{"id":23237,"date":"2026-03-27T11:47:51","date_gmt":"2026-03-27T09:47:51","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=23237"},"modified":"2026-03-27T11:47:53","modified_gmt":"2026-03-27T09:47:53","slug":"kriterien-scheinselbststaendigkeit-verschaerft-npos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/kriterien-scheinselbststaendigkeit-verschaerft-npos\/","title":{"rendered":"Kriterien zur Scheinselbstst\u00e4ndigkeit versch\u00e4rft: Das m\u00fcssen NPOs jetzt wissen"},"content":{"rendered":"\n<p>Erneut setzte sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der <strong>Abgrenzung zwischen abh\u00e4ngiger und selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit<\/strong> auseinander und st\u00e4rkt damit die inzwischen sehr deutliche Linie des 12. Senats. Das hat deutliche <strong>praktische Konsequenzen f\u00fcr alle Organisationen<\/strong>, die mit freien Mitarbeitenden arbeiten, nicht nur im Gesundheitssektor.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Facharzt operiert eigene Patienten in Privatklinik<\/h3>\n\n\n\n<p>Am 05.03.2026 behandelte das BSG (<a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BSG+Verfahren+B+12+BA+17%2F23+R\" title=\"\">Verfahren B 12 BA 17\/23 R<\/a>) den Fall eines Facharztes, der <strong>Mitgesellschafter einer privat\u00e4rztlichen Gemeinschaftspraxis<\/strong> und eines MVZ ist und zugleich als <strong>Operateur in einer Privatklinik<\/strong> t\u00e4tig wird. Er operiert dort ausschlie\u00dflich eigene Patienten, die er vorher ambulant in der Praxis behandelt hat, trifft eigenst\u00e4ndig die OP-Indikation, stimmt OP-Termine direkt mit der Klinik ab und sieht sich selbst als freiberuflichen Operateur ohne Einbindung in Dienstpl\u00e4ne oder Klinikbesprechungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellte im Statusfeststellungsverfahren gleichwohl eine <strong>sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung<\/strong> fest, und sowohl das Sozialgericht Karlsruhe als auch das Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg best\u00e4tigten diese Einstufung. Entscheidend war weniger die medizinische Weisungsfreiheit als die Eingliederung in die Klinikorganisation.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung trotz fehlendem Arbeitsvertrag<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Klinik schloss die station\u00e4ren Behandlungsvertr\u00e4ge, f\u00fchrte die Patientenakten, organisierte Aufnahme, Pflege und Entlassmanagement und stellte das OP-Team und die Infrastruktur. Nach Auffassung von DRV und der Instanzengerichte <strong>wurden die fr\u00fcheren Praxispatienten zu solchen der Klinik<\/strong> und der Operateur erbrachte eine von der Klinik <strong>geschuldete Leistung innerhalb ihrer Struktur<\/strong>. Ein relevantes Unternehmerrisiko verneinten die Gerichte, da der Arzt f\u00fcr Operationen einen festgelegten Anteil erhielt, <strong>ohne das typische Risiko von Forderungsausf\u00e4llen<\/strong> oder eigener station\u00e4rer Strukturkosten zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Trotz Fehlens eines schriftlichen Anstellungsvertrags, der Zwischenschaltung von Praxis, GbR und MVZ oder des Umstands, dass der Arzt nur eigene Patienten operierte, \u00e4nderte sich die einstimmige Einsch\u00e4tzung als <strong>abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung ohne tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr Selbstst\u00e4ndigkeit<\/strong> nicht. Diese sehr strenge Sichtweise der DRV und der Instanzengerichte ist zwar auch der regulatorischen Vorgaben f\u00fcr Kliniken geschuldet, nach denen selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten nur ausnahmsweise in Betracht kommen und \u201egewichtige Indizien\u201c f\u00fcr echte Selbstst\u00e4ndigkeit erfordern. Die Entscheidungen sind aber auch ein <strong>klares Signal an alle selbstst\u00e4ndig T\u00e4tigen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kriterien f\u00fcr abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BSG \u00fcberpr\u00fcft die Einordnung der DRV und Instanzengerichte in der Revision. Die Entscheidungsgr\u00fcnde sind zwar noch nicht ver\u00f6ffentlicht, der Terminsbericht des 05.03.2026 zeigt jedoch bereits, dass der Senat seine Linie <strong>weiter sch\u00e4rfen<\/strong> will.<\/p>\n\n\n\n<p>Seit dem sogenannten Herrenberg-Urteil zu Musikschullehrkr\u00e4ften betont das BSG in seinen Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen selbstst\u00e4ndiger und abh\u00e4ngiger Besch\u00e4ftigung umso mehr, dass <strong>Weisungsgebundenheit<\/strong>, <strong>Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation<\/strong> und ein <strong>fehlendes unternehmerisches Risiko<\/strong> regelm\u00e4\u00dfig zur abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung f\u00fchren. Entscheidend ist hierbei nicht die Berufsgruppe, sondern ob eine Person die vom Auftraggeber geschuldete Hauptleistung innerhalb dessen Strukturen erbringt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>In neueren Urteilen (u.a. B 12 BA 7\/23 R) hat der 12. Senat klargestellt, dass Selbstst\u00e4ndigkeit <strong>nachweisbare unternehmerische Freiheit<\/strong> (Auftragswahl, mehrere Auftraggeber, eigener Marktauftritt, eigenes Risiko) voraussetzt, w\u00e4hrend eine enge organisatorische Einbindung und Verg\u00fctung ohne echtes Risiko typischerweise f\u00fcr Besch\u00e4ftigung sprechen. Nur in engen Ausnahmef\u00e4llen l\u00e4sst das BSG den Parteiwillen entscheiden, wenn die objektiven Kriterien nach sorgf\u00e4ltiger Gesamtw\u00fcrdigung v\u00f6llig gleichwertig f\u00fcr beide Seiten sprechen. Auf dieser Linie liegt auch der aktuelle Fall: Die formale Selbstst\u00e4ndigkeit des Arztes, seine Praxisbeteiligung und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk gen\u00fcgen nicht, um die klare Eingliederung in die Klinikstrukturen und das Fehlen eines eigenen station\u00e4ren Unternehmerrisikos zu \u00fcberlagern.