{"id":23220,"date":"2026-03-24T11:15:00","date_gmt":"2026-03-24T09:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=23220"},"modified":"2026-03-24T11:15:02","modified_gmt":"2026-03-24T09:15:02","slug":"anzeigepflicht-grunderwerbsteuer-frist-wirkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/anzeigepflicht-grunderwerbsteuer-frist-wirkung\/","title":{"rendered":"Anzeigepflicht bei der Grunderwerbsteuer: Kurze Frist mit gro\u00dfer Wirkung"},"content":{"rendered":"\n<p>Bei der \u00dcbertragung von Anteilen an Grundbesitz haltenden Gesellschaften bestehen nach dem Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) Anzeigepflichten gegen\u00fcber dem Finanzamt sowohl f\u00fcr den <strong>beurkundenden Notar<\/strong> als auch f\u00fcr den <strong>Steuerpflichtigen<\/strong>. Diese Frist zur Abgabe einer Grunderwerbsteueranzeige ist <strong>zwei Wochen<\/strong>. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Verpassen Notar oder Steuerschuldner die Zwei-Wochen-Frist f\u00fcr die Anzeige zur Grunderwerbsteuer, sperrt \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;5 GrEStG die steuerneutrale R\u00fcckabwicklung des Gesch\u00e4fts beispielsweise der Erbauseinandersetzung. Eine <strong>R\u00fcckzahlung der Steuer<\/strong> kommt dann nicht mehr in Betracht, selbst wenn der eigentliche \u00dcbertragungsakt r\u00fcckabgewickelt wird. Das hat der BFH entschieden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Keine Aufhebung der Steuer bei versp\u00e4teter oder unvollst\u00e4ndiger Anzeige<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>In drei Verfahren vor dem BFH ging es um die <strong>\u00dcbertragung von GmbH\u2011Anteilen<\/strong> an grundbesitzenden Gesellschaften. Dabei kam es zur Vereinigung von mindestens 95&nbsp;% der Anteile in einer Hand \u2013 \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GrEStG in der damals g\u00fcltigen Fassung war erf\u00fcllt, Grunderwerbsteuer wurde daher ausgel\u00f6st.<\/p>\n\n\n\n<p>Die notarielle Anzeige sowie die Anzeige der Steuerschuldner gingen jedoch <strong>zu sp\u00e4t beim Finanzamt<\/strong> ein. Sp\u00e4tere Aufhebungs- und R\u00fcckerwerbsvertr\u00e4ge sollten zwar die R\u00fcckabwicklung des Vorgangs bewirken und zur Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung f\u00fchren, halfen allerdings nicht. Denn \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;5 GrEStG verlangt eine <strong>fristgerechte und vollst\u00e4ndige Anzeige<\/strong>, damit eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer m\u00f6glich bleibt. Die unangenehme Folge f\u00fcr die Empf\u00e4nger der GmbH-Anteile: Die Anteile an den Gesellschaften waren wieder weg, die Grunderwerbsteuer aber blieb.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Strikte Fristen, keine Ausnahmen, hohe Risiken f\u00fcr Steuerpflichtige<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Bei diesem unbefriedigenden Ergebnis f\u00fcr die Steuerpflichtigen blieb es. Der BFH blieb insbesondere in Bezug auf die folgenden vier Punkte hart:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Frist ist Frist \u2013 Wiedereinsetzung hilft nicht<\/strong><br>Notare sind f\u00fcr Zwecke des \u00a7\u00a0110 AO nicht \u201ejemand\u201c: Wiedereinsetzung in die \u00a7\u00a018 Abs.\u00a03 GrEStG\u2011Frist, also so behandelt zu werden, als w\u00e4re die Frist nicht verstrichen, schied daher aus. Auch die Steuerschuldner erhielten keine Wiedereinsetzung, wenn und weil sie die \u00a7\u00a019 Abs.\u00a03 GrEStG-Frist mangels Wissens um die Steuer- oder Anzeigepflicht vers\u00e4umten. Unkenntnis gilt als Verschulden.<br><\/li>\n\n\n\n<li><strong>Keine r\u00fcckwirkende Fristverl\u00e4ngerung nach Fristablauf<\/strong><br>\u00a7\u00a0109 Abs.\u00a01 S.\u00a02 AO kann in entsprechender Anwendung zwar innerhalb einer laufenden Frist als Sicherheitsnetz dienen; nach Fristablauf ist eine Verl\u00e4ngerung zur erstmaligen Anzeige aber ausgeschlossen, sowohl f\u00fcr Notare (\u00a7\u00a018) als auch f\u00fcr Steuerschuldner (\u00a7\u00a019).