{"id":23271,"date":"2026-03-24T17:05:19","date_gmt":"2026-03-24T15:05:19","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=23271"},"modified":"2026-03-24T17:05:21","modified_gmt":"2026-03-24T15:05:21","slug":"digitaler-nachlass-erben-social-media-accounts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/digitaler-nachlass-erben-social-media-accounts\/","title":{"rendered":"Digitaler Nachlass: Diese Rechte haben Erben bei Social-Media-Accounts"},"content":{"rendered":"\n<p>In der digitalen Welt ist der Nachlass l\u00e4ngst nicht mehr nur materiell. Auch <strong>Online-Accounts<\/strong> und Profile fallen heute darunter \u2013 und werfen zunehmend juristische Fragen auf. Ein aktuelles Urteil des OLG Oldenburg (<a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=OLG+Oldenburg+Urteil+30.12.2024+13+U+116%2F23\" title=\"\">30.12.2024, 13 U 116\/23<\/a>) zeigt, dass Erben den <strong>Instagram-Account eines Verstorbenen<\/strong> nicht nur einsehen, sondern <strong>aktiv weiternutzen d\u00fcrfen<\/strong> \u2013 also posten und kommentieren. Damit entwickelt das Gericht die bisherige BGH-Rechtsprechung in einem praxisrelevanten Punkt weiter. Das hat erhebliche Konsequenzen f\u00fcr Nachlassplanung und -abwicklung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Aktive Nutzung von Social-Media-Accounts als Teil des Erbes<\/h2>\n\n\n\n<p>Hintergrund des Falls war der Instagram-Account eines 2019 verstorbenen Casting-Show-Gewinners. Seine Alleinerbin betrieb den Account bis zur Versetzung in den sogenannten Gedenkzustand durch Meta im Jahr 2022 aktiv weiter. Das OLG Oldenburg stellte klar: Die Erbin ist im Wege der <strong>Gesamtrechtsnachfolge<\/strong> (\u00a7 1922 BGB) <strong>vollumf\u00e4nglich in den Nutzungsvertrag eingetreten<\/strong> \u2013 und das schlie\u00dft sowohl den passiven Lesezugang als auch die aktive Weiternutzung (posten, kommentieren, verwalten) ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Der von der Plattform eingerichtete Gedenkzustand steht dem nach Ansicht des Senats nicht entgegen. Das Gericht betonte, dass der Nutzungsvertrag mit einer Social-Media-Plattform <strong>keine h\u00f6chstpers\u00f6nliche Natur<\/strong> hat: Instagram stellt lediglich eine technische Infrastruktur bereit, deren Leistung grunds\u00e4tzlich auch gegen\u00fcber Erben erbracht werden kann. Hatte der Erblasser die <strong>aktive Weiternutzung nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen<\/strong>, geht dieses Recht automatisch auf die Erben \u00fcber.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision wurde zwar zugelassen, von Meta jedoch offenbar nicht eingelegt. Das Urteil gilt damit als rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bisherige BGH-Rechtsprechung zu digitalem Nachlass<\/h2>\n\n\n\n<p>Das OLG Oldenburg baut auf zwei wegweisenden Entscheidungen des BGH auf:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BGH+12.07.2018+III+ZR+183%2F17\" title=\"\">BGH, 12.07.2018 (III ZR 183\/17)<\/a> \u2013 \u201eFacebook-Urteil&#8220;:<\/strong> Der Nutzungsvertrag eines Social-Media-Accounts geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben \u00fcber. Weder das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht, noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht stehen einem erbrechtlichen Zugangsanspruch entgegen.<\/li>\n\n\n\n<li><strong><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BGH+27.08.2020+III+ZB+30%2F20\" title=\"\">BGH, 27.08.2020 (III ZB 30\/20)<\/a> \u2013 Vollstreckungsentscheidung:<\/strong> Der Zugang muss so gew\u00e4hrt werden, dass sich Erben \u201eauf dieselbe Art und Weise&#8220; im Konto bewegen k\u00f6nnen wie der Erblasser. Die blo\u00dfe \u00dcbersendung einer PDF-Datei gen\u00fcgt nicht. Die Frage der aktiven Weiternutzung lie\u00df der BGH dabei ausdr\u00fccklich offen.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Genau diese offene Frage beantwortet das OLG Oldenburg nun zugunsten der Erben: Die Erben treten in <strong>s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag<\/strong> ein. Dazu geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich auch die aktive Nutzung des Accounts. Die Entscheidung f\u00fcgt sich in die herrschende Literaturmeinung und Instanzrechtsprechung ein, wonach Plattformklauseln zum Gedenkstatus die Vererblichkeit nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was das f\u00fcr digitale Nachl\u00e4sse auch abseits von Social Media bedeutet<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Grunds\u00e4tze des OLG Oldenburg und des BGH strahlen weit \u00fcber Instagram hinaus. F\u00fcr die Nachlasspraxis sind insbesondere folgende Bereiche relevant:<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Online-Banking und Bankkonten<\/h4>\n\n\n\n<p>Bankkonten und Online-Banking-Zug\u00e4nge geh\u00f6ren zum Nachlass; Erben treten in die Giro- und Zahlungsdienstevertr\u00e4ge ein. Finanzinstitute m\u00fcssen nach Legitimation der Erben <strong>Kontozug\u00e4nge und Informationen er\u00f6ffnen<\/strong>. Die blo\u00dfe Bereitstellung von Datenkopien ohne funktionalen Zugang kann zur Nichterf\u00fcllung des vertraglichen oder titulierten Zugangsanspruchs f\u00fchren. Ein Erbschein ist nicht immer erforderlich; eine beglaubigte Abschrift des Testaments oder Erbvertrags nebst Er\u00f6ffnungsniederschrift kann ausreichen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Kryptowerte: Bitcoin, Ether, NFTs und Co.