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Risiko f\u00fcr NPOs und Unternehmen: Sozialversicherungspflicht<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis l\u00e4sst sich daraus f\u00fcr alle Unternehmen und Organisationen, die mit Honorarkr\u00e4ften zusammenarbeiten, eine klare Botschaft ableiten: Wer dauerhaft Kernleistungen einer Organisation erbringt, dabei deren Infrastruktur, Personal und Prozesse nutzt, deren Vorgaben einh\u00e4lt und im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis nicht als eigenes Unternehmen auftritt, bewegt sich <strong>sozialversicherungsrechtlich sehr schnell im Bereich der abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Das gilt ebenso f\u00fcr IT-Freelancer, Projektmanagerinnen, Lehrkr\u00e4fte, Verwaltungs- oder Beratungskr\u00e4fte, wenn sie faktisch <strong>wie interne Mitarbeitende eingebunden<\/strong> werden und ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr einen Tr\u00e4ger t\u00e4tig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Umgekehrt k\u00f6nnen <strong>freie Mitarbeitermodelle<\/strong> eher tragf\u00e4hig sein, wenn die freien Kr\u00e4fte mehrere Auftraggeber haben, Auftr\u00e4ge ausw\u00e4hlen und reduzieren k\u00f6nnen, selbst \u00fcber Honorar, Ort, Zeit und Art der Ausf\u00fchrung entscheiden, eigenes Personal oder eigene Betriebsmittel einsetzen, eigenst\u00e4ndig am Markt auftreten und eine Verg\u00fctung erhalten, die ein echtes Unternehmerrisiko enth\u00e4lt. Wichtig ist zudem, dass die <strong>Vertragsgestaltung und die gelebte Praxis \u00fcbereinstimmen<\/strong>. Ein formal als Honorarvertrag bezeichnetes Konstrukt, das im Alltag wie ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit fester Einbindung, Teamstrukturen und umfassenden Weisungen gelebt wird, wird die DRV und die Sozialgerichte regelm\u00e4\u00dfig nicht \u00fcberzeugen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">NPOs sollten Besch\u00e4ftigungsmodelle kritisch pr\u00fcfen<\/h3>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund gewinnen eine <strong>saubere Vertragsgestaltung<\/strong> und <strong>praktische Ausrichtung an der aktuellen Rechtsprechung<\/strong> weiter an Bedeutung. J\u00fcngst hat der Deutsche Bundestag noch einmal die Geltungsdauer der \u00dcbergangsregelung des \u00a7 127 SGB IV bis zum 31.12.2027 verl\u00e4ngert, um Unternehmen und Organisationen gen\u00fcgend Zeit einzur\u00e4umen, ihre Praxis umzustellen und anzupassen. Wenn auch diese Verl\u00e4ngerung einen zeitlichen Puffer darstellt, ersetzt sie nicht die Notwendigkeit,<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>bestehende freie Mitarbeitermodelle <strong>kritisch zu \u00fcberpr\u00fcfen<\/strong>,<\/li>\n\n\n\n<li><strong>fr\u00fchzeitig<\/strong> Vertr\u00e4ge mit Honorarkr\u00e4ften zu <strong>\u00fcberarbeiten<\/strong> und<\/li>\n\n\n\n<li>zeitnah die <strong>organisatorische Praxis<\/strong> auf klar strukturierte Besch\u00e4ftigungsmodelle oder sauber gestaltete, echte unternehmerische Selbstst\u00e4ndigkeitskonstellationen umzustellen.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Unsere spezialisierten Rechtsanw\u00e4lte unterst\u00fctzen Sie gerne bei:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>der <strong>Pr\u00fcfung Ihrer Honorarvertr\u00e4ge<\/strong> zum Einsatz freier Mitarbeiter nach der aktuellen BSG-Linie und der Identifikation von Risikokonstellationen<\/li>\n\n\n\n<li>der <strong>\u00dcberarbeitung von Honorarvertr\u00e4gen<\/strong>, Leistungsbeschreibungen und Verg\u00fctungsmodellen im Lichte der BSG-Kriterien<\/li>\n\n\n\n<li>dem <strong>Abgleich von Vertrag und gelebter Praxis<\/strong> und der Erarbeitung konkreter Anpassungsvorschl\u00e4ge (z.B. zu Weisungsstrukturen, Nutzung von Infrastruktur, Auftragsgestaltung)<\/li>\n\n\n\n<li>der <strong>Entwicklung rechtssicherer Modelle<\/strong> f\u00fcr freie Mitarbeit in gemeinn\u00fctzigen Organisationen und Unternehmen, abgestimmt auf Ihre konkreten Bereiche (z.B. Lehrveranstaltungen, Verwaltung, IT, Beratung, Projektarbeit)<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" title=\"\">Melden Sie sich gerne bei uns!<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erneut setzte sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der Abgrenzung zwischen abh\u00e4ngiger und selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit auseinander und st\u00e4rkt damit die inzwischen sehr deutliche Linie des 12. Senats. 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