{"id":23450,"date":"2026-05-05T11:28:07","date_gmt":"2026-05-05T09:28:07","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=23450"},"modified":"2026-05-05T11:28:09","modified_gmt":"2026-05-05T09:28:09","slug":"neue-selbststandigkeit-verein-stiftung-ggmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/neue-selbststandigkeit-verein-stiftung-ggmbh\/","title":{"rendered":"Neue Selbstst\u00e4ndigkeit: Auswirkungen auf Vereine, Stiftungen und gGmbHs"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/scheinselbststaendigkeit.html\" title=\"Scheinselbstst\u00e4ndigkeit\">Scheinselbstst\u00e4ndigkeit<\/a><\/strong> ist f\u00fcr Non\u2011Profit\u2011Organisationen l\u00e4ngst kein Randthema mehr. Viele Vereine, Stiftungen und gGmbHs arbeiten mit Honorarkr\u00e4ften und freien Mitarbeitenden und tragen dabei ein erhebliches sozialversicherungsrechtliches Risiko. Kommt es in einer <strong>Betriebspr\u00fcfung<\/strong> zur Einstufung als Besch\u00e4ftigung, drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen f\u00fcr mehrere Jahre, gegebenenfalls zuz\u00fcglich <strong>S\u00e4umniszuschl\u00e4gen <\/strong>und strafrechtlichen Risiken. Vor diesem Hintergrund lohnt ein Blick auf den aktuellen <strong>Referentenentwurf <\/strong>des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales (BMAS) zur \u201e<strong>Neuen Selbstst\u00e4ndigkeit<\/strong>\u201c im Sozialversicherungsrecht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Erleichterte Statusbestimmung<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Referentenentwurf sieht eine <strong>zus\u00e4tzliche Form der sozialversicherungsrechtlichen Selbstst\u00e4ndigkeit<\/strong> vor \u2013 die \u201eNeue Selbstst\u00e4ndigkeit\u201c. Sie soll neben die bisherige Selbstst\u00e4ndigkeit treten und die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/scheinselbststaendigkeit\/statusfeststellungsverfahren.html\" title=\"Statusbestimmung\">Statusbestimmung<\/a><\/strong> erleichtern, ohne die arbeitsrechtliche Einordnung zu ver\u00e4ndern. Mit anderen Worten: Der Entwurf regelt ausschlie\u00dflich, ob Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zu zahlen sind; die Frage, ob jemand arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer K\u00fcndigungsschutz, Urlaubsanspr\u00fcche oder andere Arbeitnehmerrechte hat, bleibt davon vollst\u00e4ndig <strong>unber\u00fchrt<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Pflichtbeitr\u00e4ge in die gesetzliche Rentenversicherung<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Kernidee der \u201eNeuen Selbstst\u00e4ndigkeit\u201c liegt darin, die Einstufung der sozialversicherungsrechtlich selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit an bestimmte, im Gesetz definierte <strong>Voraussetzungen <\/strong>zu kn\u00fcpfen. Dann wird die Frage, ob eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vorliegt oder ein Weisungsrecht ausge\u00fcbt wird, f\u00fcr die sozialversicherungsrechtliche Einstufung ausnahmsweise <strong>ausgeblendet<\/strong>. Im Gegenzug ist die \u201eNeue Selbstst\u00e4ndigkeit\u201c mit einer <strong>Pflichtversicherung <\/strong>in der gesetzlichen <strong>Rentenversicherung<\/strong> verbunden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Voraussetzungen f\u00fcr \u201eNeue Selbstst\u00e4ndigkeit\u201c<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Referentenentwurf sieht vier Voraussetzungen f\u00fcr die \u201eNeue Selbstst\u00e4ndigkeit\u201c vor, die k\u00fcnftig in \u00a7 7 Abs. 5 SGB IV normiert sein sollen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>\u00dcbereinstimmender <strong>Parteiwille <\/strong>\u00fcber eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Unternehmerische T\u00e4tigkeit<\/strong> mit zwingendem Recht zur Vertretung.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Vorbesch\u00e4ftigungsverbot <\/strong>\u2013 keine T\u00e4tigkeit eines Auftragnehmers, der in den letzten sechs Monaten noch als Arbeitnehmer bei derselben Organisation besch\u00e4ftigt war.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Meldung der T\u00e4tigkeit<\/strong> innerhalb von sechs Wochen bei der Sozialversicherung durch den Auftraggeber.