<\/h4>\n\n\n\n<p>Kryptowerte sind zivilrechtlich Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und fallen nach \u00a7 1922 BGB in den Nachlass. Hier gilt jedoch eine <strong>wichtige technische Besonderheit<\/strong>: Entscheidend f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Zugriff ist nicht ein \u00fcbergehender Nutzungsvertrag, sondern die <strong>Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den Private Key<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Non-custodial Wallets:<\/strong> Geht der Private Key verloren, ist der wirtschaftliche Zugriff auf die Kryptowerte unwiederbringlich verloren \u2013 trotz rechtlicher Zuordnung zum Nachlass.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Custodial Wallets\/Exchanges:<\/strong> Hier verwaltet der Dienstleister die Schl\u00fcssel. Die Erben ben\u00f6tigen einen geeigneten Erbnachweis gegen\u00fcber dem Verwahrer, um Zugriff zu erhalten.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Steuerlich unterliegen Kryptowerte dem allgemeinen erbschaftsteuerlichen Regime: Bewertung zum gemeinen Wert am Todestag, Stichtagsprinzip. Die starke Volatilit\u00e4t dieser Anlageklasse kann im Einzelfall zu Belastungen f\u00fchren. Billigkeitsma\u00dfnahmen sind einzelfallabh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praktische Empfehlungen f\u00fcr die Nachlassplanung mit digitalen Werten<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Rechtsprechungsentwicklung macht deutlich: Wer seinen digitalen Nachlass nicht aktiv gestaltet, \u00fcberl\u00e4sst vieles dem Zufall oder den AGB der Plattformbetreiber. Die folgenden Ma\u00dfnahmen sollten <strong>fr\u00fchzeitig ergriffen<\/strong> werden:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Digitales Testament\/letztwillige Verf\u00fcgung:<\/strong> Bestimmen Sie, wer welche digitalen Positionen erhalten soll und ob Accounts fortgef\u00fchrt oder geschlossen werden sollen. Dies kann testamentarisch geregelt oder durch Anordnung einer (beschr\u00e4nkten) Testamentsvollstreckung gesichert werden.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Trans- und postmortale Vollmachten:<\/strong> F\u00fcr Social-Media-Zug\u00e4nge, Online-Banking und insbesondere Kryptowerte sind rechtzeitig erteilte Vollmachten sowie eine gesicherte Hinterlegung von Zugangsdaten essenziell.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Zugangsdaten dokumentieren und sichern:<\/strong> Passwort-Manager, Master-Passw\u00f6rter oder physische Dokumentation sind geeignete Mittel, um Zugangsdaten zu dokumentieren. F\u00fcr Kryptowerte gilt: Ohne Private Key kein Zugriff. Dieser muss f\u00fcr den Erbfall auffindbar und gesch\u00fctzt hinterlegt sein.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Nachweis der Erbenstellung vorbereiten:<\/strong> Halten Sie gegen\u00fcber Banken und custodial Kryptoverwahrern fr\u00fchzeitig geeignete Nachweise bereit. Ein Erbschein ist nicht immer n\u00f6tig; beglaubigte letztwillige Verf\u00fcgungen nebst Er\u00f6ffnungsniederschrift gen\u00fcgen h\u00e4ufig.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Datenschutz- und Pers\u00f6nlichkeitsschutzfragen kl\u00e4ren:<\/strong> Der erbrechtliche Zugang schlie\u00dft nach der BGH-Linie die vollst\u00e4ndige Kenntnisnahme digitaler Inhalte ein. Konflikte mit dem postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsschutz sind im Wege zivilrechtlicher Abwehranspr\u00fcche zu l\u00f6sen.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Schutz von digitalen Werten durch strukturierte Nachlassplanung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das OLG Oldenburg hat die BGH-Linie zum digitalen Nachlass konsequent weiterentwickelt. F\u00fcr wirtschaftlich wertvolle digitale Pr\u00e4senzen \u2013 etwa Influencer-Accounts, Abonnenten-Kan\u00e4le oder gesch\u00e4ftlich genutzte Social-Media-Profile \u2013 ist die <strong>aktive Weiternutzung durch Erben<\/strong> nun ausdr\u00fccklich anerkannt. Das ist ein bedeutsamer Schritt, auch wenn letzte Klarheit durch den BGH noch aussteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Online-Banking-Konten und Kryptowerte geh\u00f6ren rechtlich zum Nachlass. W\u00e4hrend Banken nach Erbnachweis typischerweise Zugang gew\u00e4hren, h\u00e4ngt bei Kryptow\u00e4hrungen der reale Zugriff vom Private Key ab. Und fehlende Schl\u00fcssel k\u00f6nnen den Wert faktisch vernichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine <strong>strukturierte Nachlassplanung<\/strong> \u2013 rechtlich wie technisch \u2013 ist daher dringend zu empfehlen. Wer heute handelt, <strong>sch\u00fctzt sowohl seine digitalen Werte als auch seine Erben<\/strong> vor vermeidbaren Verlusten und rechtlichen Auseinandersetzungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie haben Fragen zur Gestaltung Ihres digitalen Nachlasses oder zur erbrechtlichen Behandlung von Social-Media-Accounts, Online-Banking oder Kryptowerten? Unsere Anw\u00e4lte beraten Sie gerne. <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" title=\"\">Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der digitalen Welt ist der Nachlass l\u00e4ngst nicht mehr nur materiell. Auch Online-Accounts und Profile fallen heute darunter \u2013 und werfen zunehmend juristische Fragen auf. 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