10.2025, L 14 BA 39\/24<\/a> und v. <a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=LSG+Berlin-Brandenburg+Urteil+14.01.2026+L+9+BA+38%2F24\" title=\"\">14.01.2026, L 9 BA 38\/24<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Abgrenzung zwischen ehrenamtlicher T\u00e4tigkeit und sozialversicherungspflichtiger Besch\u00e4ftigung gewinnt im Nonprofit-Sektor zunehmend an Bedeutung. Insbesondere bei hoch professionalisierten Verbandsstrukturen geraten Leitungsorgane verst\u00e4rkt in den Fokus der Statusfeststellung. 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