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Unterschied Selbstst\u00e4ndigkeit vs. Neue Selbstst\u00e4ndigkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Selbstst\u00e4ndigkeit liegt darin, dass die \u201eNeue Selbstst\u00e4ndigkeit\u201c nicht mehr auf einer <strong>Gesamtabw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde <\/strong>(z.B. Weisungsgebundenheit, Eingliederung, unternehmerisches Risiko) beruht, sondern an einen fest definierten gesetzlichen <strong>Kriterienkatalog<\/strong> ankn\u00fcpft. Das schafft <strong>Vorhersehbarkeit<\/strong>, l\u00e4sst aber weniger Spielraum im Einzelfall. Hinzu kommen zwei neue Pflichten: Die neue Selbstst\u00e4ndigkeit ist stets mit einer Rentenversicherungspflicht verbunden, und der Auftraggeber \u00fcbernimmt \u2013 anders als bisher \u2013 eine arbeitgeber\u00e4hnliche Rolle bei Meldung und Beitragsabf\u00fchrung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Neue Selbstst\u00e4ndigkeit in Verein, Stiftung und Co.<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Non\u2011Profit\u2011Organisationen bringt die neue Selbstst\u00e4ndigkeit Licht und Schatten.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf der <strong>positiven Seite<\/strong> steht eine\u00a0gr\u00f6\u00dfere <strong>Rechtssicherheit<\/strong>, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen sauber erf\u00fcllt sind. Wer die Kriterien der neuen Selbstst\u00e4ndigkeit im Vertrag klar definiert, sie im laufenden Einsatz wirklich lebt und fristgerecht meldet, kann das <strong>Risiko <\/strong>einer nachtr\u00e4glichen Einstufung als Besch\u00e4ftigung deutlich <strong>reduzieren<\/strong>. Das bedeutet weniger Angst vor hohen Nachforderungen und eine verl\u00e4sslichere Planbarkeit, gerade bei lang laufenden Engagements von Honorarkr\u00e4ften.<\/p>\n\n\n\n<p>Demgegen\u00fcber stehen aber auch sp\u00fcrbare\u00a0<strong>Belastungen<\/strong>. NPOs m\u00fcssten f\u00fcr neue Selbstst\u00e4ndige k\u00fcnftig ein <strong>arbeitgeber\u00e4hnliches Verfahren<\/strong> aufsetzen: Anmeldung, Abmeldung, laufende Meldungen zur Verg\u00fctung und Abf\u00fchrung der Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge. Das erzeugt b\u00fcrokratischen Aufwand und verlangt abgestimmte Prozesse zwischen Personalabteilung, Fachbereich und Buchhaltung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Vertr\u00e4ge f\u00fcr Honorarkr\u00e4fte werden wichtiger<\/h3>\n\n\n\n<p>Zudem verlangt auch dieses Modell eine sorgsame\u00a0<strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/scheinselbststaendigkeit\/honorarvertrag.html\" title=\"Vertragsgestaltung\">Vertragsgestaltung<\/a><\/strong>. F\u00fcr Honorarkr\u00e4fte m\u00fcssen <\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Statusklauseln, <\/li>\n\n\n\n<li>Vertretungsrecht, <\/li>\n\n\n\n<li>unternehmerische Merkmale und <\/li>\n\n\n\n<li>Dokumentationspflichten <\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>klar geregelt werden. In der Praxis bedeutet dies eine \u00dcberarbeitung aller g\u00e4ngigen Honorarvertragsmuster. Schlie\u00dflich sind NPOs gefordert, die\u00a0<strong>Voraussetzungen dauerhaft im Blick<\/strong>\u00a0zu behalten; die \u201eNeue Selbstst\u00e4ndigkeit\u201c greift nur, solange die Voraussetzungen auch erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr freie Mitarbeitende und Honorarkr\u00e4fte bietet die neue Selbstst\u00e4ndigkeit auf der einen Seite mehr <strong>Statusklarheit<\/strong>. Wer die gesetzlichen Kriterien erf\u00fcllt und entsprechend gemeldet wird, muss weniger f\u00fcrchten, nach Jahren pl\u00f6tzlich als Arbeitnehmer eingestuft zu werden. Zugleich bedeutet die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine\u00a0<strong>bessere soziale Absicherung<\/strong>, insbesondere im Hinblick auf <strong>Erwerbsminderung <\/strong>und Alter.