{"id":23374,"date":"2026-04-27T13:19:52","date_gmt":"2026-04-27T11:19:52","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=23374"},"modified":"2026-04-27T13:19:54","modified_gmt":"2026-04-27T11:19:54","slug":"leistungen-ideeller-bereich-nicht-steuerbar-organschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/leistungen-ideeller-bereich-nicht-steuerbar-organschaft\/","title":{"rendered":"Leistungen an ideellen Bereich sind nicht steuerbar im Rahmen der Organschaft"},"content":{"rendered":"\n<h3 class=\"wp-block-heading\">BMF folgt Auffassung von EuGH und BFH<\/h3>\n\n\n\n<p>Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 01.04.2026 setzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung von EuGH und BFH zur <strong>Nichtsteuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen in der Organschaft<\/strong> konsequent um. F\u00fcr <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" title=\"\">gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/a><\/strong> bringt dies sp\u00fcrbare Erleichterungen, insbesondere bei Leistungen f\u00fcr nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten. Die nunmehr ge\u00e4nderten Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass schaffen Rechtssicherheit, nachdem wir die zugrunde liegenden Urteile bereits im Detail analysiert haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuer und Organschaft im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/h2>\n\n\n\n<p>Die umsatzsteuerliche Organschaft spielt in der Praxis gemeinn\u00fctziger Organisationen, Stiftungen, gGmbHs und Wohlfahrtsunternehmen eine zentrale Rolle. Sie f\u00fchrt dazu, dass rechtlich selbst\u00e4ndige Gesellschaften <strong>umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt<\/strong> werden, mit der Folge, dass Leistungen innerhalb des Organkreises grunds\u00e4tzlich <strong>nicht der Umsatzsteuer unterliegen<\/strong>. Gerade im Nonprofit-Bereich ist dies von erheblicher Bedeutung, weil h\u00e4ufig Personal-, Verwaltungs- oder IT-Leistungen konzernintern erbracht werden, w\u00e4hrend der Organtr\u00e4ger daneben auch <strong>nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten<\/strong> im engeren Sinne aus\u00fcbt, etwa ideelle Vereinsarbeit oder hoheitliche Aufgaben.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Lange Zeit war umstritten, ob solche internen Leistungen dann steuerbar werden, wenn sie letztlich <strong>nicht dem unternehmerischen Bereich dienen<\/strong>. Die Finanzverwaltung hatte hier bislang eine restriktive Sichtweise vertreten. Die ma\u00dfgeblichen EuGH-Urteile aus den Jahren 2022 und 2024 sowie das BFH-Urteil vom 29.08.2024 haben diese Sicht jedoch grundlegend korrigiert. Wir haben diese Rechtsprechung bereits ausf\u00fchrlich eingeordnet und ihre Bedeutung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen dargestellt: <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/innenumsaetze-organschaft-nicht-steuerbar\/\" title=\"\">EuGH best\u00e4tigt: Innenums\u00e4tze in Organschaft nicht steuerbar<\/a><\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BMF-Schreiben 2026 und Umsatzsteuer-Anwendungserlass setzen BFH-Rechtsprechung um<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit dem nun ver\u00f6ffentlichten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.04.2026 \u00fcbernimmt die Finanzverwaltung ausdr\u00fccklich die Linie von EuGH und BFH. Klarstellend wird festgehalten, dass <strong>entgeltliche und unentgeltliche Leistungen<\/strong> zwischen Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft auch dann <strong>nicht steuerbar<\/strong> sind, wenn sie f\u00fcr nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten im engeren Sinne verwendet werden. Entscheidend ist allein das <strong>Vorliegen der Organschaft<\/strong>; eine \u201epartielle Selbst\u00e4ndigkeit\u201c der Organgesellschaft lehnt der BFH ausdr\u00fccklich ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuerrisiko f\u00fcr NPOs entf\u00e4llt<\/h2>\n\n\n\n<p>Diese Grunds\u00e4tze finden nun ihren Niederschlag in neuen Abs\u00e4tzen 3a bis 3c des Abschnitts 2.8 UStAE. Besonders praxisrelevant ist, dass das BMF zugleich klarstellt, dass in diesen F\u00e4llen <strong>keine unentgeltliche Wertabgabe<\/strong> vorliegt. Damit entf\u00e4llt f\u00fcr viele gemeinn\u00fctzige Organisationen ein erhebliches Umsatzsteuerrisiko, das bislang etwa bei der konzerninternen Personalgestellung f\u00fcr ideelle T\u00e4tigkeiten bestand. Gleichzeitig macht die Finanzverwaltung aber auch deutlich, dass ein <strong>Vorsteuerabzug f\u00fcr Eingangsleistungen ausgeschlossen<\/strong> ist, soweit diese Leistungen nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zuzurechnen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-background\" style=\"background-color:#f0f4f9\"><strong>Ein anschauliches Beispiel:<\/strong> Eine gemeinn\u00fctzige gGmbH stellt als Organgesellschaft Personal f\u00fcr die ideelle Arbeit ihres Vereins als Organtr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung. Nach alter Verwaltungsauffassung drohte hier eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Nach der neuen Rechtslage handelt es sich um eine nicht steuerbare Innenleistung, die keine Umsatzsteuer ausl\u00f6st, allerdings auch keinen Vorsteuerabzug erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuerliche Organschaft auch bei nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten<\/h2>\n\n\n\n<p>Das neue BMF-Schreiben bringt f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen, Sozialunternehmen und Stiftungen endlich die <strong>lang erwartete Rechtssicherheit<\/strong>. Die Finanzverwaltung erkennt nun ausdr\u00fccklich an, dass die umsatzsteuerliche Organschaft <strong>auch bei nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten<\/strong> ihre volle Wirkung entfaltet. F\u00fcr die Praxis bedeutet dies <strong>weniger Umsatzsteuerfallen<\/strong>, aber zugleich einen erh\u00f6hten Bedarf an <strong>sauberer Abgrenzung<\/strong> zwischen unternehmerischem Bereich, Verm\u00f6gensverwaltung und ideellem Bereich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praxistipp f\u00fcr NPOs: Organschaftsstrukturen \u00fcberpr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Unser Praxistipp lautet daher: Wir empfehlen, <strong>bestehende Organschaftsstrukturen sowie interne Leistungsverrechnungen jetzt systematisch zu \u00fcberpr\u00fcfen<\/strong> und insbesondere die Vorsteueraufteilung sowie m\u00f6gliche Berichtigungen nach \u00a7\u202f15a UStG im Blick zu behalten. Gerade im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht ist eine abgestimmte Betrachtung von Umsatzsteuer, Satzungsgestaltung und tats\u00e4chlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung unerl\u00e4sslich.<\/p>\n\n\n\n<p>Bestehen in Ihrer Organisation Organschaftsverh\u00e4ltnisse zwischen Verein, Stiftung, gGmbH oder auch mit gewerblichen Gesellschaften? Werden konzerninterne Leistungen auch f\u00fcr ideelle oder hoheitliche T\u00e4tigkeiten verwendet? Und ist die Vorsteueraufteilung noch mit der neuen Verwaltungsauffassung vereinbar? Zu diesen und allen weiteren Fragen rund um Umsatzsteuer und Gemeinn\u00fctzigkeit steht Ihnen unser NPO-Team gerne f\u00fcr eine individuelle Beratung zur Verf\u00fcgung. <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" title=\"\">Melden Sie sich bei uns!<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF folgt Auffassung von EuGH und BFH Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 01.04.2026 setzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung von EuGH und BFH zur Nichtsteuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen in der Organschaft konsequent um. 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