{"id":23533,"date":"2026-05-21T09:01:32","date_gmt":"2026-05-21T07:01:32","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=23533"},"modified":"2026-05-21T09:01:34","modified_gmt":"2026-05-21T07:01:34","slug":"besteuerung-auslaendische-familienstiftungen-reform-astg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/besteuerung-auslaendische-familienstiftungen-reform-astg\/","title":{"rendered":"Ausl\u00e4ndische Familienstiftungen und Trusts im Fokus: Reform des \u00a7\u202f15 AStG"},"content":{"rendered":"\n<p>Ausl\u00e4ndische Familienstiftungen und Trusts sind ein etabliertes Instrument der internationalen <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/vermoegen-stiftung-nachfolge.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Verm\u00f6gens- und Nachfolgeplanung\">Verm\u00f6gens- und Nachfolgeplanung<\/a><\/strong>. F\u00fcr in Deutschland ans\u00e4ssige Stifter oder Beg\u00fcnstigte bergen sie jedoch seit jeher ein besonderes steuerliches Risiko: die<strong> Zurechnungsbesteuerung<\/strong> nach \u00a7\u00a015 Au\u00dfensteuergesetz (AStG). Diese rechnet unter gewissen Voraussetzungen die Eink\u00fcnfte der ausl\u00e4ndischen Stiftung den in Deutschland ans\u00e4ssigen Beg\u00fcnstigten und Stiftern zu. Man spricht insoweit auch von \u201edry Income\u201c, weil <strong>Einkommensteuer <\/strong>anf\u00e4llt, obwohl dem Betroffenen \u00fcberhaupt kein Geld, beispielweise in Form von Aussch\u00fcttungen, zuflie\u00dft. Unter anderem deshalb ist \u00a7\u00a015 AStG in der Praxis besonders streitanf\u00e4llig und regelm\u00e4\u00dfig Gegenstand von Au\u00dfenpr\u00fcfungen und Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Reform soll nun Klarheit schaffen. Das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ver\u00f6ffentlichte am 18.11.2025 einen Entwurf zur grundlegenden Neufassung des \u00a7\u00a015 AStG, der unter dem Aktenzeichen IV B 5 &#8211; S 1361\/00010\/001\/047 ver\u00f6ffentlicht wurde und in den letzten Wochen intensiv diskutiert wurde. Die Reform gilt als <strong>sehr wahrscheinlich <\/strong>und wird bereits heute in der Beratungspraxis ber\u00fccksichtigt. Mit dem Reformvorhaben will das BMF \u00a7\u00a015 AStG systematisch an die <strong>Hinzurechnungsbesteuerung <\/strong>der \u00a7\u00a7\u00a07\u00a0ff. AStG angleichen. Ziel ist eine einheitlichere, rechtssicherere und unionsrechtskonforme <strong>Besteuerung ausl\u00e4ndischer Verm\u00f6gensstrukturen<\/strong>. Das Grundprinzip der Zurechnungsbesteuerung soll zwar erhalten bleiben, die <strong>Voraussetzungen und Rechtsfolgen<\/strong> werden jedoch neu justiert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Neue Voraussetzungen und Umfang der Zurechnungsbesteuerung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Einf\u00fchrung einer Niedrigsteuergrenze von 15\u202f%<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>K\u00fcnftig sollen Eink\u00fcnfte einer ausl\u00e4ndischen Familienstiftung nur noch dann dem in Deutschland ans\u00e4ssigen Beg\u00fcnstigten zugerechnet werden, wenn sie im Ausland mit weniger als 15\u00a0% besteuert werden. Damit wird erstmals eine <strong>klare quantitative Schwelle<\/strong> eingef\u00fchrt. F\u00fcr viele Strukturen kann dies eine Entlastung bedeuten. Gleichzeitig r\u00fcckt die tats\u00e4chliche effektive Steuerbelastung auf Stiftungsebene st\u00e4rker in den Fokus und muss belastbar dokumentiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Erweiterung des betroffenen Personenkreises<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Begriff der ausl\u00e4ndischen Familienstiftung soll ausgeweitet werden. K\u00fcnftig sollen nicht mehr nur klassische Familienangeh\u00f6rige betroffen sein, sondern <strong>auch nahestehende Personen<\/strong> sowie <strong>mittelbare Bezugs- oder Anfallsberechtigte<\/strong>. Dies kann dazu f\u00fchren, dass Personen steuerlich erfasst werden, die bislang nicht als Beg\u00fcnstigte wahrgenommen wurden. Gerade bei diskretion\u00e4ren Strukturen erh\u00f6ht sich damit der <strong>Pr\u00fcfungsbedarf <\/strong>erheblich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Neuer Entlastungsnachweis \u2013 auch f\u00fcr Drittstaaten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der bisherige Entlastungsnachweis nach \u00a7 15 Abs. 6 AStG, der vor allem auf die rechtliche und tats\u00e4chliche Entziehung der Verf\u00fcgungsmacht abstellte, soll durch das unionsrechtliche Kriterium der \u201ek\u00fcnstlichen Gestaltung\u201c ersetzt werden. Eine n\u00e4here Beschreibung, wann eine solche k\u00fcnstliche Gestaltung anzunehmen ist, liefert der Gesetzesentwurf jedoch nicht. F\u00fcr die Praxis bedeutet dies vermutlich, dass diese Formulierung k\u00fcnftig erheblichen Auslegungsspielraum er\u00f6ffnet und wohl erst nach und nach durch die Rechtsprechung konkretisiert werden wird. Damit d\u00fcrften viele Jahre der <strong>Rechtsunsicherheit <\/strong>vor uns liegen, in der verl\u00e4ssliche steuerliche Gestaltungen erschwert werden.\u00a0\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders praxisrelevant: Der Entlastungsnachweis soll nicht mehr auf EU\/EWRStiftungen und Trusts beschr\u00e4nkt werden, sondern <strong>auch f\u00fcr Drittstaaten<\/strong> (z.\u00a0B. Schweiz) er\u00f6ffnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Wegfall der Unternehmerstiftung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die bisherige Sonderregelung f\u00fcr sogenannte Unternehmerstiftungen soll ersatzlos entfallen. Damit unterliegen auch <strong>unternehmerisch gepr\u00e4gte ausl\u00e4ndische Stiftungsstrukturen <\/strong>k\u00fcnftig uneingeschr\u00e4nkt der Zurechnungsbesteuerung nach \u00a7\u202f15 AStG. F\u00fcr Unternehmerfamilien mit internationalen Stiftungs\u2011 oder Holdingstrukturen besteht daher akuter Anpassungsbedarf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Klarstellung zur Behandlung mehrstufiger Strukturen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In mehrstufigen Strukturen, in denen der ausl\u00e4ndischen Familienstiftung weitere Gesellschaften oder Stiftungen nachgelagert sind, soll das bisherige System der mehrstufigen Zurechnung grunds\u00e4tzlich beibehalten, aber punktuell angepasst werden (\u00a7\u00a015 Abs.\u00a06 AStG-E). Insbesondere sollen die Eink\u00fcnfte nachgeschalteter Einheiten der Familienstiftung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung <strong>unabh\u00e4ngig von einem Entlastungsnachweis <\/strong>zugerechnet werden. Damit w\u00fcrden auch diese auf Ebene der Familienstiftung zu den zuzurechnenden Eink\u00fcnften z\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Auswirkungen auf internationale Stiftungs- und Trust-Strukturen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die geplante Reform des \u00a7\u202f15 AStG markiert einen <strong>Paradigmenwechsel in der Besteuerung <\/strong>ausl\u00e4ndischer Familienstiftungen und Trusts. Sie bietet Chancen zur Entsch\u00e4rfung \u00fcberzogener Besteuerung, erh\u00f6ht aber zugleich die <strong>Anforderungen an Struktur, Dokumentation und steuerliche Begleitung<\/strong>. F\u00fcr verm\u00f6gende Familien und Unternehmer mit internationalen Stiftungs\u2011 oder Trust\u2011Strukturen gilt daher mehr denn je: Gestaltung ja \u2013 aber nur mit klarer steuerlicher Substanz und vorausschauender Planung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>WINHELLER unterst\u00fctzt rechtssicher<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Unser <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Team aus Rechtsanw\u00e4lten und Steuerberatern\">Team aus Rechtsanw\u00e4lten und Steuerberatern<\/a><\/strong> unterst\u00fctzt Sie gern bei Ihren Fragen und Anliegen rund um internationales Steuerrecht, Familienstiftungen und Trusts. <strong>Melden Sie sich<\/strong> gerne und wir beraten Sie zu Ihrer individuellen Situation.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausl\u00e4ndische Familienstiftungen und Trusts sind ein etabliertes Instrument der internationalen Verm\u00f6gens- und Nachfolgeplanung. 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