<br><\/li>\n\n\n\n<li><strong>Keine Bagatellgrenze<\/strong><br>Eine teleologische Reduktion (\u201eein paar Tage zu sp\u00e4t ist nicht so schlimm\u201c) lehnte der BFH ab. Frist- und Vollst\u00e4ndigkeitserfordernisse sind ernst zu nehmen. \u00a0<br><\/li>\n\n\n\n<li><strong>Anzeige des Notars kann den Steuerpflichtigen sch\u00fctzen<\/strong><br>Die rechtzeitige notarielle Anzeige wirkt f\u00fcr \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;5 GrEStG auch zugunsten des Steuerpflichtigen. Dies bedeutet, wenn der Notar fristgerecht und vollst\u00e4ndig anzeigt, kommt es auf die Anzeige des Steuerpflichtigen nicht mehr an. Kommt die Anzeige des Notars zur &nbsp;zu sp\u00e4t, hilft sie jedoch nicht.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Grunderwerbsteuer bleibt: R\u00fcckabwicklung scheitert an Fristvers\u00e4umnissen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Eine R\u00fcckabwicklung, beispielsweise, weil man sich in der Erbengemeinschaft nochmals hinsichtlich der Erbauseinandersetzung umentschieden hat, ohne fristgerechte Anzeige des Grunderwerbsteuervorgangs ist damit regelm\u00e4\u00dfig <strong>aussichtslos<\/strong>. Hierf\u00fcr ist eine fristgerechte, vollst\u00e4ndige Anzeige des urspr\u00fcnglichen Erwerbs zwingend n\u00f6tig. Fehlt sie, greifen die Verg\u00fcnstigungen des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1\u20134 GrEStG nicht \u2013 die Grunderwerbsteuer bleibt, die Anteile an der Grundst\u00fccksgesellschaft sind wieder weg.<\/p>\n\n\n\n<p>Notariate m\u00fcssen die \u00a7&nbsp;18\u2011Anzeige binnen zwei Wochen ab Beurkundung an die Grunderwerbsteuerstelle senden \u2013 vollst\u00e4ndig nach \u00a7\u00a7&nbsp;18\u201320 GrEStG. &nbsp;Die Erwerber sollten sicherheitshalber zus\u00e4tzlich ihre eigene Anzeige nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 GrEStG binnen zwei Wochen ab Kenntnis\/Beurkundung erstatten \u2013 unabh\u00e4ngig von der notariellen Anzeige. Wer sich auf \u201eNichtwissen\u201c beruft, bekommt keine Wiedereinsetzung. Sofern Verz\u00f6gerungen absehbar sind, ist unbedingt an eine vorsorglich Fristverl\u00e4ngerung nach \u00a7&nbsp;109 AO (analog) zu denken. Nach Fristablauf geht nichts mehr.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/vsn-insider.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese zweimonatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter VSN Insider \u2013 Verm\u00f6gen | Stiftung | Nachfolge.\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese zweimonatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter VSN Insider \u2013 Verm\u00f6gen | Stiftung | Nachfolge.<\/a><\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Neue Fristen geplant \u2013 jedoch nur f\u00fcr Steuerpflichtige<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das derzeit im parlamentarischen Verfahren befindliche Neunte Gesetz zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes und zur \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften verspricht zumindest eine kleine Erleichterung. Die Zwei-Wochen-Frist des Steuerpflichtigen nach \u00a7 19 Abs. 3 GrEStG soll auf einen Monat verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Verl\u00e4ngerung der Frist f\u00fcr die Anzeigepflicht nach \u00a7 18 Abs 3 GrEStG f\u00fcr Notare ist derzeit jedoch nicht im Gesetzesentwurf enthalten. Es bleibt zu hoffen, dass die Anzeigefristen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch vereinheitlicht auf einen Monat verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie haben Fragen zu Fristen und den Kriterien einer vollst\u00e4ndigen Anzeige? Kommen Sie damit gerne jederzeit auf uns zu. Wir unterst\u00fctzen Sie zudem bei<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>der grunderwerbsteueroptimierten \u00dcbertragung von Immobilien und Immobiliengesellschaften,<\/li>\n\n\n\n<li>der steueroptimierten Strukturierung Ihres Immobilienbestands und<\/li>\n\n\n\n<li>bei streitigen Verfahren gegen Grunderwerbsteuerfestsetzungen.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Unsere Experten\">Unsere Experten<\/a><\/strong> beraten Sie gerne.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der \u00dcbertragung von Anteilen an Grundbesitz haltenden Gesellschaften bestehen nach dem Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) Anzeigepflichten gegen\u00fcber dem Finanzamt sowohl f\u00fcr den beurkundenden Notar als auch f\u00fcr den Steuerpflichtigen. 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