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Mehrbelastung f\u00fcr Honorarkr\u00e4fte<\/h3>\n\n\n\n<p>Auf der anderen Seite steht eine <strong>wirtschaftliche Mehrbelastung<\/strong>, vor allem f\u00fcr Honorarkr\u00e4fte, die bislang keine oder nur geringe eigene Altersvorsorge betrieben haben. Die neue Selbstst\u00e4ndigkeit ist zwingend mit einer <strong>Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung <\/strong>verbunden. Dieser Beitrag wird zwar formal durch die Organisation berechnet und abgef\u00fchrt, wirtschaftlich tr\u00e4gt ihn aber ausschlie\u00dflich die Honorarkraft. Wer bisher frei entscheiden konnte, ob und wie er vorsorgt, verliert diese Freiheit.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Praxis wird das dazu f\u00fchren, dass Non-Profit-Organisationen und ihre Honorarkr\u00e4fte die <strong>Netto-Honorare neu verhandeln<\/strong> m\u00fcssen, wenn die tats\u00e4chliche Auszahlung gleich bleiben soll. Hinzu kommen h\u00f6here Anforderungen an das\u00a0unternehmerische <strong>Erscheinungsbild<\/strong>: Mehrere Auftraggeber, eigene Werbung, Investitionen in Arbeitsmittel oder Fortbildungen sind k\u00fcnftig nicht nur \u201enice to have\u201c, sondern Teil des rechtlichen Status. F\u00fcr manche, die faktisch nur f\u00fcr einen Tr\u00e4ger arbeiten m\u00f6chten oder k\u00f6nnen, wird die neue Selbstst\u00e4ndigkeit praktisch nicht erreichbar sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Regelungen zur &#8222;Neuen Selbstst\u00e4ndigkeit&#8220; sollen ab 2028 gelten<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich handelt es sich zun\u00e4chst um einen <strong>Referentenentwurf<\/strong>, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch <strong>\u00c4nderungen <\/strong>erfahren wird, insbesondere auch aufgrund bereits vielfach ge\u00e4u\u00dferter Kritik durch Arbeitgeber- und Berufsverb\u00e4nde. Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Regelungen zur \u201eNeuen Selbstst\u00e4ndigkeit\u201c <strong>zum\u00a01. Januar 2028\u00a0in Kraft<\/strong> treten.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir beobachten die Entwicklung und informieren Sie \u00fcber relevante Anpassungen und Umsetzungsschritte. Non-Profit-Organisationen sollten das Thema jedoch bereits jetzt aktiv angehen und nicht auf die finale Gesetzgebung warten. Sinnvoll ist eine systematische Bestandsaufnahme hinsichtlich der laufenden Honorareins\u00e4tze, eine sorgf\u00e4ltige <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/scheinselbststaendigkeit\/honorarvertrag.html\" title=\"Pr\u00fcfung der Honorarvertr\u00e4ge\">Pr\u00fcfung der Honorarvertr\u00e4ge<\/a><\/strong> und die <strong>Abkl\u00e4rung der rechtlichen Optionen<\/strong>. Wir empfehlen, sich dabei fr\u00fchzeitig durch einen <strong>Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht<\/strong> beraten zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kostenloses Webinar zur Scheinselbstst\u00e4ndigkeit<\/h3>\n\n\n\n<p>Am 16.06.2026 veranstaltet die Kanzlei WINHELLER dazu ein Webinar: <strong>\u201eScheinselbstst\u00e4ndigkeit von freien Mitarbeitern und GmbH\u2011Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern\u201c<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Vorst\u00e4nde, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungen und Personalverantwortliche in Non\u2011Profit\u2011Organisationen und Unternehmen. Wir beleuchten die aktuelle Rechtslage zu freien Mitarbeitenden und GmbH\u2011Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, erl\u00e4utern die geplante \u201eNeue Selbstst\u00e4ndigkeit\u201c und zeigen auf, wie Sie Vertragsgestaltung und Praxis so ausrichten, dass <strong>Haftungsrisiken minimiert<\/strong> werden. Hier <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/veranstaltungen\/veranstaltung\/webinar-scheinselbststaendigkeit-freie-mitarbeiter-gmbh-geschaeftsfuehrer.html\" title=\"kostenlos anmelden\">kostenlos anmelden<\/a><\/strong>!<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Scheinselbstst\u00e4ndigkeit ist f\u00fcr Non\u2011Profit\u2011Organisationen l\u00e4ngst kein Randthema mehr. Viele Vereine, Stiftungen und gGmbHs arbeiten mit Honorarkr\u00e4ften und freien Mitarbeitenden und tragen dabei ein erhebliches sozialversicherungsrechtliches Risiko. 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